Vergleich der Weimarer Verfassung und der, der BRD

McGörk

Neues Mitglied
Hi Leute,

bin momentan etwas in Sachen Verfassung unterwegs. Dabei möchte ich auch die der Weimarer Republik sowie der BRD vergleichen. Aktuell befinde ich mich noch am Anfang meiner Recherche, darum wende ich mich auch direkt mal an Euch: Was hat man im Grundgesetz gegenüber der Verfassung von Weimar geändert oder "verbessert". Sofort ins Auge fällt mir die Aufteilung der Macht, welche ja zu Weimarer Zeiten größtenteils auf eine Person übertragen wurde.

Könnt ihr mir weitere Punkte nennen? Wäre euch diesbezüglich sehr verbunden, vielen Dank im Voraus!

MfG
McGörk
 
Mal vorneweg: Das mit "einer Person" kannst Du so meines Erachtens nicht sagen. Zwar fungierte der Reichspräsident mehr oder weniger als "Ersatzkaiser", jedoch war die Weimarer Republik keinesfalls eine Diktatur! Womit wir schon beim ersten Unterschied, der unterschiedlichen Stellung der Staatsoberhäupter, wären. In der WR war der RP ein vom Volk gewählter, mit dem Oberbefehl über die Reichswehr vertrautes Staatsoberhaupt. Der BP wird von der BV gewählt und hat nur in Kriegszeiten, sofern das Parlament nicht tagen kann und er eine entsprechende Notverordnung ausruft, die Befehlsgewalt über die BW. Zudem konnte der RP mehr oder weniger willkürlich Regierungen ernennen/entlassen und den Reichstag nach Gutdünken auflösen (etwas, was die Weimarer Republik in den Jahren 1932/1933 noch teuer zu stehen kam). Diese Machtstellung wurde durch die BRD stark abgeschwächt (Zwar ernennt in der BRD ebenfalls der BP die Regierung und die oberste Justiz, jedoch geschieht dies nur nachdem dies das Parlament im Falle des Kanzlers, der Kanzler im Falle der Minister zuvor beschlossen/vorgeschlagen hat. (wie es bei den Richtern aussieht, weiss ich nicht, vielleicht weiss dazu jemand hier mehr?! )). Darüber hinaus wurde der Einfluss des Volkes weiter beschnitten. In der WR war das Volk per Volksentscheid/Volksbegehren aktiv an der Gesetzesbildung beteiligt. In der BRD gibt es dies nicht.

Ein geeignetes Kurzfazit wäre also, dass die BRD mit ihrer Verfassung zu verhindern versucht, dass sich direkte Meinungsschwankungen innerhalb des Volkes auf die Gesetzgebung auswirken (siehe Abschaffung der Volksbegehren) sowie eine demokratischere Verfassung zu haben (siehe Abschwächung des Präsidenten) und diese auch wiederum "gegen das Volk" zu schützen (Die Meinung des Volkes könnte enorme Auswirkungen auf die Entscheidung eines Präsidenten haben, den Bundestag aufzulösen, wenn dieser vom Volk gewählt würde! -> BV anstelle des Volkes wählt den BP).

Insgesamt sind sich die Verfassungen aber natürlich sehr ähnlich, schliesslich fußen sie beide auf der Verfassung der Paulskirche von 1848, welche für die damalige Zeit mehr als fortschrittlich war und Du Dir für eine detaillierte Erörterung der Verfassungen in jedem Falle auch angucken solltest.

Eine detaillierte Übersicht der Verfassungen sollte in jedem halbwegs anständigen Geschichtsbuch zu finden sein, insbesondere empfehle ich hier den "DTV-Atlas Weltgeschichte Band II", welcher zu beiden eine Übersicht liefert. Ich würds ja scannen, aber erstens bin ich nicht in Besitz eines solchen Gerätes und zweitens weiss ich nicht wie das mit Copyright etc. aussieht ;) Ich schau aber gleich mal im Netz nach, da sollte irgendwo ja was zu finden sein.

mfg fünfer

Hier gibts nen Wikipedia-Artikel zu den Unterschieden!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier kannst es nachlesen:

http://www.dhm.de/lemo/html/weimar/verfassung/index.html

dhm schrieb:
Die Weimarer Verfassung war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands. Das Deutsche Reich konstituierte sich 1919 als parlamentarische Republik. Der auf vier Jahre nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag übte die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Die Reichsregierung war vom Vertrauen des Reichstags abhängig. Als starkes Gegengewicht zum Reichstag wurde das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volks gewählte Reichspräsident besaß das Recht zur Reichstagsauflösung. Artikel 48 der Verfassung gab ihm das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen.

