Zwei Tage vor Unterzeichnung des Londoner Abkommens, am 6. August 1945, explodiert über Hiroshima die amerikanische Atombombe. Die grauenvolle Wirkung dieser Waffe, die Frage, ob ihre Anwendung zu rechtfertigen ist, bewegt die Menschen in aller Welt. Der Luftkrieg gegen die Zivilbevölkerung, der nach Dresden mit dem Atompilz über Hiroshima seinen schrecklichen Höhepunkt erreicht hat, wird aber nicht Gegenstand des kommenden Kriegsverbrecherprozesses sein. Weder deutsche Bombenangriffe auf Wohnsiedlungen, noch der Einsatz der sogenannten Vergeltungswaffen, der Flugbomben und Raketen, sollen vom gemeinsamen Tribunal der Sieger untersucht werden - das ja für den alliierten Luftterror gegen Deutschland ohnehin nicht zuständig ist. Das Statut rechnet zwar die mutwillige Zerstörung von Städten und Dörfern zu den Kriegsverbrechen (IMT-Statut, Artikel 6 b). Aber Jackson ist nicht glücklich darüber: ». . . ich habe die Dörfer und Städte in Deutschland gesehen. Ich glaube, daß ein solches Ausmaß an Zerstörung - gemessen an den militärischen Notwendigkeiten - nur sehr schwer von jenen Zerstörungen zu unterscheiden ist, die Deutsche verursacht haben. Mir scheint, das fordert Gegenvorwürfe heraus, die im Prozeß nicht nützlich sein würden.«