Das Gesetz zu Gunsten der Fürsten von Friedrich II. und seine Folgen

Ludwig XII.

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In einer Urkunde aus dem Jahr 1232 gestand Friedrich II., der sich lieber mit Sizilien befasste, als mit den Problemen des Hg. Röm. Reiches, den Reichsfürsten mehr Rechte zu:
Zitat aus dem 'Statutum favorem principium:
1.) Wie schon unser Königlicher Sohn (Heinrich VII.), so gestehen auch wir ihnen [den Fürsten] für immer zu, dass keine neue Burg oder Stadt auf geistlichem Gebiet ... von uns oder einem anderen [Fürsten] errichtet werden darf...

2.) Neue Märkte sollen alte in keiner Weise stören.

3.) Niemand darf gegen seinen Willen zum Besuchen eines Marktes gezwungen werden.

4.) Alte Straßen sollen nicht ohne den Willen der Benutzer verlegt werden.

5.) ...

6.) Ein jeder Fürst habe freien Gebrauch seiner Freiheiten, Gerichtsbefugnisse, Grafschaften und Zehnten, nach den Gewohnheitsrechten seines Landes, sei seien sein Eigentum oder ein Lehen.

7.) ...

8.) Ohne Zustimmung des Landesherren darf niemand die Gerichtsstädte verlegen.

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12.) Eigenleute der Fürsten, Edlen, des Dienstadels und der Kirche sollen in unseren Städten keinen Schutz mehr finden.

13.) Eigentum und Lehen der Fürsten, Edlen, des Dienstadels und der Kirche, das sich in den unseren Städten befindet, soll zurückgegeben werden und darf nicht wieder weggenommen werden.

14.) Weder wir noch unsere Leute sollen das Geleitrecht der Fürsten in ihrem Lande, das sie von uns zu Lehen haben, beeinträchtigen oder stören dürfen.

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17.) Im Lande eines Fürsten wollen wir keine neue Münze schlagen lassen, durch welche die Münze des Fürsten im Werte gemindert werden könnte.

18.) Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht über ihren Umkreis hinaus ausdehnen.

Mit diesem Gesetz verlieh Friedrich den Fürsten des Landes Rechte (=Regalien), die es ihnen erlaubten mit Zustimmung der Reichsstände ihre Territorien durch Heirat, Kauf, Tausch, Verpfändung und Erbe zu vergrößern und sie zu schließen.
Diese Hausmachtspolitik hatte sehr wohl Nachteile:
Die Fürsten wählten nicht immer den mächtigsten und besten könig, sondern denjenigen, der am schwächsten war und den man am Besten beeinflussen konnte, um seine eigene Landesherrschaft auszubauen und um die Zentralmacht des Königs zu schwächen.
Es brach eine Anarchie im Lande aus, die erst von Rudolf von Habsburger gestoppt werden konnte.
 
Erstaunlich, dass das "Statutum in favorem principum" hier ein so geringes Echo gefunden hat. Immerhin ist es ein höchst bedeutsames Dokument, das den beginnenden Machtverfall des Kaisertums und den Aufstieg der Territorialfürsten markiert.

Mit diesem Privileg wird sanktioniert, was die Fürsten inzwischen im staatlichen Ausbau ihrer Territorien erreicht hatten. Zugleich hatten die Fürsten verhindert, dass der Kaiser als territorialpolitischer Rivale unter Ausschöpfung seiner königlichen Vorrechte die bestehende Ordnung in seinem Sinne untergraben konnte.

Der Aufstieg der Territorialgewalten zu Lasten des Kaisers setzte sich fort. Wer künftig Kaiser sein wollte, konnte sich nur noch mittels einer beträchtlichen Hausmacht Geltung verschaffen, nicht oder nur eingeschränkt aufgrund seiner kaiserlichen bzw. königlichen Prärogative.
 
Natürlich.
Durch die Vergabe der Regalien an die Fürsten wurde das Lehnswesen abgelöst.
Der Verlierer dieser Tatsache war nun der König (Kaiser), da er somit den Adel nicht durch Lehen und persönliche Absprachen an sich binden konnte. Auch Kriegsdienst, manche Abgaben und Leistungen, ...
Die Territorialherrschagt der Reichsfürsten gab der Hausmachtspolitik ihren Lauf.
Durch verschiedene Methoden wurden die Gebiete ausgeweitet und geschlossen.
Erstaunlich, dass das "Statutum in favorem principum" hier ein so geringes Echo gefunden hat. Immerhin ist es ein höchst bedeutsames Dokument, das den beginnenden Machtverfall des Kaisertums und den Aufstieg der Territorialfürsten markiert.
Ich wollte das 'Statuum in favorem principium' von Friedrich II. nicht in den Vordergrung stellen, da ich nur die Folgen und Nachteile dieses Gesetztes zugunste der Fürsten ansprechen wollte.
Außerdem spielt es eher eine nebensächliche Rolle, da die Territolialisierung schleichend und nicht erst nach der Veröffentlichung dieses Dokuments eintraf.
 
