"Schlagt dem Schankwirt den Schädel ein" - eine Parodie auf die Lex Salica

El Quijote

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In der folgenden Parodie auf das salische Gesetz, die auf das 9. Jahrhundert datiert wird, greifen die Verfasser (Laidobrandus und Ado?), auf das juristische Vokabular der Lex Salica zurück und kreieren damit einen recht absurden Text voller Widersprüche und Sinnlosgkeiten ("wenn jemand eine volle Flasche hat... so soll er keinen Tropfen in den Becher gießen"; "ich welcher dieses geschrieben hat ... habe meinen Namen nicht geschrieben"), die uns heute wohl nur noch mäßig witzig vorkommen:

Incipit totas malb.
In nomine Dei patris omnipotentis. Sic placuit uolumtas Laidobranno & Adono, ut pactum Salicum, de quod titulum non abit, gratenter suplicibus aput gracia Fredono una cum uxore sua & obtimatis eorum, in ipsum pactum titulum unum cum Deo adiutorio pertractare debirent, ut si quis homo aut in casa aut foris casa plena botilia abere potuerint, tarn de
eorum quam de aliorum, in cuppa non mittant ne gutta.
Se ullus hoc facire presumserit, mal. leodardi sol. XV con(ponat), & ipsa cuppa frangant la tota, ad illo botiliario frangant 10 cabo, at illo scanciono tollant lis potionis. Sic conuinit obseruare, apud staubo bibant & intus suppas faciant. Cum senior bibit duas uicis, sui uassalli la tercia bonum est. Ego qui scribsi mea (?) nomen non hic scripsi. Cul(pabilis)
iud(icetur). (Väänänen 1985, 327).

Es beginnen (beginnt) alle malb(ergischen Gesetze)
Im Namen Gottes, des allmächtigen Vaters. So war der Wille von Laidobrandus und Ado, da im Pactum Salicum ein Artikel darüber fehlt, auf bereitwilligen Antrag des Fredo mit seiner Ehefrau und ihrem noblen Gefolge, sie müßten in diesem Vertrag - mit Gottes Hilfe - einen Artikel verfassen, dass: wenn irgend jemand entweder in seinem Haus oder
außerhalb seines Hauses ein volle Flasche hätte, sowohl in seinem Besitz als auch in fremdem Besitz, so soll er keinen Tropfen in den Becher gießen.
Wenn jemand wagen sollte, dies zu tun, so soll er - wie es in der Gerichtssprache heißt [bei] Mord - 15 Solidi Bußgeld zahlen und der (genannte) Becher soll ganz zerbrochen werden, dem Kellermeister soll man den Kopf einschlagen, dem Mundschenk soll man die Getränke wegnehmen. Es ist beschlossen worden, so zu beachten: man soll aus einer
Trinkschale trinken und darin Brotschnitten eintauchen. Wenn der Herr zweimal trinkt, ist es gerecht, daß seine Vasallen beim dritten Mal (mittrinken). Ich, der ich (dies) geschrieben habe, habe es nicht unterschrieben. Der Schuldige werde verurteilt. (99% Kiesler 2006, 116; 1 % el Quijote, Geschichtsforum).

Wo der Schreiber nicht auf juristische Formeln zurückgreifen kann, zeigt er eine ziemliche Unsicherheit im Gebrauch des Lateinischen, insbesondere in der Grammatik.
 
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