Die Überschrift des Textes ist:"14 c)Aus der Verordnung über den Zutritt zur Ulmer Leineweberzunft und das Baumwollweben(1403)".
Wir Bürgermeister,großer und kleiner Rat der Stadt Ulm setzen fest:
1.Vom heutigen Tag an soll keiner unserer Bürger,der Handwerker ist und in der Stadt wohnt,ihrer Zunft beitreten und die Leineweber sollen keinen in ihre Zunft aufnehmen.
2.Allen Bürgern und Bürgerinnen,die seit fünf Jahren bei uns wohnen,gestatten wir,dass ihre Kinder,die das Weberhandwerk lernen wollen,das tun dürfen.Wenn sie die Lehrzeit beendet haben,dürfen die Weber diesen Bürgerkindern ihr Zunftrecht verleihen,dass heißt sie in die zunft aufnehmen.
3.Weiter haben wir festgetzt und befehlen:Wenn von heute an ein Femder vom Land oder aus anderen Städten,der ihr Handwerk betreibt,zu uns zieht und Bürgerrecht haben will,soll er von dem Tag an,da er Bürger wird,fünf Jahre lang das Weberhandwerk nicht ausüben und die Weber sollen ihn auch nicht in die Zunft aufnehmen.
4.Webergesellen,die in der Stadt wohnen und kein Bürgerrecht haben,hilft es nicht,wie lange sie auch hier ansässig sind oder im Handwerk tätig waren.Sie dürfen erst in die Zunft aufgenommen werden,wenn sie fünf jahre lang das Bürgerrecht besitzen.
5.Kein Geselle darf selbstständig in Ulm arbeiten oder einen Webstuhl betreiben.
6.Wir haben ferner festgesetzt,dass fremde Weber und Weberinnen,die keine Bürger sind außerhalb der Stadt und im Umkreis von einer halben Meile ihr Handwerk teiben und ihre Erzeugnisse zu unserer Leinwandschau bringen dürfen.Die auswärtigen Weber sollen aber nur Brachent zur Schau bringen,der aus Baumwolle gewebt ist,die in Ulm geprüft und von unseren Beschauern für gut befunden worden ist.
Wie war der Zugang zur Ulmer Leinweberzunft geregelt und auf welche interessen könnten diese Regelungen basiert haben?
Danke im Vorraus
Wir Bürgermeister,großer und kleiner Rat der Stadt Ulm setzen fest:
1.Vom heutigen Tag an soll keiner unserer Bürger,der Handwerker ist und in der Stadt wohnt,ihrer Zunft beitreten und die Leineweber sollen keinen in ihre Zunft aufnehmen.
2.Allen Bürgern und Bürgerinnen,die seit fünf Jahren bei uns wohnen,gestatten wir,dass ihre Kinder,die das Weberhandwerk lernen wollen,das tun dürfen.Wenn sie die Lehrzeit beendet haben,dürfen die Weber diesen Bürgerkindern ihr Zunftrecht verleihen,dass heißt sie in die zunft aufnehmen.
3.Weiter haben wir festgetzt und befehlen:Wenn von heute an ein Femder vom Land oder aus anderen Städten,der ihr Handwerk betreibt,zu uns zieht und Bürgerrecht haben will,soll er von dem Tag an,da er Bürger wird,fünf Jahre lang das Weberhandwerk nicht ausüben und die Weber sollen ihn auch nicht in die Zunft aufnehmen.
4.Webergesellen,die in der Stadt wohnen und kein Bürgerrecht haben,hilft es nicht,wie lange sie auch hier ansässig sind oder im Handwerk tätig waren.Sie dürfen erst in die Zunft aufgenommen werden,wenn sie fünf jahre lang das Bürgerrecht besitzen.
5.Kein Geselle darf selbstständig in Ulm arbeiten oder einen Webstuhl betreiben.
6.Wir haben ferner festgesetzt,dass fremde Weber und Weberinnen,die keine Bürger sind außerhalb der Stadt und im Umkreis von einer halben Meile ihr Handwerk teiben und ihre Erzeugnisse zu unserer Leinwandschau bringen dürfen.Die auswärtigen Weber sollen aber nur Brachent zur Schau bringen,der aus Baumwolle gewebt ist,die in Ulm geprüft und von unseren Beschauern für gut befunden worden ist.
Wie war der Zugang zur Ulmer Leinweberzunft geregelt und auf welche interessen könnten diese Regelungen basiert haben?
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