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"Zitat", x-Agenturmeldung aus y-ZeitungWie zitiere ich so etwas?
RA Frau Dr.Seiter schrieb:...
sofern Sie kurze wörtliche Zitate aus modernen Arbeiten verwenden, muss die genaue Quelle/Fundstelle angegeben werden. Dies bedeutet unter anderem, dass bei einem zitierten Buch auch die Seitenzahl anzugeben ist. wörtliche Zitate sind immer so zu belegen:Nachname, Name, Buchname, ggf. Erscheinungsdatum/Verlag, Seitenzahl.Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Verwendung fremder Zitate ohne Einholung der Zustimmung des Urhebers möglich, es gilt §51 UrhG. Diese sind jedoch, wie bereits erläutert, nach §63 UrhG genau zu kennzeichnen.Ich würde daher so schreiben: Wie sagte schon Henry Miller in seinem Werk .... "..." (Fußnote S. xy, erschienen beim xh Verlag aus dem Jahr 2000). Das wäre dann nicht so steif wie bei einer wissenschaftlichen Arbeit und alles vorhanden.
...
Zitate im Deutschen Urheberrecht
Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. September 2003):
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
[...]
Zitate im Schweizer Recht
Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:
1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
[...]
Zitatrecht in Österreich
§ 46 UrhG (at) regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.
Der Text des § 46 UrhG lautet:
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.
Wenn man etwas von einem anderen Autor übernimmt, muss man die Quelle und gegebenenfalls die Art der Übernahme deutlich machen, sonst setzt man sich dem Vorwurf des Plagiats aus
Wie zitiert Ihr in Fußnoten? Per voller oder verkürzter Angabe der Literatur?
Wenn ein (z. B. nach Autoren alphabetisch sortiertes) Literaturverzeichnis angefügt wird, wo sich der volle Titel nachschlagen läßt, empfiehlt sich eine Kurzangabe, etwa "Müller 2004, S. 175".
Wenn kein Literaturverzeichnis vorhanden ist, ist eine komplette Literaturangabe Pflicht.
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