Ich wollte das 'Statuum in favorem principium' von Friedrich II. nicht in den Vordergrung stellen, da ich nur die Folgen und Nachteile dieses Gesetztes zugunste der Fürsten ansprechen wollte.

Wenn du über die Folgen und Nachteile des Gesetzes sprechen willst, musst du auch das Statutum selbst betrachten und analysieren. Das eine geht nicht ohne das andere!

Außerdem spielt es eher eine nebensächliche Rolle, da die Territolialisierung schleichend und nicht erst nach der Veröffentlichung dieses Dokuments eintraf.

Das Statutum macht eine entscheidende Entwicklung im Heiligen Römischen Reich sichtbar, die natürlich nicht von heute auf morgen erfolgte, sondern als historischer Prozess im 12. Jh. begann und sich mehrere Jahrhunderte fortsetzte. Insofern zählt das Statutum zu den bedeutenden Dokumenten der Reichsgeschichte.
 
Klar, aber ich glaube es war nicht so entscheidend, wie z.B. die Goldene Bulle von 1365, da sie das Reich eher noch zerspaltete, indem der König erlaubte, seine Zentralgewalt zu schwächen und ein eigenständiges "Territorium" aufzubauen, das durch das abgelöste Lehnswesen nicht mehr anden Kaiser gebunden war.
 
Ich hole den Thread mal hoch für eine kleine Zwischenfrage.

Ich habe mich gerade mit der Mark Brandenburg beschäftigt, u.a. mit der Vergabe an Friedrich VI. 1415. Dies wurde ja als Lehen übertragen. Grundsätzlich ist es doch so, dass nach dem Tod des Lehnsnehmer das Lehnsgebiet wieder an den Lehnsherrn - hier den Kaiser bei Reichsunmittelbarkeit - zurückfällt. Da dies aber hier und bei anderen Gebieten nicht der Fall war - außer bei Aussterben, wie den Askaniern -, frage ich mich, ab wann die Vererbung von Lehnsgebieten möglich war. Hat sich das mit der Zeit entwickelt? Das "Statutum in favorem principum" hat mir auch keine Auskunft gegeben.
 
Ich hole den Thread mal hoch für eine kleine Zwischenfrage.

Ich habe mich gerade mit der Mark Brandenburg beschäftigt, u.a. mit der Vergabe an Friedrich VI. 1415. Dies wurde ja als Lehen übertragen. Grundsätzlich ist es doch so, dass nach dem Tod des Lehnsnehmer das Lehnsgebiet wieder an den Lehnsherrn - hier den Kaiser bei Reichsunmittelbarkeit - zurückfällt.

Grundsätzlich war es m.W. gerade umgekehrt, die Erblichkeit der Lehen war festgeschrieben und hat sich seit dem 11. Jahrhundert nicht nur in Deutschland sondern europaweit (Frankreich, England, Oberitalien) restlos durchgesetzt.
Dies war ja auch mit ein Grund, weshalb die Könige (vergeblich) an ihrem Recht der Investitur festhalten wollten - Bischöfe hatten keine erbfähigen Nachkommen.
 
Grundsätzlich war es m.W. gerade umgekehrt, die Erblichkeit der Lehen war festgeschrieben und hat sich seit dem 11. Jahrhundert nicht nur in Deutschland sondern europaweit (Frankreich, England, Oberitalien) restlos durchgesetzt.
Dies war ja auch mit ein Grund, weshalb die Könige (vergeblich) an ihrem Recht der Investitur festhalten wollten - Bischöfe hatten keine erbfähigen Nachkommen.

Hast du dazu eine Quelle oder Link? Ich habe es dem, was ich gefunden habe, nicht entnehmen können.
 
Da dies aber hier und bei anderen Gebieten nicht der Fall war - außer bei Aussterben, wie den Askaniern -, frage ich mich, ab wann die Vererbung von Lehnsgebieten möglich war. Hat sich das mit der Zeit entwickelt? Das "Statutum in favorem principum" hat mir auch keine Auskunft gegeben.

Das Wort "Lehen" bedeutet "das Geliehene". Ursprünglich war es so, dass das Lehnsgut vom Lehnsmann für geleistete Dienste genutzt wurde und das Lehnsverhältnis beim Tode des Herrn (Herrenfall) oder beim Tode des Lehnsmanns (Mannfall) endete. In diesen Fällen löste sich das personale Lehnsverhältnis und der Rechtsgrund für den Besitz des Lehens entfiel.