Die Bestimmungen von Artikel 48, die den Reichspräsidenten im Licht eines "Ersatzkaisers" erscheinen ließen, waren Ausdruck des Mißtrauens der Nationalversammlung gegen die Parteiendemokratie. Im Unterschied zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden die Parteien in der Weimarer Verfassung nicht als Teil der politischen Willensbildung verfassungsrechtlich anerkannt. Zudem besaß die Bevökerung durch Volksbegehren und Volksentscheide die Möglichkeit, Gesetze direkt zu beschließen.
Als klassische bürgerliche Grund- und Freiheitsrechte wurden Rechtsgleichheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Recht der freien Meinungsäußerung, Petitionsrecht, Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit in die Weimarer Verfassung mitaufgenommen.

Und hier findest du die Verfassung:
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html
Und hier das Grundgesetz:
http://www.documentarchiv.de/index.html
 
Ganz wichtig ist im GG der Artikel 79, Abs. 3, die sog. "Ewigkeitsklausel", die verhindert, dass die grundlegenden Verfassungsprinzipien der Artikel 1 und 20 abgeschafft werden können. Darunter fallen Faktoren wie Menschenwürde und -rechte und das Prinzip des Rechtsstaates.

Diese Klausel wurde nach den Erfahrungen mit dem 3. Reich geschaffen. (Aus der eigenen Logik heraus kann Art 79,3 natürlich ebenfalls nicht abgeschafft werden.)

Mir ist nicht bekannt, dass eine ähnliche Klausel in früheren Verfassungen existiert hätte.

Grüße,

Jacobum
 
70 Jahre Grundgesetz. Ein Anlass, dieses hervorragende Dokument einer quasi Verfassung kurz zu würdigen. Und deswegen eine kurze Erinnerung an den Weg zur Formulierung des GG. Ein Dokument, zu dem man sich im verfassungspatriotischen Sinne als Deutscher Bürger bekennen kann und auf das man stolz sein sollte.

http://www.bpb.de/geschichte/deutsc...entarischer-rat/39009/der-weg-zum-grundgesetz

Und eine Erinnerung an die engagierten "Mütter und Väter" des GG. Bemerkenswert finde ich, dass zwei Parteimitglieder der KPD beteiligt waren und es macht deutlich, wie "offen" teilweise der demokratische Neustart war.

http://www.bpb.de/geschichte/deutsc...tz-und-parlamentarischer-rat/39043/biografien

Vergleicht man das GG mit der Verfassung von Weimar dann wird deutlich, dass die Balance der Gewaltenteilung deutlich besser gelungen ist, auch weil der Föderalismus durch die Aufwertung der Bedeutung der einzelnen Bundesländer als durchaus gelungen angesehen werden kann.

Weitsichtig in vielen Aspekten und in der "Ewigkeitsklausel", die Jacobum zu Recht besonders betont, mehr als bemerkenswert, ergibt sich dennoch ein gewisser Handlungsbedarf, um es aktuellen Herausforderungen anzupassen

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/70-jahre-grundgesetz-aktualisierung-verfassung
 
Zuletzt bearbeitet:
Einen guten Vergleich findet man m.E. beim Verlag „teachsam“

Vielleicht ist die Gegenüberstellung WRV und GG (Weimarer Verfassung und Grundgesetz) ein guter Einstieg in dieses Thema zu weiteren Recherchen.

http://teachsam.de/geschichte/ges_deu_weimar_18-33/wrv/wei_wrv_1.htm

1. Reichspräsident – Bundespräsident,
2. Reichstag – Bundestag,
3. Reichskanzler/Reichsregierung – Bundeskanzler/Bundesregierung,
4. Parteien – Parteien,
5. Plebiszitäre/Partizipationsmöglichkeiten – Repräsentationen und
6. Schutz der Verfassung – Schutz der Verfassung.
 
Ganz wichtig ist im GG der Artikel 79, Abs. 3, die sog. "Ewigkeitsklausel", die verhindert, dass die grundlegenden Verfassungsprinzipien der Artikel 1 und 20 abgeschafft werden können. Darunter fallen Faktoren wie Menschenwürde und -rechte und das Prinzip des Rechtsstaates.

Diese Klausel wurde nach den Erfahrungen mit dem 3. Reich geschaffen. (Aus der eigenen Logik heraus kann Art 79,3 natürlich ebenfalls nicht abgeschafft werden.)

Mir ist nicht bekannt, dass eine ähnliche Klausel in früheren Verfassungen existiert hätte.

