Rechtsgeschichte: Meinungsfreiheit

Speziell bei Verfassungsfeindlichen Absichten, Parolen, Aufrufen zum Aufhetzen gegen Minderheiten oder auch nur offensichtliche Diskriminierungen von Minderheiten greift das deutsche StGB mit den Paragraphen §85, §86, §86a, sowie §130 (und zwischendrin mit ein paar anderen... :D ich kenne nicht alle auswendig).

Somit ist dann eine Meinungsfreiheit nicht mehr die Thematik der hier besprochenen Sache, wie ich anmerken möchte.

Insofern finde ich es mehr als gut, dass die Moderation in diesem Fall eingegriffen hat.

Zur Erklärung hier ein Link zu den genannten Paragraphen des StGB, beginnend mit dem Paragraphen 85

Dort kann man sich zum Thema informieren, ich denke, es wäre sinnvoll. Im übrigen beziehen sich diese Paragraphen nicht ausschließlich auf rechtsextreme Individuen, auch linksradikale Parolen können mitunter unter bestimmte dieser Paragraphen fallen.
 
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