Raubritter - gab es die?

Und wie es damals Raubritter gab, das ganze Frankenland war voll davon. Z.B. Friedrich der I. oder Barbarossa

Erm Friedrich I. ist als Barbarossa bekannt!? Deshalb verstehe ich das "oder" nicht...?

...erinnert mich an einen Reiseführer mit Abneigung zum Mittelalter, der immer gerne von Rittern an der großen Brennerstraße sprach, die flugs zwecks "Gehaltsaufbesserung" arme Kaufleute oder Jungfern in ihrem Turm eingesperrt haben...
...plakativ halt^^
 
Im 14. Jahrhundert verlegten die Ritter in Mecklenburg ihre Raubaktivitäten von der Landstrasse auf die Ostsee. Wustrow auf Fischland, der Landverbindung der Halbinsel Darß, war damals das Piratennest. Zu jener Zeit existierte eine Verbindung zwischen der Ribnitzer Binnensee und der Ostsee. Über diese, Permin genannt, gelangten die adeligen Seeräuber auf die Ostsee. Sie nannten sich Vitalienbrüder, welchen Namen später die Seeräuber unter Störtebecker ebenfalls annahmen.
Unter den maritimen Raubrittern waren Namen wie von Manteuffel und von Moltke.
Die Stralsunder unter dem Bürgermeister starteten 1391 eine Strafexpedition, die Carsten Sarnow anführte, und nahmen viele der Raubritter und ihr Gefolge fest. Wer nicht im Kampf fiel, wurde aufgehengt oder man zerschlug ihm, wenn er denn freigelassen werden sollte, die Beine. Andere speiste man zu Tode, indem man ihnen von Tag zu Tag weniger zu essen gab, bis sie verhungerten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Raubrittertum ist wohl eine Verwendung, die ein wenig, wenn man es aus heutiger Sicht betrachtet, verunsichern kann.
Mit der Änderung im späten Mittelalter zur höheren Bedeutung des Fernhandels und der Entwicklung der Fürstenhöfe zu staatlichen Machtzentren begann auch der wirtschaftliche Niedergang des Standes der Ritter, welcher Couleur auch immer. Da Ritter als Angehörige des Adelsstandes eine berufliche Laufbahn meist ablehnten, von Landwirtschaft wenig verstanden und eher Krieger (heute wohl Offiziere) waren, blieb ihnen nicht viel, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus dem Landbesitz holten sie zu wenig heraus. So verstiegen sich viele dazu, Kriegsangebote als Vasallen zu suchen. Auch Überfälle auf z.B. Reiche waren nicht selten. Mit einem Lösegeld konnte gerechnet werden.
Lest einmal die Lebenserinnerungen des Ritter Götz von Berlichingen (bei Reclam) zu diesem Thema. Einige wenige Ausführungen habe ich kurz auf meiner Seite Mod an URL wurde gelöscht Mod aus geschrieben und andere Artikel verlinkt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Irgendwo kann man diese Leute verstehen, Strassen und Wege in Stand halten, das Futter am wegesrand sich wegfressen lassen und alles ohne Gegenleistung?
Ich denke mal , so´n ma.Kaufmannszug machte mächtig Flurschaden . Und wenn dann die "gutsherrliche Kasse" leer war und die der Kaufleute voll.............
Die Erhaltung der Wege und Straßen war ja zumeist eine Fron, die sowieso den Bauern, ob nun Leibeigene oder nicht, zukam. Wurden Straßen extra ausgebaut, so wurde auf denen nicht selten ohnehin für die Benutzung ein Obolus fällig. Wirklich gut ausgebaute Straßen waren aber ohnehin im Mittelalter bis weit in die FNZ selten.

Zumindest hier in meiner Gegend rund um Freiburg stellt sich bei näherem Hinsehen in der Regel heraus, dass die angeblichen so schlimmen Raubritter in Wahrheit mit der Stadt Freiburg oder einer anderen Macht im Streit lagen und tatsächlich im Rahmen der Fehde Kaufleute und andere Reisende aus diesen Städten bspw. gefangen nahmen oder beraubten.
 
Die Erhaltung der Wege und Straßen war ja zumeist eine Fron, die sowieso den Bauern, ob nun Leibeigene oder nicht, zukam. Wurden Straßen extra ausgebaut, so wurde auf denen nicht selten ohnehin für die Benutzung ein Obolus fällig. Wirklich gut ausgebaute Straßen waren aber ohnehin im Mittelalter bis weit in die FNZ selten.