Grüße,

Jacobum

Aber wie soll diese Ewigkeitsklausel uns denn schützen?
Nur mal rein hypothetisch:
Was wäre, wenn eine brutale rechte Partei die Macht ergreifen würde, glaubst du wirklich die würde aus Rücksicht vor der Ewigkeitsklausel innehalten und diese nicht abschaffen?
Viel eher schützen kann uns das Widerstandsrecht im Grundgesetz, das jeden Bürger berechtigt, eine antidemokratische Regierung notfalls gewaltsam abzusetzen.
Wobei sich hier auch die Frage stellt, wie viele wohl den Mut dazu hätten, wenn es mal wirklich zu einer Machtergreifung von Rechtsradikalen käme.
Aber in der Ewigkeitsklausel sehe ich keinen wirklichen Schutz.

Nehmen wir mal an, in der Weimarer Republik hätte es eine Ewigkeitsklausel schon gegeben.
Glaubst du ernsthaft, Hitler hätte dann gesagt: "Ach nee, wir lassen das mit der Diktatur mal, die Ewigkeitsklausel verbietet es mir ja."
Ganz sicher hätte der die Klausel abgeschafft.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die Verfassung der Weimarer Republik bestand offiziell nach der "Machtergreifung" der NSDAP weiter, die Veränderungen, mit denen die Diktatur errichtet wurde, wurden (zumindest oberflächlich betrachtet) im Rahmen der bestehenden (eigentlich demokratischen) Verfassung vorgenommen (durch Hindenburgs Notverordnungen wurden Grundrechte eingeschränkt und dann außer Kraft gesetzt - ganz gemäß der Verfassung). Auch das "Ermächtigungsgesetz" kam zumindest augenscheinlich auf verfassungsmäßigem Weg zustande und da nach der Auflösung der Parteien und dem "Gesetz gegen Neugründung von Parteien" (welches Hitler ja nun erlassen konnte, da er für vier Jahre legislative Kompetenzen hatte) gab es nur noch die NSDAP im Reichstag und man konnte alle Gesetze und Verfassungsänderungen durchwinken, die man brauchte (falls Hitler das nicht auf Grund des "Ermächtigungsgesetzes" alleine erledigte). Das "Ermächtigungsgesetz" wurde übrigens auch brav immer wieder verlängert, ganz gemäß der gesetzlichen Regeln.
Eine Errichtung einer Diktatur unter dem Mantel einer demokratischen Verfassung wäre durch diese Ewigkeitsklausel jedenfalls wohl nicht mehr möglich, man könnte nicht behaupten "alles im Rahmen des GG".
 
Aber wie soll diese Ewigkeitsklausel uns denn schützen?
Nur mal rein hypothetisch:
Was wäre, wenn eine brutale rechte Partei die Macht ergreifen würde, glaubst du wirklich die würde aus Rücksicht vor der Ewigkeitsklausel innehalten und diese nicht abschaffen?
Viel eher schützen kann uns das Widerstandsrecht im Grundgesetz, das jeden Bürger berechtigt, eine antidemokratische Regierung notfalls gewaltsam abzusetzen.

Gegen faktische Machtverhältnisse schützt kein Gesetz der Welt. Auch nicht das Widerstandsrecht, denn um Widerstand gegen eine entsprechende die Macht usurpierende extemsistische Bewegung tatsächlich zu schützen, müsste diese Bewegung sich ja selbst für illegal erklären.
Faktisch schützt das Widerstandsrecht nur vor nachträglicher Verfolgung von Taten, die sich gegen eine faktisch usurpierte oder Grundgesetzwidrige damit illegale Herrschaft richten.

Das heißt, das Recht auf Widerstand hat für denjenigen, der sich darauf berufen möchte nur dann einen faktischen Wert (den das seine Taten in diesem Kontext nicht verfolgt werden) wenn die unrechtmäßige Usurpation der Herrschaft durch eine Extremistische Bewegung bereits erfolgreich abgewendet wurde.
In diesem Sinne unterstützt das Gesetz nicht den aktiven Kampf gegen eine unrechtmäßige Usurpation der Macht, sondern verschafft nur nach erfolgreicher Widerherstsellung der verfassungsmäßigen Ordnung Amenstie für solche Taten, die mit dem Sturz der Usurpationsmacht in direktem Zusammenhang stehen.

Die "Ordnungskräfte" eines entsprechenden Usurpationsregimes, bzw. mit diesem etwaig kollaborierende Behörden, wird das hingegen nicht beeindrucken, noch garantiert es irgendeinen Mobilisierungseffekt in der Bevölkerung, wenn der Usurpationsmacht zur breiten Abschreckung hinreichende Gewaltmittel faktisch zur Verfügung stehen.


