Drohung, Gewalt, Verfassungs- oder Gebietshochverrat

silesia

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Die Entstehungsgeschichte des § 81 StGB zum Verfassungs- oder Gebietshochverrat (als sachliche Aspekte des Bundeshochverrats bzw. ihm subsidiär des Landeshochverrats etwa durch "Abtrennungsbestrebungen") kommt derzeit erhöhte Beachtung zu.

Geschichtlich ist das für die Bundesrepublik interessant, weil noch nie auf Grundlage dieser Vorschrift eine Verurteilung* stattfand (wobei die Frage der Verurteilung oder etwa künftigen Anwendung hier völlig unerheblich ist).

Interessant ist der "Gewaltbegriff", dem die Androhung von Gewalt gleichgestellt ist. Das besondere Problem aus juristischer Sicht besteht hier darin, dass die Frage aufkommt, wie weit der übliche "Gewaltbegriff" gegen Personen auf Verfassungsinstitutionen, Bund oder Land etc. übertragbar ist.

Im Fall der "Startbahn West" Verfahren wurde zunächst einmal betont, dass es auf die "persönliche Anwesenheit" der Androher oder Anwender von "Gewalt" nicht ankomme (wie etwa beim Landfriedensbruch). Hierzu der "Schubart-Fall":
Was zur Nötigung von Verfassungsorganen geeignete Gewalt ist, ist in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des Hochverrats zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der besonderen Schutzrichtung und Funktion des § 105 StGB im System des Staatsschutzstrafrechts, wie sie auch in der Entstehungsgeschichte ihren Niederschlag gefunden haben...
Der Wille des Gesetzgebers ging also dahin, in § 105 StGB die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber einem kollegialen Verfassungsorgan höher als in dem Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen und hierfür eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung zu fordern. Mit Recht sieht daher Willms (in: LK, § 105 Rdnr. 1) das Kennzeichnende dieses Verbrechens in seiner Verwandtschaft zum Hochverrat (ähnlich Geilen, S. 86/87 für die a. F.).
d) Den Maßstab, der danach an die Prüfung anzulegen ist, ob die von der Flughafenblockade ausgehende Zwangswirkung geeignet war, die Hessische Landesregierung zu dem geforderten Moratorium zu veranlassen, hat das OLG verkannt...
Die Frage, ob das angedrohte oder eingesetzte Nötigungsmittel eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung erreichen konnte und daher i. S. des § 105 StGB geeignet war, den Willen eines kollegialen Verfassungsorgans zu beugen, darf nicht nur nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet werden. So darf sie nicht etwa schon deswegen bejaht werden, weil die amtierende Regierung Druck ohnehin keinen angemessenen Widerstand entgegensetzt oder den gebotenen Widerstand aufgibt, weil ihr das Nötigungsziel relativ belanglos erscheint. Maßgebend ist vielmehr eine die Pflichtenstellung des Verfassungsorgans einbeziehende Bewertung der Zwangseignung.

BGH, Urteil vom 23-11-1983 - 3 StR 256/83 (S) (Frankfurt)


Und der Bezug auf das ältere Urteil:
Als Angriffsmittel waren vor allem Demonstrationen und Streiks bis hin zum Massen- und Generalstreik vorgesehen. Die Frage, ob solche Handlungen an sich schon „Gewalt” i.S. des § 80 Abs. 1 StGB darstellen können, ist in BGHSt. 6, 340 noch offengelassen worden. Der Senat trägt kein Bedenken, sie im vorl. Fall zu bejahen.
Das Ziel der geplanten Aktionen war, wie dargelegt, die Ausschaltung der Bundesregierung und des Bundestags in seiner durch die Wahlen gegebenen Zusammensetzung. Es sollte also auf diese Verfassungsorgane in einer Weise eingewirkt werden, die ihre weitere Tätigkeit unmöglich machte. Dazu war die Anwendung von Körperkraft in irgendeiner Form gegen ihre Mitglieder weder das erforderliche noch das geeignete Mittel. Vorstellungen solcher Art gehören einer vergangenen Zeit an; die Gegenwart kennt andere und nicht minder wirksame Methoden des gewaltsamen Umsturzes. Eine Auslegung, die für den Begriff der Gewalt i.S. des § 80 StGB körperliche Kraftentfaltung fordert, würde also die praktische Bedeutung der Vorschrift weitgehend entwerten. Entscheidend kann nur die Zwangswirkung sein. Diese Auffassung steht mit der Entwicklung im Einklang, die der Begriff der Gewalt allgemein in Schrifttum und Rspr. genommen hat (z.B. BGHSt. 1, 145 = NJW 51, 532).[/

