Unterschied Mannlehen - gemeine Lehen

M

Maultasche

Gast
Hallo,

ich versuche gerade den Hintergrund eines Schriftstücks aus dem Jahr 1547 zu verstehen, das den Hof meiner Großeltern betrifft.
Es handelt sich um einen Streit zwischen Lehnsgeber und Lehnsnehmer - die bewirtschaftende Bauernfamilie wird nicht erwähnt.
Der Lehnsnehmer verlangt offenbar, den Hof als Mannlehen zu erhalten, während der Lehnsgeber dies mit der Begründung verweigert, dass dieser den Hof in "jederzeit zu gemeinen Lehen und niemahls an Manstadt oder zu Mahnlehen entfangen" habe.

Welche Vorteile hätte denn der Lehnsnehmer, wenn er den Hof als Mannlehen und nicht als "gemeines Lehen" bekommen hätte?

Ich vermute, dass der Grund irgendwo im Erbrecht liegt, da der Lehensgeber auf die Unnötigkeit der Diskussion verweist, "alß der (Lehensnehmer) noch zur Zeit keine manliche oder frauliche leibs und lehens Erben hat (und) disputieren unnöttig ist, ob der Hoff ein Manlehen sei oder nicht".

Kann mir jemand weiterhelfen? Schon jetzt herzlichen Dank (bei Interesse kann ich gerne Scans der Urkunde mailen).

Grüße

Maultasche
 
Auch wenn ich keine genaue Auskunft zu deiner Frage geben kann, so laß mich auf einen weiterführenden Link verweisen, wo zumindest Mannlehen und Lehen im Allgemeinen (ev. das von dir gemeinte "gemeine Lehen") erklärt wird: Deutsches Rechtswörterbuch
 
auf selbiges buch wollte ich auch verweisen und mannslehen vereinfacht erklären:
diese lehensform ist an die notwendigkeit eines männlichen erben gebunden da falls dieser nicht vorhanden ist das kehen an den lehensgeber zurückfällt.
 
Lehnsgeber

Lehnsgeber waren die Grafen von der Recke - Lehnsnehmer die Freiherren von Torck
 
Hat weniger mit Lotto denn mit Recherche zu tun. Wir könnten das Spiel noch eine Weile weiterspielen, irgendwann wäre ich am Ende, deine Frage aber noch längst nicht hinreichend beantwortet.
Ich kenne die Regional- geschweige die Lokalgeschichte dieser Gegend nicht. Die scheint mir aber wichtig (da gab es sicher auch noch konfessionelle Auseinandersetzungen?).
Mein Rat: Suche mit deiner Urkunde das zuständige Staatsarchiv auf; dort findest neben kompetetem Personal auch die notwendige Literatur.
Viel Erfolg!
 
Hallo,

der Begriff Mannslehen ist klar:

Als Mannlehen (auch werntlich lehen) wurde im alten Recht des Heiligen Römischen Reiches (Deutscher Nation) unter dem Feudalismus seit dem Hochmittelalter im 12. Jahrhundert das patrilinear vererbte (der Erbfolge des Vaters folgende) Lehen gegen Heerfolge bezeichnet.

Der Begriff Mannlehen bezeichnet ursprünglich jedes gegen Kriegsdienst verliehene Lehen, im Gegensatz zu den ministerialischen Dienstlehen und der gewöhnlichen bäuerlichen Leihe. Mit dem Begriff eng verbunden ist der Umstand, dass ein Mannlehen nur an einen wehrfähigen Mann, das heißt im Mannesstamm, vererbt werden kann. Das Kunkellehen dagegen wurde in der weiblichen Linie vererbt. Im Todesfall des Lehnsherrn oder des Belehnten musste das Mannlehen neu verliehen und der Ehrschatz entrichtet werden. Die Mannlehen befanden sich im Besitz von Reichsministerialen und von Freien. Gegenstand dieser Lehen waren Grundherrschaften, Zehntrechte, Mühlen, Alpen und Grundbesitz[1]. Inhaber von Herrschaften im Mannlehen konnten ihrerseits freie Bauern belehnen. Dies wurde als Afterlehen bezeichnet

Nur in meinem Fall vergibt ein Stift Mannslehen und es gibt auch ein Mannslehensverzeichnis.
Ist dies ein Sonderfall oder werden auch von anderen Klöstern und Stiften Mannslehen vergeben?

en hesse
 
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