Römisches Erbrecht

hjwien

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Liebe Freunde,

ich suche nach einer Orientierung zum Einstieg, weil ich vor der Rechtsliteratur etwas überfordert stehe:

Wenn ein Stifter, der eine Summe zur Errichtung eines öffentlichen Gebäudes bereitstellt, verstirbt, bevor der Bau fertig ist, wer ist dann der Sachverwalter der Stiftungssumme, der für die Fertigstellung des Baus sorgt? Gibt es nicht auch testamentarische Legate, die weit über die Fertigstellung hinaus Stiftungsgelder für den Betrieb und Erhalt eines Baus bereitstellten? Oder lag das in der Verwantwortung der etwaigen Erben?
 
Geht es um eine Liturgie? Dann könnte es ja nach Gemeinwesen unterschiedliche Regelungen gegeben haben.

Oder war es eine Tat zum Ruhme des Stifters und seiner Familie?
Dann würde ich fragen, ob das Geld übertragen wurde und der Stifter nur noch durch sein Amt darüber verfügte.
Oder hatte der Stifter das Geld nur bereitgelegt, aber nicht übertragen?

Dann ist da noch die Frage, inwieweit sich der Stifter zur Fertigstellung verpflichtet hatte. Gab es einen Vertrag?

Oder gehörte es zu den Pflichten eines übernommenen Amtes? Auch dann könnte die Frage nach dem Status des Geldes zur Zeit des Todes wichtig sein.

Generell würde ich zunächst in Allgemeine Werke, vielleicht auch ältere wie Mommsen Römisches Staatsrecht schauen. Aber das wolltest Du sicher nicht wissen.

Um welche Zeit geht es? Republik, Kaiserzeit, 3.Jh., Spätantike?
Welches Recht hatte die Stadt/Institution?
Kultureller Hintergrund: Griechenland, Gallien, Ägypten?
 
Ich will etwas ausführlicher werden: ich war gerade bei einer Tagung zur Unfertigkeit in der römischen Architektur, wo dann die Frage im Raum stand, ob ein Bau, der von einem Privatmann gestiftet wurde und bei dessen Tod noch nicht fertiggestellt war, deswegen unvollendet blieb oder ob es rechtliche Regelungen gab, welche die Weiterführung des Baus betrafen. Die Fallbeispiele für solche Stiftungen sind natürlich zumeist im kaiserzeitlichen Kleinasien anzutreffen. Ich wußte zwar, daß das römische Recht sehr ausführliche Regelungen für die verschiedensten Erbfälle vorsieht, hatte aber keine genauen Beispiele parat, wo wirklich die Weiterfinanzierung eines begonnenen Baus nach dem Tode des Stifters rechtlich geregelt waren. Auf der einen Seite müßte ja die Stadt logischerweise daran interessiert sein, am Marktplatz keine unfertige Säulenhalle stehen zu lassen, auf der anderen Seite steht aber die Frage, wer den Weiterbau finanziert.
Und es gibt ja auch Fälle, wo jemand im Testament ein Legat bestimmt, welches nach seinem Tode für einen größeren Zeitraum zur Unterhaltung eines Baus - eines Gymnasiums o.ä. - bestimmt. Wer verwaltet dieses Geld und zahlt es bei Bedarf aus.
Ich könnte jetzt natürlich mich durch Unmengen an Literatur zum römischen Recht durchfressen - wozu ich aber keine Zeit habe, und ich bin auch auf diesem Gebiet ziemlich ahnungslos. Insofern war meine Frage vorrangig darauf ausgerichtet, ob jemand ganz spontan so einen Fall zur Hand hätte, den man als Ausgangspunkt nehmen könnte.
 
...Frage..., ob ein Bau, der von einem Privatmann gestiftet wurde und bei dessen Tod noch nicht fertiggestellt war, deswegen unvollendet blieb oder ob es rechtliche Regelungen gab, welche die Weiterführung des Baus betrafen.
Auch der römische Jurist sagte höchstwahrscheinlich: Das kommt drauf an. Vor allem kommt es auf den exakten Inhalt des Legats an: "Ich stifte aus meinem Vermögen 1000 Sesterzen für den X-Bau" oder "soviele Sesterzen, wie für die Fertigstellung des X-Baus erforderlich sind" oder "soviele Sesterzen, wie in den nächsten drei Jahren, von heute gerechnet, benötigt werden" oder sonstwie.

Ich könnte jetzt natürlich mich durch Unmengen an Literatur zum römischen Recht durchfressen - wozu ich aber keine Zeit habe
Solltest Du ein Viertelstündchen Zeit erübrigen, dann fang mit Kaser an. [1]


[1] Das römische Privatrecht. München: Beck 1955, Fünfter Abschnitt: Erbrecht; besonders S. 619 ff. zu den vier Grundtypen des Legats. – Von den ehrwürdigen Alten empfehle ich Anton Haimberger, Reines Römisches Privat-Recht, III. Theil [Erbrecht], erschienen Wien 1835 im Verlage der k. k. Schulbücher-Verschleiß-Administration bey St. Anna in der Johannes-Gasse
 
Solltest Du ein Viertelstündchen Zeit erübrigen, dann fang mit Kaser an. [1]


[1] Das römische Privatrecht. München: Beck 1955, Fünfter Abschnitt: Erbrecht; besonders S. 619 ff. zu den vier Grundtypen des Legats. – Von den ehrwürdigen Alten empfehle ich Anton Haimberger, Reines Römisches Privat-Recht, III. Theil [Erbrecht], erschienen Wien 1835 im Verlage der k. k. Schulbücher-Verschleiß-Administration bey St. Anna in der Johannes-Gasse

Danke. Dann suche ich mir das bei Gelegenheit mal raus und fange damit an.
 
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