BGH, Urteil vom 4. 6. 1955 - St E 1/52


Die Frage der Gewaltandrohung (oder Gewalt) als Tatbestandsmerkmal beim Bundes- oder Landeshochverrat, egal ob Gebietshochverrat oder Verfassungshochverrat, ist also durchaus kompliziert, und zT einerseits in anderen Kategorien zu bemessen als die Androhung physischer Gewalt. Andererseits gibt es einen Eskalationsmassstab, bei dem "im Kollektivgeschehen" eine funktionierende Demokratie "mehr aushalten muss" als ein Staat im offenen Chaos. Gesamtabwägungen im Hinblick auf Schutzzwecke, "Fernziele" der verräterischen Handlungen als "Totalhandlungen" etc. spielen dabei eine große Rolle.

Dies ist keine einfache Regelung, deren Anwendungsvoraussetzungen sich unmittelbar erschließen und die populistischen Phrasen zugänglich ist. Die simple Übertragung von Gewaltvorstellungen gegen Personen, auch Kategorien wie Bombenleger und Brandstifter, sind einerseits Kurzschlüsse, andererseits (Eskalationsregel) springen sie sogar zu lang.

* mE auch nicht in den RAF-Fällen
 
Danke für den hochinteressanten Beitrag. Der Gewaltaspekt ist sehr interessant. Nur eine Sache die du mir vielleicht beantworten kannst. Wenn der Gewaltsaspekt eine notwendige Bedingung für diesen Straftatsbestand hat, was ist denn dann mit dem "klassischen" Verräter? Also jemandem, der z. B. elementare Staatsgeheimnisse weitergibt? Irgendwie sehe ich da diesen Gewaltaspekt nicht.
 
Diese "Klassiker" sind gesondert geregelt:

- in den §§84/91a (zB Agententätigkeit, Sabotage)
- in den §§ 93/101 (Landesverrat, äußere Sicherheit, Spionage etc.)

Der Verfassungs- und Gebietshochverrat (gegen Bund oder subsidiär ein Bundesland) richtet sich "nach innen", und basiert wesentlich auf Erfahrungen mit Weimar, der NS-Machtübernahme mit den Vorgängen ab Jan 1933 und natürlich der Aushöhlung des Rechtstaates bis zum NS-Machtantritt.

Interessant für die BRD - das war mir vorher nicht klar - ist, dass wir über den Landes- Gebiets-/Verfassungshochverrat sozusagen auch über einen Anti-Sezessionsparagrafen verfügen ... jedenfalls im Kern. Daraus kann gegen Abtrennungsbestrebungen vorgegangen werden, die die Basis einer "normalen" politischen Auseinandersetzung (harter "Wahlkampf") verlassen. Der Gewaltbegriff ist dabei nach der deutschen Judikative "flexibel":

"Je gefestigter der Rechtsstaat, umso mehr muss er aushalten (können)" (umso höher wird die Gewaltkategorie angesetzt)
 
Diese "Klassiker" sind gesondert geregelt:

- in den §§84/91a (zB Agententätigkeit, Sabotage)
- in den §§ 93/101 (Landesverrat, äußere Sicherheit, Spionage etc.)

Der Verfassungs- und Gebietshochverrat (gegen Bund oder subsidiär ein Bundesland) richtet sich "nach innen", und basiert wesentlich auf Erfahrungen mit Weimar, der NS-Machtübernahme mit den Vorgängen ab Jan 1933 und natürlich der Aushöhlung des Rechtstaates bis zum NS-Machtantritt.

Interessant für die BRD - das war mir vorher nicht klar - ist, dass wir über den Landes- Gebiets-/Verfassungshochverrat sozusagen auch über einen Anti-Sezessionsparagrafen verfügen ... jedenfalls im Kern. Daraus kann gegen Abtrennungsbestrebungen vorgegangen werden, die die Basis einer "normalen" politischen Auseinandersetzung (harter "Wahlkampf") verlassen. Der Gewaltbegriff ist dabei nach der deutschen Judikative "flexibel":

"Je gefestigter der Rechtsstaat, umso mehr muss er aushalten (können)" (umso höher wird die Gewaltkategorie angesetzt)

Interessant. Also kann man sagen, dass der Hochverrat eher einen "Verrat" am demokratischen, rechtsstaatlichen Deutschland mit seinen Institutionen und Grundsätzen ist - nach Innen durch Lahmlegung, etc. mit Gewaltaspekt -, während die von dir genannten Paragraphen auf den Klassiker abzielen?