Zumindest hier in meiner Gegend rund um Freiburg stellt sich bei näherem Hinsehen in der Regel heraus, dass die angeblichen so schlimmen Raubritter in Wahrheit mit der Stadt Freiburg oder einer anderen Macht im Streit lagen und tatsächlich im Rahmen der Fehde Kaufleute und andere Reisende aus diesen Städten bspw. gefangen nahmen oder beraubten.

Das geschah dann aber nicht ungestraft. Die Kaufleute zahlten ja für jeden Streckenabschnitt der Handelstraße ein Geleitsgeld und hatten Anspruch auf Schutz. Sollte ihnen im jeweiligen Gebiet Schaden zugefügt werden, so war der Geleitsherr (in der Regel der Landesherr in Form des Amtmanns) für die Schadensbegrenzung, bzw. die gerichtliche "Aufhebung" der Personen, die den Schaden verursacht haben, zuständig.
 
Ich denke, der Begriff Raubritter ist rechtshistorisch unpräzise.
Ein Ritter ist ein schwergerüsteter, meist berittener (Adels-)Krieger des europäischen Mittelalters. Raub ist die rechtswidrige Aneignung einer fremden, beweglichen Sache unter Anwendung oder Androhung von Gewalt. (§ 249 StGB Raub - dejure.org)

Bevor der Ewiger Landfrieden ? Wikisource 1495 ausgerufen wurde, gab es ein privatrechtliches Fehdewesen. Die Fehdeparteien durften - legal - gegeneinander Gewalt gegen Personen und Sachen anwenden und Eigentum der befehdeten Partei aneignen, sofern sie es konnten (Recht des Stärkeren). Voraussetzung für eine legale Fehde war eine offizielle Fehdeerklärung. Daher entfällt in diesem Fall die Rechtswidrigkeit, die für einen Raub notwendig ist. (Etwas OT: Auch heute können legale "Besitz- bzw. Eigentumsübertragungen" u.U. mit Gewalt verbunden sein Bsp. Zwangspfändung, Zwangsvollstreckung).

In diesem Zusammenhang bin ich auf den Begriff des Placker/Plackerer gestossen. (Placker (Deutsches Rechtswrterbuch - DRW))

Mir stellt sich nun die Frage, waren vor 1495 Placker schlichtweg (nicht-adelige) Räuber? Oder Adelige die ein "Fehderecht" ausführten, ohne die Fehde erklärt zu haben? Oder generell jemand, der einen lokalen oder temporären Landfrieden gebrochen hat?
Nach 1495 scheint der Begriff ungefähr im Sinne von Strauchdieb/Wegelagerer benutzt worden zu sein.

Der Begriff Raubritter unterscheidet jedenfalls nicht zwischen "legaler Fehde" und "illegaler Plackerey".
 
Zuletzt bearbeitet:
... (Etwas OT: Auch heute können legale "Besitz- bzw. Eigentumsübertragungen" u.U. mit Gewalt verbunden sein Bsp. Zwangspfändung, Zwangsvollstreckung). ..."

@Ugh Valencia

Interessanter Ansatz. M.E,. besteht aber ein fundamentaler Rechtsunterschied zwischen der Beitreibung privatrechtlicher Forderungen mittels Fehdewesens und Zwangsvollstreckungen, einfach deshalb, weil bei Zwangsvollstreckungen die judikative über die Rechtmäßigkeit der Forderung entscheidet und erst dann nach Urteil (Versäumnisurteil, Anerkennungsurteil etc.) zwangsvollstreckt werden kann und diese Zwangsvollstreckungen streng reglementiert sind.

Beim Fehdewesen verbleibt die Feststellung der Rechtmäßigkeit bei den privatrechtlichen Kontrahänten, eine juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit war nicht notwendig, gleichwohl konnte der Gläubiger oder auch der Schuldner sich rechtssuchend an Gerichte bzw. (Ober-)Lehensherren wenden oder an eine allgemein anerkannte Autorität (z.B. den Papst), die zwar an Rechtsquellen gebunden war, aber einen hohen Ermessensspielraum besaß.

_____________________________________________________________


Ich bin mir sehr unsicher, ob das Kriterium "adelig" oder "nicht-adelig" in Bezug auf Deine Fragestellung "Plackerey" im Uz eine wirklich hohe Relevanz besitzt.