Allerdings setzte sich schon im frühen Mittelalter die Erblichkeit der Lehen durch, d.h. der Anspruch auf eine Neubelehnung. Folgeberechtigt beim Tod des Lehnsmanns waren zunächst nur seine Söhne, später weitete sich der Kreis auf Seitenlinien und weibliche Verwandte aus. Das führte dazu, dass der Heimfall von Lehen immer seltener eintrat, da fast immer Berechtigte vorhanden waren.

Dass Lehen entzogen werden konnten, zeigt sich an Heinrich dem Löwen, dem wegen Verletzung der Lehnspflicht und Landfriedensbruch die Herzogtümer Sachsen und Bayern abgesprochen und erneut ausgegegeben wurden.

Prinzipiell hätte der deutsche König als Oberlehnsherr heimgefallene Reichslehen einziehen können. Abgesehen vom oben erwähnten Einzug Brandenburgs ist es aber dazu kaum gekommen, da die deutschen Herrscher zu schwach waren, die Einbehaltung von Reichslehen bzw. Reichsfürstentümern durchzusetzen. Vielfach gab es auch unter den Fürsten eine verbriefte Anwartschaft auf ein Territorium beim Aussterben einer Dynastie, wodurch jeder Einzug durch den König von vornherein verhindert wurde. So hatte z,B. Brandenburg eine Anwartschaft auf das Herzogtum Pommern, die 1637 beim Aussterben der pommerschen Dynastie der Greifen eintrat. Allerdings konnte diese Anwartschaft erst nach Abzug der Schweden durchgesetzt werden, die Pommern nach dem 30jährigen Krieg besetzt hielten..

Die ältere Geschichtsschreibung betonte die Existenz eines "Leihezwangs", d.h. eine Verpflichtung zur Wiederausgabe heimgefallener Lehen, wie es in einigen Rechtsbüchern wie dem Sachsen- und Schwabensoiegel zu lesen ist. Die neuere Forschung bezweifelt allerdings, dass es einen solchen "Leihezwang" in der Rechtswirklichkeit gab.
 
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Hast du dazu eine Quelle oder Link? Ich habe es dem, was ich gefunden habe, nicht entnehmen können.

So auf die Schnelle fällt mir dazu Marc Blochs "Die Feudalgesellschaft" ein, der sich u.a. mit der Ebrlichkeit von Lehen beschäftigt (Kapitel 2 Vasallität und Lehen). Das Buch gibt es leider nur auszugweise als Werbung im Internet. Dort wird darauf eingegangen, dass sich die Erblichkeit von Lehen im 11. Jahrhundert europaweit durchgesetzt hat.

https://books.google.ch/books?id=-nXS1bCUpQAC&pg=PA267&lpg=PA267&dq=Erblichkeit+Lehen+1066&source=bl&ots=6p1rAceaIs&sig=M6eouWRE2j45pvkjDXqlzTQ1fik&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiM7LWTkbrUAhVMEVAKHQpPCeAQ6AEIPTAE#v=onepage&q=Erblichkeit%20Lehen%201066&f=false

Der früheste mir bekannte Zeitpunkt, in welchem Vasallen explizit zugesichert wird, dass ihr Lehensbesitz verebar sei, findet sich 877 im Kapitular von Quierzy, wo Karl der Kahle seinen Gefolgsleuten verspricht, dass er ihre Söhne neu belehnen würde, falls sie den Italienfeldzug nicht überlebten.

Bereits Wikipedia definiert: "Unter Lehen – lat. feudum, feodum, beneficium – verstand man ein weltliches Gut. Das konnte sein, ein Stück Land (mit Gebäuden), ein politisches Amt, ein Recht (zu fischen, jagen, Steuern einzutreiben) oder andere Werte von erheblicher Dauer. Der Eigentümer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter einer Bedingung, z.B. (gegenseitiger) Treue, in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehensmann wurde, unter dem Vorbehalt des Anheimfalls"

Die Erblichkeit von Lehen war so allgemein, dass man auch im Detail ständig darauf stösst. Ich meine damit, Du findest diese nicht nur wie in deinem Beispiel mit der Mark Brandenburg auf Königsebene, sondern auch in jeden beliebigen kleinen regionalen Verhältnissen immer wieder. Sogar die Afterlehen (die Weiterverleihung von Lehen) waren meistens erblich, was eine Neuverleihung durch den ursprünglichen Besitzer nochmals zusätzlich erschwerte.
 
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Der Eigentümer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter einer Bedingung, z.B. (gegenseitiger) Treue, in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehensmann wurde, unter dem Vorbehalt des Anheimfalls.


Streng genommen handelte es sich in solchen Fällen nicht um die Erblichkeit von Lehen, sondern um den Anspruch auf Neubelehnung. Das Lehen wurde nicht Eigentum des Vasallen, sondern blieb ein Lehen.

Daneben gab es alerdings die Allodifizierung, d.h. die Umwandlung von Lehen http://www.wissen.de/lexikon/lehenin freies Eigentum gegen Abfindung des Lehnsherrn.
 
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