Hm...Kann man den Anti-Sezessionsaspekt daraus ableiten? Auf den ersten Blick sehe ich nicht, inwiefern.
 
Kann man so sagen.

Um das noch zu vertiefen: der "Landesparagraf" (82) stellt wie der "Bundesparagraf" (81) sachlich auf die beiden unterschiedenen Fälle Verfassungshochverrat (Beseitigung der freiheitlichen rechtstaatlichen Ordnung) und auf den Gebietshochverrat (Bezogen auf den Umfang der territorialen Souveränität) ab. Der Gebietshochverrat soll auch bei Abtrennungsbestrebungen greifen. Wenn die Abtrennung außerdem - Eskalationsstufe - den Zusammenhalt der gesamten Bundesrepublik gefährdet (was zB nicht der Fall wäre, wenn sich zB ein dänische Minderheit regional abspalten würde), wäre der Landesparagraf nur subsidiär zur Anwendung des Bundesparagrafen zu sehen.
 
Der Verfassungs- und Gebietshochverrat (gegen Bund oder subsidiär ein Bundesland) richtet sich "nach innen", und basiert wesentlich auf Erfahrungen mit Weimar, der NS-Machtübernahme mit den Vorgängen ab Jan 1933 und natürlich der Aushöhlung des Rechtstaates bis zum NS-Machtantritt.
Ist das wirklich so einfach?
Immerhin wurde das Delikt Verfasshungshochverrat insbesondere ab 1933 "nach innen" gegen Reichtagsbrandstifter und sonstige Widerständler angewendet.

Der alte § 81 StGB der Kaiserzeit sich seit der Kaiserzeit kaum verändert. Die monarchistischen Stellen wurden gestrichen bzw. auf den Reichspräsidenten umgemünzt.
Die Todesstrafe haben erst die Nazis für Hochverrat eingeführt.

§ 81 StGB von 1871 schrieb:
1) Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt
  1. einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
  2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
  3. das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder
  4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.

Verfassungs- und Gebietshochverrat waren jedenfalls schon 1871 Teil des Strafgesetzbuches.
Die Schlüsselwörter habe ich fett markiert.
 
Wäre die Weigerung des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber, im Jahr 1995 das sogenannte Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren, nicht ein Fall für den § 105 StGB? Immerhin hat sie zum öffentlichen Ungehorsam aufgerufen und allein in München 30.000 Menschen zu einer eilig und nicht ganz sauber genehmigten Demonstration zusammengebracht, auf der der damalige Ministerpräsident Stoiber erklärte: „Wir respektieren das Urteil, aber wir akzeptieren es nicht.“

Das war wohl offene Rebellion, oder? Auf jeden Fall gab es (ehemalige) Verfassungsrichter, die das als Versuch einer Nötigung des Bundesverfassungsgerichts werteten.
 
Nötigung, Überschreiten der "Grenze des Zulässigen", Verführung zum Rechtsbruch, Rechtsungehorsam oder "Bruch der Verfassungsorgantreue" ist die Spielwiese des Spiegel-Redakteurs für den Bereich Recht, Lamprecht, gewesen (selber kein Jurist, er schreibt aber gern auch mal in Festschriften und juristischen nahen Publikationen).
Dabei zitiert er sich auch gern selber (natürlich auch am Fall Stoiber): Lamprecht, Zur Demontage des Bundesverfassungsgerichts – Beweissicherung und Bestandsaufnahme, 1996.

Die Fachliteratur hält das für überzogen. Siehe zB Voßkuhle oder Seitz in der NJW.

Abgesehen davon, dass Verfassungsorgantreue mehr als "respektvoller Umgang" ist, bleibt sie schwer justiziabel (Nötigung ist hier Unsinn). Voßkuhle ermahnt daher resümmierend:

"Soll der Grundsatz der Verfassungsorgantreue aber nicht zur “kleinen Münze” verkommen und damit zur stumpfen Waffe im politischen Meinungskampf, ist ein äußerst sparsamer Umgang mit entsprechenden Vorwürfen verfassungswidriger Urteilsschelte angezeigt. Grundsätzlich gilt weiterhin: Über verfassungsgemäßen Stil läßt sich nur schwer rechtlich streiten, man muß ihn leben!"
s.o., NJW 1997, S. 2219.
 
nein, das Zutat war Voßkuhle, wie im Text beschrieben. V. sieht die Urteilsschelte in den politischen Diskursen und daraus folgende inflationierte Vorwürfe bzgl. Organtreue als problematisch an, weil das das Verständnis des kapitalen Vorwurfes verwässern könnte.