Relevant wird m.E. die Fragestellung "adeliger" oder "nicht-adeliger" Plackerer erst dann, wenn auf Grund seines Standes der adelige Plackerer sich unter bestimmten Umständen der "normalen" Rechtsverfolgung aufgrund seiner adeligen Prägorative entziehen konnte.

M. :winke:
 
Ich wollte nicht das mittelalterliche Fehdewesen mit einer Zwangsvollstreckung gleichsetzen. Auch wenn eine Zwangsvollstreckung ihre Ursache im Privatrechtlichen hat, wird die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme im Vorfeld selbstverständlich von Gerichten (einer staatlichen Gewalt) festgestellt. Es ist ja auch nicht der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung durchführt, sondern ein Beamter, der Gerichtsvollzieher. Gerade an diesem Beispiel kann man auch erkennen, dass es heute (im Gegensatz zum Mittelalter) ein staatliches Gewaltmonopol gibt. Die einzige Parallele zwischen einer Fehde und einer Zwangsvollstreckung bleibt, dass es u.U. zu Gewalteinsatz bei einer Eigentumsübertragung kommen kann. Bei einer Fehde privater (oder willkürlicher) Gewalteinsatz, bei einer heutigen Zwangsvollstreckung staatlicher Gewalteinsatz (und das auch meist nur bei Widerstand).

Mit fällt allerdings ein modernes Gesetz ein, das u.a. auch auf das Fehdewesen zurückgeführt werden kann. § 125 StGB Landfriedensbruch - dejure.org sanktioniert, was in einer Fehde rechtens war.

Bei der Plackerey bin ich mir auch sehr unsicher. Eine erklärte Fehde kann man doch als adelige Prärogative bezeichnen, die ihn der "normalen" Rechtsverfolgung entzieht. Würde mich freuen, wenn noch jemand weitergehende Informationen dazu hat.

Ugh, :winke:
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die wiki-Definition stimmt, war mein Satz:"Eine erklärte Fehde kann man doch als adelige Prärogative bezeichnen, die ihn der "normalen" Rechtsverfolgung entzieht." im Kontext Nonsense.
Plackerer ? Wikipedia
Leider fehlen hier die Quellen. Hat jemand zeitgenössischen Quellen, die definieren, was man unter Plackerei verstand? Die Quellen des DRW (s.o.) erwähnen ja nur Plackerey als pöse That, ohne sie zu definieren.
 
@Ugh

Deine Fragestellung ist nicht simpel und "Nonsens" ist Dein w.o. angeführter Satz auch nicht.

Lassen wir das "Fehdewesen" außen vor, erscheint die "Plackerey" als eine Art "adeliger" Straßenraub (unabhängig von der Größenordnung) in Abgrenzung zu dem "normalen" Straßenraub "nicht-adeliger" Personen.

Die "Plackerey" als Erscheinungsform des Straßenraubes von adeligen Personen scheint den Zeitgenossen abgrenzungswürdig von dem "normalen" Straßenraub zu sein, ist aber kein adeliges Prägorativ. Warum eine derartige Abgrenzung den Zeitgenossen notwendig schien, ist eine schwer zu beantwortenbare Frage. Offensichtlich gab es da eine gewohnheitsrechtliche Tradierung, die spätestens im 18. Jh. aus den Rechtsquellen, auch als Kategorie, verschwindet und im "normalen" Straßenraub aufgeht.

Im Preußischen ALR findet sich nur noch der "Straßenraub".

Vergl.:
§ 1197 ff.; bei adeligen Prägorativen wird dieses Tatbestand nicht mehr erwähnt, ebenda., "Neunter Titel"

http://ra.smixx.de/Links-F-R/PrALR/PrALR-II-9.pdf

Bei oberflächlicher und schneller Durchsicht, habe ich hinsichtlich der Tatbeschreibung der "Plackerey" folgende landesherrliche Beschreibung gefunden:

118 [100] - Der Achte Titul. Von Stürmen und Nacheylen in offentlichen Plackereyen und Thätlichkeiten/ item Beherbergung frembder Personen. - Seite - Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18) - Digitale Sammlungen des 16., 17. und 18. Jahrhunderts

M. :winke:
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Melchior
Vielen dank für die beiden Links.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob "Plackerey" nur von Adeligen begangen werden konnte.

