Servus,
ich schreibe gerade an einer kleinen Hausarbeit und kämpfe mit den sprachlichen Finessen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532.
Habe diese im Original vorliegen und würde sie gerne "übersetzen", damit der Leser meiner Arbeit sich das sparen kann. Tue mir damit aber recht schwer. :rofl:
Ich habe gerade mit Müh und Not Art. 137 (Mord) in neuhochdeutsch (?) übersetzt, Art. 33 ist mir aber echt zu hoch:
Oder gibt es eine übersetzte Fassung der CCC vielleicht irgendwo zu kaufen? Ich finde nichts.
Ach, und wenn wir schon dabei sind:
Im Artikel 112 (Urkundenfälschung) steht:
ich schreibe gerade an einer kleinen Hausarbeit und kämpfe mit den sprachlichen Finessen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532.
Habe diese im Original vorliegen und würde sie gerne "übersetzen", damit der Leser meiner Arbeit sich das sparen kann. Tue mir damit aber recht schwer. :rofl:
Ich habe gerade mit Müh und Not Art. 137 (Mord) in neuhochdeutsch (?) übersetzt, Art. 33 ist mir aber echt zu hoch:
Könnte mir da bitte jemand von euch helfen?Von mordt, der heimblichenn geschicht, genugsame anzeigung.
Jtem so der verdacht vnnd beclagt des Mords halber vmb diesselbig zeit, alls der Mort geschehen, verdechtlicher weiss mit plutigen kleidern oder waffenn gesehen worden, oder ob er des ermorten habe genomen, verkaufft, vergeben oder noch bey jme hett: das ist fur ein Redlich anzeigen anzunemen Vnnd peinlich frag zu geprauchen, Er khönde dan solchen verdacht mit glauplicher anzeige oder beweisunge ableynen: das soll vor aller peinlicher frag gehort werden
Oder gibt es eine übersetzte Fassung der CCC vielleicht irgendwo zu kaufen? Ich finde nichts.
Ach, und wenn wir schon dabei sind:
Im Artikel 112 (Urkundenfälschung) steht:
Was bedeutet "Rennt"? Ist später auch nochmal anders geschrieben ("Rhennt") erwähnt.„Straff der jhenne, so fallsche Siegell, Brief, Vrbar, Rennt oder zynssbucher oder Register machenn.
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