Lamprecht hatte ich oben erwähnt, weil der gern "gröber" und "inflationiert" debatiert, zumal wenn es offenbar um seinen politischen Gegner geht.
 
nein, das Zutat war Voßkuhle, wie im Text beschrieben. V. sieht die Urteilsschelte in den politischen Diskursen und daraus folgende inflationierte Vorwürfe bzgl. Organtreue als problematisch an, weil das das Verständnis des kapitalen Vorwurfes verwässern könnte.

Lamprecht hatte ich oben erwähnt, weil der gern "gröber" und "inflationiert" debatiert, zumal wenn es offenbar um seinen politischen Gegner geht.

Irgendwie habe ich ein Brett vor dem Kopf. Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, dann hat Lambrecht Stoiber dessen "Probleme" mit dem BVerfG als Organtreue jenem gegenüber vorgeworfen? Und Voskuhle meinte, da dies nicht der Fall war, ist der Gebrauch des Vorwurfs hinsichtlich der Organtreuer problematisch, weil damit der Grundsatz der Verfassungsorgantreue "umdefiniert" (mir fällt kein anderes Wort ein...vielleicht auch verfälscht?) wird?
 
Zuletzt bearbeitet:
Abgesehen davon, dass Verfassungsorgantreue mehr als "respektvoller Umgang" ist, bleibt sie schwer justiziabel (Nötigung ist hier Unsinn).
Von Nötigung zu reden war vielleicht zu viel des Guten. Aber der ehemalige Verfassungsrichter Helmut Simon hat in der Kritik, die damals aus Bayern kam, als Versuch gewertet, das Gericht einzuschüchtern. Und ein anderer ehemaliger Verfassungsrichter, Roman Herzog, hat mal gesagt: „Wir haben keine Gerichtsvollzieher.“

Mit anderen Worten: Man ist auf Gutwill der Exekutive/Legislative angewiesen.

Es stellt sich daher schon die Frage, ob ein Bundesland, und hier insbesondere der Freistaat Bayern, der das Grundgesetz nie offiziell anerkannt hat, vom Bundesverfassungsgericht damals gezwungen werden könnte, sich dem Beschluss zu beugen, wenn dieser sich weigerte, das grundgesetzwidrige bayerische Schulgesetz zu ändern.
 
nein, anders, das war dann missverständlich.

Es wurde massive Kritik an dem Urteil geübt (und anderen). Diese Kritik (z.B. die von Stoiber)war wiederum zu kritisieren, und das gipfelte häufig in dem massiven Vorwurf von Brüchen der Verfassungsorgantreue, nämlich gegen Personen, die hohe öffentliche Ämter bekleiden und massiv das BVerfG angingen.

in diese aufgeheizte Diskussion hinein meldete sich Voßkuhle und riet allen Seiten, mal auf dem Teppich zu bleiben: sowohl forderte er von politischen Instanzen Mäßigung im "Umgang" mit Urteilen des BverfG, als auch von den Kritikern dieser Kritik (wie z. B. Lamprecht).
 
nein, anders, das war dann missverständlich.

Es wurde massive Kritik an dem Urteil geübt (und anderen). Diese Kritik (z.B. die von Stoiber)war wiederum zu kritisieren, und das gipfelte häufig in dem massiven Vorwurf von Brüchen der Verfassungsorgantreue, nämlich gegen Personen, die hohe öffentliche Ämter bekleiden und massiv das BVerfG angingen.

in diese aufgeheizte Diskussion hinein meldete sich Voßkuhle und riet allen Seiten, mal auf dem Teppich zu bleiben: sowohl forderte er von politischen Instanzen Mäßigung im "Umgang" mit Urteilen des BverfG, als auch von den Kritikern dieser Kritik (wie z. B. Lamprecht).

Siehe meinen Edit. Genau wie du es jetzt beschrieben hast, habe ich es ja auch korrigiert.

Vielen Dank für die Klarstellung!
 
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