"In §185 das Bamberger Stadtrechts von 1350 fanden sich Placker, Landzwinger, Befehder und Stadtfeinde als eine Gruppe behandelt und mit Schwertstrafe bedroht" C.Reinle, Bauernfehden, 2003, ISBN 3-515-07840-1
Bauernfehden: Studien zur Fehdeführung Nichtadliger im spätmittelalterlichen ... - Christine Reinle - Google Books

"(...)ähnliche Scherze der adeligen, wie gewöhnlichen Placker,(...)"
S.155 Das Alte Nürnberger Kriminalrecht, Dr. H Knapp, 1896

"Verfocht der Befehder, zumal der ritterliche Landfriedbrecher, welcher mit den Pfeffersäcken stets in offenkundiger Fehde lebte, den Raub als althergebrachtes Vorrecht,das ihn hoch über den gemeinen Straßenplacker erhob," ebenda S.160

"Gönnt man dem Adeligen ritterliche Haft, so entrinnt der gemeine Placker nicht der
Folter." ebenda S.162
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j...O3lUmBW4pmFbkUw&bvm=bv.57155469,d.bGQ&cad=rja

Beides ist natürlich "nur" Sekundärliteratur. Bislang konnte ich keine Originalquellen finden, die mir auch zugänglich sind. Das Bamberger Stadtrecht von 1350 würde mich brennend interessieren.

Grüße, Ugh
 
Unabhängig von der Plackerey, gibt der dem "landtzwinger"-folgende Artikel (oder §?) cxxix der CCC Seite Constitutio criminalis Carolina (1533) 066.jpg ? Wikisource
Auskunft darüber, dass das Fehdewesen auch nach dem Ewigen Landfrieden von 1495 in gewisser Weise rechtlich legitimiert - oder zumindest nicht sanktioniert - gewesen zu sein scheint.

(Sofern ich Aussagen wie:
"Doch ob eyner seiner vhede halb vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen erlaubnuß hett / oder der / den er also bevhedet / sein / seiner gesipten / freundtschafft oder herrschafft / oder der jren feindt wer / *oder sunst zuo solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett / so soll er auff sein außfürung der selben guoten vrsachen / peinlich nit gestrafft werden."
richtig verstehe) :grübel:
Erscheint mir interessant...

*(Fettschrift von Ugh)
 
Zuletzt bearbeitet:
Es kommt drauf an, in welchem Sachsenspiegel Du suchst. M.W. gibt es eine "Abteilung" "Fehderecht" in der wolfenbütteler Ausgabe. Von Plackern ist da allerdings nicht die Rede, nur von Raub.
Placker ist ein nicht Niederdeutscher Ausdruck
 
...
"In §185 das Bamberger Stadtrechts von 1350 fanden sich Placker, Landzwinger, Befehder und Stadtfeinde als eine Gruppe behandelt und mit Schwertstrafe bedroht" C.Reinle, Bauernfehden, 2003, ...Das Bamberger Stadtrecht von 1350 würde mich brennend interessieren...

@Ugh

Prima facie und mit aller gebotenen Vorsicht bei der Interpretation, aber der Vollzug der Todesstrafe mit dem Schwert deutet auf adelige Delinquenten hin (übrigens ein zweifelhaftes Prägorativ ;) )

Nachstehender Link führt Dich zum Bamberger Stadtrecht. Die kommentierte Ausgabe ist aus 1839, entspricht also nicht unbedingt mehr heutigen quellenkritischen Regeln, da ist bei Verwendung des Textes des Bamberger Stadtrechtes viel Sorgfalt angesagt.

Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina: nach bisher ungedruckten ... - Google Books

M. :winke:
 
In Ergänzung:

Es gibt auch eine kommentierte Ausgabe aus 1983, da selbige aber m.w. nicht als i-net Ressource zur Verfügung steht, kann und mag ich mich hierzu nicht äußern.

