Im Rahmen der wehrverfassungsrechtlichen Ergänzungen des Grundgesetzes wurde entgegen dem anfänglichen Plan der regierenden Koalition, eine ständige Militärgerichtsbarkeit zu errichten, 1956 das "Weimarer Modell" einer Militärgerichtsbarkeit im Verteidigungsfalle und auf Kriegsschiffen (Art. 106 WRV) aufgenommen sowie auf ins Ausland entsandte Soldaten erweitert, ohne dass bislang eine Umsetzung erfolgte. Die Einsetzung wäre auch nur unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze (zB Unabhängigkeit) möglich. Das Weimarer Modell hatte zuvor die Regelungen zur Militärgerichtsbarkeit im Kaiserreich, die bis auf ein Paulskirchenmodell zurückgingen, abgeschafft (im Dritten Reich wurde das wieder eingeführt 1933-45)
Siehe Maunz/Dürig, GG, Rn 55 zu Artikel 95.
Auslandseinsätze haben die Diskussion nicht neu angefacht, obwohl man durchaus die besonderen Probleme für die Verfahren im militärischen Umfeld gesehen hat. Zitat:
"[weil] ... die Beurteilung strafrechtlich relevanten Verhaltens von Bundeswehrsoldaten bei Auslandseinsätzen den mit der Rechtspflege betrauten Personen ein gehöriges Maß an militärischen und juristischen Spezialkenntnissen abverlangt.
- So sah sich beispielsweise die StA Frankfurt/Oder zunächst veranlasst, in Schützenpanzern auf einem Truppenübungsplatz „den Einsatz am Hindukusch nachzuspielen“, bevor das Verfahren gegen einen Soldaten wegen fahrlässiger Tötung eingestellt wurde.
- Die StA Zweibrücken bemühte für eine Einstellung nach § 170 II StPO bezüglich eines für afghanische Verhältnisse quasi-alltäglichen Geschehens (nämlich die Errichtung einer Straßensperre und den Beschuss eines herannahenden Fahrzeugs) den Rechtfertigungsgrund nach Art. 24 II GG i. V. mit Nr. 7 des Antrags der Bundesregierung vom 7. 10. 2008 und dem Beschluss des Bundestags vom 16. 10. 2008 i. V. mit der UN-Resolution 1833 (2008) i. V. mit § 32 StGB, diese wiederum in Verbindung mit den Grundsätzen des Erlaubnistatumstandsirrtums – was freilich aus völker(straf)rechtlich-systematischen Gründen unzutreffend war und allenfalls vom Ergebnis her zu überzeugen vermochte.
- Und als bekannt wurde, dass sich Bundeswehrsoldaten in Afghanistan in obszöner Weise mit menschlichen Gebeinen hatten fotografieren lassen, stellte die StA München II feinsinnige Überlegungen zum Begriff der „Beisetzungsstätte“ gem. § 168 II StGB und zur Verjährung einer Belästigung der Allgemeinheit gem. § 118 I OWiG an20, anstatt der naheliegenden Vorfrage nachzugehen, ob nicht bei Bundeswehreinsätzen in Kriegsgebieten der Schutz der Totenehre in § 8 I Nr. 9 VStGB eine abschließende Sonderregelung erfahren hat."
Zitat: Zimmermann: Der neue Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr, NJW 2013, S. 905.
Lösung: eine besondere Zuständigkeitsregelung, sozusagen ein "Schwerpunktgericht" oder "Konzentrationsgerichtsstand" genannt (StA Kempten, LG Kempten oder OLG München), die das Kompetenzproblem ohne Sondergerichtsbarkeit beseitigt.