Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes wurde 1949 formuliert, der da lautet "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Damit war die Grundlage für die Überarbeitung des BGB von 1896 gelegt, dazu wurde 1958 das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" erlassen (und zwar unter kompletter Streichung des Letztentscheidungsrechts des Ehemannes!). Einzig und allein die Zustimmung zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau blieb bestehen, also die sog. "Hausfrauenehe", die dann 77 durch das Partnerschaftlichkeitsprinzip gekippt wurde
So ist es.
Ab dem 1.4.1953 stand Artikel 3 Absatz 1 GG in voller Geltung, in der Übergangsphase bis zur Schaffung eines reformierten Eherechtes galt Richterrecht, da die Gesetzgebung rechtzeitige Anpassung versäumt hatte. Das schuf ganz andere Probleme als "Abstimmungen" über Berufstätigkeiten (etwa beim "luftleeren Raum" Güterstand durch die gekippten Altregelungen):
"Art. 3 II GG stand danach seit 1. 4. 1953 in voller Geltung; und etliche damit unvereinbare Altregelungen waren außer Kraft getreten, z. B. das gesetzliche Ehegüterrecht der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung, ferner etwa die Norm des § 1697 BGB a. F., wonach die verwitwete Mutter die elterliche Gewalt verlor, wenn sie eine neue Ehe einging (anders als der wiederheiratende verwitwete Vater), usw. In vielen anderen Fällen war die Frage der Fortgeltung oder des Außerkrafttretens dagegen keineswegs so einfach gelagert und noch schwieriger oft die Frage zu beantworten, was anstelle einer aufgehobenen Bestimmung nunmehr Rechtens sei. Die richterliche Gewalt hat versucht, der Aufgabe gerecht zu werden; vollauf befriedigend konnte die Lösung nicht ausfallen. Jan Kropholler hat 1975 die damals schon zum historischen Tatbestand gewordene “Gleichberechtigung durch Richterrecht” zusammenfassend dargestellt und zu würdigen unternommen. Zutreffend meint er, die Rechtssicherheit als einer der Grundwerte der Rechtsordnung sei damals weniger gefährdet gewesen, dagegen habe die materiale Gerechtigkeit “stärker gelitten”, vor allem im ehelichen Vermögens- (Ehegüter-) recht, da mit einer Nicht-mehr-Geltung des gesetzlichen Güterstandes des BGB a. F. “keine angemessene Beteiligung beider Ehegatten” - d. h. insbesondere der Ehefrau - “am Vermögenszuwachs”, sondern (nach h. M.) nur eine reine Gütertrennung hergestellt war."
Bosch: Entwicklunglinien des Familienrechts in den Jahren 1947 bis 1987, NJW 1987, 2617
Auch der geschaffene Güterstand der Zugewinngemeinschaft war weniger juristischer Rückstand, schon gar nicht reaktionär, als vielmehr Ausdruck der gesellschaftlich schlicht so verbreiteten "Hausfrauenehe". So war die 1976er Reform auch in erster Linie auf die Reform des Scheidungsrechtes gerichtet, was auch fast ausschließlich im Fokus der öffentlichen Debatte stand.
Ein Beispiel zu einem
Haushaltshilfestreit:
"Der Ehemann ist auch im Haushalt entsprechend § 1356 BöB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig so wird er im allgemeinen zu erhöhter Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein...
Diese für beide Ehegatten gleichermaßen bestehende Pflicht kann je nach der Lage des Einzelfalles sowohl dem Mann wie der Frau obliegen und eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten sowie eine Tätigkeit oder Hilfe im Haushalt erheischen."
BGH, Urteil vom 10. 11. 1959
Ein Beispiel zur "
Schlüsselgewalt":
OLG Celle, Beschluss v. 17. 10. 1953 - 5 Wx 75/53
Zur Frage von § 1356 BGB a.F. und den
Entscheidungsbefugnissen des Ehemannes (Mitarbeit Ehefrau, Genehmigung Erwerbstätigkeit)
"nach Art. 117 GG die dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) widersprechende Fassung des § 1356 a.F. mit dem 1. 4. 1953 außer Kraft getreten war. Das bedeutet, daß der
Vorrang der Entscheidungsbefugnis des Mannes nach § 1356 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1354 BGB a.F. von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr galt; das bedeutet ferner, daß jeder Ehegatte bei Üblichkeit im Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeiten muß. Die Vorschrift ist also nach dem 1. 4. 1953 so anzuwenden, wie sie durch das GleichberG zur jetzt geltenden Gesetzesfassung geworden ist."
BGH, Urteil vom 14. 12. 1966 - IV ZR 267/65
Im Übrigen sind heute wie damals Rechts- und Lebenswirklichkeiten wie üblich auseinander zu halten. Davon noch einmal zu trennen sind seinerzeitige Zuspitzungen in populären und politischen Debatten.