Das Bamberger Stadtrecht., Parriger, Harald, 1983, 260 S., Broschur, ISBN 3-7686-4102-3

_____________________________________________________________________________


Natürlich kannst Du auch in das Bamberger Stadtarchiv gehen, Selekte A und Selekte B. Bei einer schnellen Proberecherche lassen sich Urkunden finden, die auf das Bamberger Stadtrecht abstellen, welche die Rechtspraxis in der Anwendung dieses Stadtrechtes darstellen können. Das ist allerdings sehr aufwendig.

http://www.bamberg.de/stadtarchiv/

M.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Wilfried: Meine (äußerst) oberflächliche Suche fand hier statt:
Sachsenspiegel (Auszug) ? Wikisource

und hier im "Wolfenbütteler"
Volltextsuche in Seitentexten

Beim Fehderecht im Sachsenspiegel habe ich im Hinterkopf, dass man eine Forderung entweder "vor Gericht" geltend machen und Wergeld erklagen konnte oder aber sein Recht in die eigene Hand nehmen konnte (Fehdeerklärung) - und zwar jeder Freie, ob adelig oder nicht. (Oder gab es auch ein Fehderecht für Unfreie/Schalken?):grübel:

@Melchior: Vielen Dank für den Link zum Bamberger Stadtrecht. Ich habe das "Zweite Hauptstück: Criminalrecht" angelesen und etwas erscheint mir widersprüchlich: Auf Seite 117 schreibt Zoepfl "Räuber, Diebe, Verräther und Landzwinger haben das gemeinschaftlich (...)so dass also diese Summe bei den Verbrechen wider das Eigenthum die Gränze zwischen Frevel und Halsgericht bildet." Eine Seite weiter sagt er hingegen: "Der Raub wird nach dem StadtR §147 mit dem Schwerdte bestraft." Man müsste seine Quellen prüfen (Das erwarte ich von niemandem jetzt;)) . Gleiches gilt natürlich auch für das von mir im vorigen Beitrag zitierten älteren Werk von H. Knapp "Das Alte Nürnberger Stadtrecht".

Wenn es mich mal wieder nach Bamberg verschlägt - wann ist leider momentan nicht absehbar - versuche ich Zeit, für das Stadtarchiv zu finden.

Bitte entschuldigt die späte Antwort. Ich hatte viel um die Ohren. :winke:
 
Ich versuche mal, meinen "Zwischenstand" zu formulieren. Im Thread wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der Begriff "Raubritter" wohl kurz vor 1800 erstmals schriftlich fassbar ist. Als zeitgenössische Alternative schlägt wiki den Begriff "Placker/er" vor. Es sind Quellen aus dem Spätmittelalter/Frühe Neuzeit vorhanden, die diesen Begriff belegen. Eine Definition des Begriffes "Placker/er" konnte ich bislang in den Quellen nicht finden.

Ich habe mich vorher an einer Definition von Raubritter anhand der beiden Wortbestandteile gewagt.
Fraglich ist dabei, ob bei der Fragestellung die heutige dejure Defintion des § 249 StGB Raub - dejure.org isb. bzgl. der Rechtswidrigkeit hilfreich ist. Oder war das, was wir heute unter Raub verstehen, in vergangenen Jahrhunderten unter Umständen defacto rechtens (Fehdewesen=legaler Raub, Mord, Brandstiftung)?

Eine weitere Frage ist, inwiefern es ein Vorrecht des Adels war zur Fehde zu ziehen oder, ob Adlige Vorrechte bei Raub außerhalb einer Fehde hatten. (Wie es der zweite Wortteil in Raubritter impliziert).

Ich denke zur ersten Frage, dass man eine Chronologie zur Eindämmung von privater Gewalt in rechtshistorischen Quellen erkennen kann. Vom Sachsenspiegel über diverse bis zum Ewigen Landfrieden. Die CCC kennt in Ansätzen noch das Fehderecht, das Allgemeine Preußische Landrecht nicht mehr. (Ich kann darin einen großen zivilisatorischen Fortschritt über die Jahrhunderte sehen.)

Zur zweiten Frage denke ich: Heinrich v. Kleists "Michael Kohlhaas" (auch schon mehrfach im Thread genannt), der wohl als Hans Kohlhase urkundlich belegt ist, kann als prominentes Beispiel gelten, dass auch Bürgerliche von einem "Fehderecht" gebraucht machten. Ritter im Sinne von adeligen Berufskrieger waren jedoch oft in einer besseren Position, um privat Gewalt auszuüben. Eine Diskussion, darüber, ob das relativ schnelle Enthaupten (vorausgestzt, das Enthaupten war ein adeliges "Vorrecht"), dem langsamen Rädern als privilegiert anzusehen ist, wäre mir jetzt zu makaber. Ein adeliges Prätogariv;), scheint mir daher schwer erkennbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
.... Als zeitgenössische Alternative schlägt wiki den Begriff "Placker/er" vor. Es sind Quellen aus dem Spätmittelalter/Frühe Neuzeit vorhanden, die diesen Begriff belegen. Eine Definition des Begriffes "Placker/er" konnte ich bislang in den Quellen nicht finden. ....

