Bedeutung von "Aushebung" um 1868 in Deutschland

matrone

Mitglied
Hallo,
nun habe ich eine Frage zur Bedeutung eines Wortes, bzw. Umstandes.

Mein sächsischer Ururgroßvater Carl beschreibt in seinem 'Lebenslauf' von 1892, wie er mit 18 die ebenfalls 18jährige Auguste kennengelernt und dann zwei Jahre später, im April 1870, Vater wurde.
"Am 6.Mai 1870 ging ich daß erste mal zur Aushebung, wurde ein Jahr zurückgestellt wurde.( 1871 2. Kind geboren..) Am 15ten Mai (1871) ging ich zum zweiten mal mit zur Aushebung, wo ich wieder zurükgestellt wurde. Darauf am 29.September 1871 wurde ich mit Auguste ...am Altar in der Kirche zu B. (Nähe von Chemnitz) vermählt."
(<- wortwörtliche Abschrift aus dem Lebenslauf. In den Klammern stehen meine Einfügungen.)

Welche Bedeutung hat hier das Wort Aushebung? Ist das sowas wie ein Aufgebot, welches 'zurückgestellt' wurde und nun gleich zwei der ersten von insgesamt 13 Kindern unehelich geboren wurden? Nach google kann eine militärische Bedeutung die Ursache sein. Jedoch war er nie beim Militär (sein Vater jedoch über 17 Jahre, kämpfte auch in der Völkerschlacht bei Leipzig) sondern Handwerker. Bedeutet weiterhin die Formulierung "am Altar in der Kirche zu B. vermählt", dass es keine standesamtliche Trauung gab, oder der Pfarrer was gegen eine Eheschließung hatte und daher die Rückstellungen? Um 1900 herum wurde die Ehe übrigens geschieden, da hatte Auguste die Nase voll und heiratete gleich erneut.
Ich freue mich, wenn mir jemand diesen Zusammenhang erklären kann.
matrone
 
Hallo @matrone,

also ich würde Aushebung als Einberufung bzw. Musterung zur Einberufung deuten.
Letzteres deshalb, da er ja 2 mal zurückgestellt wurde.
Vieleicht wollte er ja schon nach dem 1. Kind weg von Frau und Kind.
 
In der Schweiz nennen wir dei militärische Musterung auch heute noch "Aushebung"...

Gruss Pelzer

.
 
Interessant wäre noch warum er als 20 jähriger abgelehnt wurde. Hatte er ein körperliches Gebrechen oder war er zu schwach? Oder hatten Verwandte / Bekannte seiner zukünftigen Frau Einfluß auf die Musterungskommission?
 
Welche Bedeutung hat hier das Wort Aushebung?
Mit den Verhältnissen des Königreichs Sachsen bin ich zwar nicht vertraut, gehe aber davon aus, dass sie sich nicht wesentlich von den preußischen - die ja seit 1871 den Standard fürs gesamte Reich bildeten - abweichen.

Bei einem stehenden Heer aus befristet Wehrpflichtigen fällt jedes Jahr das sog. "Ersatzgeschäft" an (Deutsche Wehrordnung vom 22.11.1888, § 3): Für diejenigen, die aus dem aktiven Militärdienst ausscheiden, muss Ersatz beschafft werden. Das erfolgt alljährlich in drei Stufen:

  • "Vorbereitungsgeschäft": Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittlung der im laufenden Jahre zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten (Rekrutierungstammrollen, alphabetische Listen, Restantenlisten).
  • "Musterungsgeschäft": Es umfaßt die Musterung und Rangierung der zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission.
  • "Aushebungsgeschäft": Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
Bei der Musterung (§§ 63 ff.) wird durch eine Kommission die - abgestufte - Tauglichkeit der Wehrpflichtigen ermittelt; die Ergebnisse werden listenmäßig erfaßt, der Gemusterte erhält einen Musterungsausweis.

Das Musterungs-Ergebnis ist wiederum Grundlage für die Aushebung (§§ 69 ff.): Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, erscheinen die Gemusterten vor der Oberkommission, welche bestimmt, wer in den aktiven Dienst eingestellt wird, wer zeitweise zurückgestellt wird usw. Der Ausgehobene (d. h. der für die Einstellung vorgesehene "Rekrut") erhält einen Urlaubspass, wo drin steht, wann und wo er sich zum Dienstantritt einzufinden hat.

Zurückstellungen können unterschiedliche Gründe haben, z. B.

  • "in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse" (§ 32), etwa "die einzigen Ernährer hilfloser Familien" betreffend,
  • "als überzählig", wenn der Bedarf bereits gedeckt ist (§ 34)
 
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