Aber in der Ewigkeitsklausel sehe ich keinen wirklichen Schutz.

Nehmen wir mal an, in der Weimarer Republik hätte es eine Ewigkeitsklausel schon gegeben.
Glaubst du ernsthaft, Hitler hätte dann gesagt: "Ach nee, wir lassen das mit der Diktatur mal, die Ewigkeitsklausel verbietet es mir ja."
Ganz sicher hätte der die Klausel abgeschafft.

Zunächst mal, garantiert die Klausel, wie sie heute besteht, im Rahmen des Artikels 20 gg. dem Fortbestand der Bundesrepublik Deutschland als demokratisches Staatsgebilde:

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Wikipedia

Insofern hätte die Ewigkeitsklausel und damit die grundsätztliche Vorraussetzung, dass eine Partei, die versucht die Grundlagen der demokratischen Ordnung zu unterlaufen sich per se nicht legal verhalten kann, weil die Verfassung eine solche Änderung überhaupt nicht zulässt, die juristische Handhabe gegeben, mindestens die NSDAP und die KPD von vorn herein zu verbieten und zwar bereits in einem Stadium, bevor beide zu Massenparteien waren und eine entsprechende Basis in der Bevölkerung an sich binden konnten.
Auch den radikaleren Flügeln von DNVP und USPD (bis 1923), wären damit juristische Grenzen zu setzen gewesen.

So lange die Demokratie, nicht durch Ewigkeitsklausel geschützt, als nicht umstößliche Gesellschaftsordnung festgeschrieben war, konnten in unserem Verständnis extremistische Parteien natürlich für ihre reine Parteiarbeit nicht belangt werden, sondern allenfalls dafür, wenn sie Putschversuche undernahmen oder öffentlich zu rechtswidrigen Gewaltakten aufriefen.
Dadurch war ihnen die Möglichkeit gegeben zu wachsen und im Hinblick auf potentielle Schlagkraft so starkt zu werden, dass man sie, wenn sie die bestehenden regeln überschritten, nur mit Mühe in ihre Grenzen zurücktreiben konnte, inklusive der entsprechenden Schwierigkeit, Parteiungen, die eine breite Resonanz im Volk hatten und nach damaliger Rechtsauffassung eine legitime Änderung der Verhältnisse herbei führen wollte, da verfassungsmäßig eine Änderung der Regierungsform ja nicht ausgeschlossen war, wenn man Mehrheiten zusammen bekam die Verfassung zu ändern.

Wenn wir uns die Frage Hitler stellen, da sei dabei zu bedenken gegeben, dass die NSDAP ja nicht als Millionenorganisation vom Himmel fiel, sondern mal mit ein paar Dutzend Männeken in einem Münchner Bierkeller anfing, wie gleichsam die KPD mal als eine radikale Splittergruppe der USPD begann.

Wäre die parlamentarische Demokratie als unveränderlich in der Weimarer Verfassung festgeschrieben gewesen, so wie das heute in der Bundesrepublik der Fall ist, hätte das die Handhabe gegeben, diese Organisationen einzukassieren, bevor sie zu einer veritablen Bedrohung werden konnten.

Entsprechend hätte das einen Hitler mit den Machtmitteln, die er anno 1933 hatte möglicherweise nicht gekratzt, aber es hätte ganz andere Möglichkeiten gegeben, ihn viel früher abzufangen, sofern die Justiz einigermaßen funktioniert hätte.

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Was ein hypothetisches Vorhandensein neuerer Verfassungsinstitutionen mit Sicherheit nicht verhindert hätte, waren die Gewaltakte um den Spartakusbund, die Münchner Räterepublik oder den Kapp-Lüttwitz-Putsch, einfach weil die damaligen Anführer der entsprechenden Aktionen auf bereits organisiertes Gewaltpotential zurückgreifen konnten, das sie gewissermaßen noch aus dem Kaiserreich und der Umbruchszeit ererbt hatten und das bereits zur Zeit der Ausarbeitung und Annahme der Verfassung eine einigermaßen schlagkräftige Gegenmacht darstellte.

Der Betätigung von Leuten wie Hitler, Thälmann oder Hugenberg und dem Aufbau neuer, demokratiefeindlicher Massenorganisationen, die sich eben nicht mehr zum großen Teil auf die traditionellen Interessenverbände der obrigkeitlichen Interessengruppen des Kaiserreichs und auch nicht uneingeschränkt, auf den tradierten Widerstand dagegen und die Gewerkschaftsbewegung als Organisationsrahmen stützen konnten, hätte ein solches gesetzliches Rahmenwerk allerdings reichlich Stolpersteine in den Weg gelegt.
 
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