@Ugh

Ich fürchte, eine befriedigende zeitgenössische Definition des Terminus "Plackerey/er" die einer aus heutiger Sicht einigermaßen gewohnten positiven Normensetzung entspricht, wirst Du auch nicht finden. Der Inhalt des Begriffes "Plackerey" war den Zeitgenossen geläufig, warum ihn dann abstrahierend definieren, wenn man die Kenntnis der Tatbestandsbeschreibung voraussetzen und eventuell noch beispielhaft in der Rechtsordnung erläutern kann.

Darüber hinaus waren die Rechtskreise nicht voneinander geschieden, diese MA/FNZ Rechtsordnungen haben beinhalten Strafrecht, Zivilrecht, Staatsrecht, Standesrecht, Steuerrecht etc. Frage hieru: Wieso resümiert ein Stadtrecht, reichsrechtliche Bestimmungen. Beispiel III. Nur eine Referenz an Kaiser/Reich oder eine zusammenfassende Rechtsinterpretation auf die man sich im Konfliktfall mit Reichsständen zurück ziehen konnte?
_____________________________________________________________

"...Oder war das, was wir heute unter Raub verstehen, in vergangenen Jahrhunderten unter Umständen defacto rechtens (Fehdewesen=legaler Raub, Mord, Brandstiftung)?..."

Zurück zum Fehdewesen.

"... (Fehdewesen=legaler Raub, Mord, Brandstiftung)?..."

Deine Arbeitsdefinition hat einen Malus. W.o. zitierst Du § 249 und führst in Deiner Fehdedefinition noch die §§ 211 und 306 an. Der materielle Verstoß gegen eine Strafrechtsnorm kann niemals "legal" sein (Ausnahme: Rechtfertigender Notstand). Wie Du siehst, ist die retrospektive Verwendung moderner Rechtsnormen in der Rechtsgeschichte sehr problematisch. Anders sähe es aus, wenn Du positives Rcht und überpositives Recht vergleichen würdest, aber das wäre wieder etwas anderes.

Ob das Fehdewesen ein adeliges Vorrecht war und andere Stände per se ausgenommen waren, wird wohl sehr schwer abschließend zu beantworten sein und hängt wahrscheinlich auch von viele Faktoren ab (regionale Unterschiese, "Herkommen", Rechtsquelle des Fehderechtes etc.).

M. :winke:
 
Rechtmäßige Fehde im Mittelalter

Damals gab es Rechtsgründe, die geradezu zur Fehde aufriefen, wenn der Adlige seine Rechte nicht durchsetzen konnte und somit die Gefahr des Ehrverlustes bestand. Auch Bündnisverpflichtungen unter den Adligen erforderten die Teilnahme an einer Fehde.
Erstmals 1186 wurde im Reichslandfrieden von Friedrich I. die Regeln einer Fehde bestimmt. Zuerst kam die Verkündung der Fehde, die 3 Tage vor den Kampfhandlungen zu erfolgen hatte. Da das mittelalterliche Gerichtswesen mit seiner Durchsetzung Probleme hatte, waren die Fehden ein geeignetes Mittel um Streitigkeiten so zu regeln. Also Selbstjustiz war angesagt.
Die Ritter suchten bei der Fehde meist nicht den gegenseitigen Kampf, sondern die Zerstörung, Verschleppung und Plünderung der gegnerischen Besitztümer, z.B.Häuser, Ernten, Vieh, Menschen usw., stand im Vordergrund.
Tötungen von Menschen waren eher die Seltenheit, sondern der wirtschaftliche Schaden stand im Vordergrund.
Diese Aktionen waren somit rechtmäßig, wenn ein Grund für die Fehde bestand und unterschieden sich somit vom Straßenraub.

Solche Ritter kann man nach heutigen Maßstäben schon als RAUBRITTER bezeichnen. Aber damals waren es halt nur "normale" Ritter.:pfeif::scheinheilig:
 
Zurück
Oben