Aufhebung Urteile NS-Sondergerichte

Kweldulf

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Meine Fragen lauten: Wurden alle (Todes-)Urteile, die im Dritten Reich von Sondergerichten gefällt wurden und heute z.B. geringfügige Delikte darstellen würden, wie etwa Diebstahl, inzwischen pauschal aufgehoben? Falls nein, unterliegen sie einer Einzelfallprüfung? Gibt es heute noch einen Anspruch auf Entschädigung?

Im Fall, der mich speziell interessiert liegen die Gerichtsakten heute noch vor. Beim Sondergericht handelte es sich um das in Stuttgart.

Wäre toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Die Suche im Internet konnte meine Fragen leider nur unbefriedigend beantworten (z.B. Pauschale Aufhebung bei Volksgerichtshöfen und Standgerichten - aber wie sieht es bei Sondergerichten aus?).

Viele Grüße
Kweldulf
 
... Gibt es heute noch einen Anspruch auf Entschädigung?

Im Fall, der mich speziell interessiert liegen die Gerichtsakten heute noch vor. Beim Sondergericht handelte es sich um das in Stuttgart. ...Viele Grüße
Kweldulf

@Kweldulf

Was das Strafrecht angeht, hat Dir floxx78 m.E. ausreichend geantwortet. Zivil- bzw. staatsrechtlich wird das kompliziert, da solltest Du einen RA bemühen, da ist ein Forum nicht die rechte Plattform. Einen ersten Überblick könntest Du Dir hier verschaffen:

Auswärtiges Amt - Entschädigung für NS-Unrecht


M.
 
Urteilsaufhebung

Vielen Dank für die schnellen Antworten, das hilft mir auf jeden Fall schon mal ein gutes Stück weiter! Danke!

Ich denke, ich werde erst einen Rechtsanwalt fragen, bevor ich die Staatsanwaltschaft kontaktiere.

Kweldulf
 
Die Aufhebung der nationalsozialistischen Unrechtsurteile per Gesetz enthielt allerdings keine Regelung zu Entschädigungen, worauf im Übrigen auch der Wikipedia-Artikel hinweist. Aus dem Gesetz konnten keine Entschädigungsansprüche hergeleitet werden.

Schaut man auf die übrigen Entschädigungsfälle, so zB Zwangsarbeiter, knüpften diese (was auch politisch kritisiert wurde) an die noch lebenden Geschädigten an.

Soweit das Aufhebungsgesetz Fälle von Verstorbenen betrifft, hat das auch eher moralische Bedeutung. Im Strafrecht sind prozessual die Fälle an die noch lebenden Personen geknüpft, da ansonsten - das hört sich hart an, sieh es formaljuristisch - kein Rechts(verfolgungs-)interesse besteht. So sind auch laufende Verfahren bei Versterben eines Angeklagten beendet.
 
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