Kriegsrecht/Völkerrecht - historische Entwicklung

Ein Riesentrumm, dessen erster Band sich offensichtlich "nur" auf die "Friedenstheorie" bezieht und auch "nur" bis 1830 reicht.
auf "schlanke" 700 Seiten... - kaum mehr als eine "Zusammenfassung".

Vom "Altertum" bis "1830" sind es "nur" 5.330 Jahre, wenn man das "Altertum" im Jahre 3.500 v. Chr. anfangen lässt. Das sind 7,61 Jahre pro Seite. Das ist ungefähr so, wie wenn man die Geschichte der BRD auf 8 Seiten "zusammenfassen" würde.=)
 
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auf "schlanke" 700 Seiten... - kaum mehr als eine "Zusammenfassung".

Vom "Altertum" bis "1830" sind es "nur" 5.330 Jahre, wenn man das "Altertum" im Jahre 3.500 v. Chr. anfangen lässt. Das sind 7,61 Jahre pro Seite. Das ist ungefähr so, wie wenn man die Geschichte der BRD auf 8 Seiten "zusammenfassen" würde.=)

Ei, da gackert das Milchmädchen...:yes:

Ich hätte auf Anhieb nicht gewusst, wie man aus dem Altertum auch nur 10 Seiten "kommentierte Bibliographie zu Kriegs- und Friedenstheorien" zusammenbringen könnte. Denn ganze Jahrzehnte lang - z. B. 3310 bis 3230 und auch 2935 bis 2898 v.Chr. - soll ja rein gar nichts zum Thema publiziert worden sein (wegen Lieferproblemen bei den Steintafelfirmen)...

(Ich kann die Gliederung per PN zuschicken, wenn's Dich interessiert.)
 
Ei, da gackert das Milchmädchen...:yes:

Ich hätte auf Anhieb nicht gewusst, wie man aus dem Altertum auch nur 10 Seiten "kommentierte Bibliographie zu Kriegs- und Friedenstheorien" zusammenbringen könnte. Denn ganze Jahrzehnte lang - z. B. 3310 bis 3230 und auch 2935 bis 2898 v.Chr. - soll ja rein gar nichts zum Thema publiziert worden sein (wegen Lieferproblemen bei den Steintafelfirmen)...
Normalerweise umschreibt man diese Zeit mit den Worten "um die Wende vom 4. zum 3. Jahrtausend v. Chr." und rettet sich schnurstracks zu den innerstaatlichen Kodifikationen Vorderasiens Ende des 3. Jahrtausends.=)
(Ich kann die Gliederung per PN zuschicken, wenn's Dich interessiert.)
Mach mal.
 
Ganz zu schweigen von Jochen Böhlers methodischem und inhaltlichem Höhenflug zum Polenfeldzug "Der Überfall". Da weint sich der Historiker Böhler seitenweise über ein Regiment aus das die Polen ohne ein ordentliches Kriegsgerichtsverfahren hinrichtet. Seit wann fängt die Kriegsgerichtsbarkeit bei einem Regiment an? Das ist doch wohl immer noch Sache der Division. Ein Regiment hat höchstens Standgerichte. Wie kann es sein, dass sich ein Böhler nicht mal bis zur Quelle Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) durcharbeiten kann um den Unterschied zwischen Standgericht und Kriegsgericht zu ermitteln? Genug vor ihm haben es geschafft oder, bezogen auf Böhler, schaffen wollen.

Das kann nicht so stehen bleiben. Der Sachverhalt ist falsch, und die Kritik an Böhler ist nicht berechtigt.

1. Hintergrund der Kritik von Böhler sind massenhafte Notgerichtsstände (später Nov.1939: Standgerichte) durch die Regiments-Kommandeure, die lediglich (Fassung August 1939) bei mangelnder "sofortiger Erreichbarkeit" des zuständigen Gerichtsherrn hätten handeln dürfen. Diese mangelnde Erreichbarkeit "nicht sofort" ist beim Verlauf des Polenfeldzugs nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich in den Fällen des mangelnden Kontakts des Regiments zum Divisionsgefechtsstand, was im Verlauf des Feldzugs kaum gegeben war. Bei den in Rede stehenden Aburteilungen war das nicht der Fall. Hier wären Ausnahme-Situationen wie an der Bzura oder Lemberg angesprochen, die sind aber nicht Gegenstand der Kritik. Bei den "Notgerichtsständen" handelt es sich somit übereilte Fälle, ganz abgesehen von den materiellen Verfahrensmängeln, Erklärung siehe unten.

Im August 1939 geltende Fassung der KStVO:
NB-ANNO+/Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945


Auch damit ist noch nicht die Tiefe der Darstellung von Böhler erreicht. Ausgangspunkt der Freischärler-Phobie der Wehrmachtseinheiten und der Notgerichtsstände nebst Exekutionen ist ua. die Dienstanweisung des OKH vom August 1939 über die vermutete "Kriegsführung der Polen", angelehnt an Freischärler-Phobien aus Belgien 1914. U.a. diese Schrift, die Vorkriegshetze der Propagandapresse und die mangelnde Gefechtserfahrung der Einheiten, führte zu den Reaktionen, wie Böhler herleitet.

Zu den Begrifflichkeiten:
2. Das "Standgericht" wurde mit dieser Bezeichnung am 14.11.1939 eingeführt, nach dem Polenfeldzug.
NB-ANNO+/Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945
Der § 13a KStVO ergänzte die Neufassung des § 13 KStVO, alte Fassung:
NB-ANNO+/Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945

Es handelt sich in der alten Fassung um den "Notgerichtsstand". Selbstverständlich behält das Kriegsgericht der Division seine Zuständigkeit auch für die einzelnen Regimenter, Allgemeiner Gerichtsstand: § 12.

Der Einwurf liegt daher neben der Sache. Das Kriegsgericht der Division ist für behauptete Freischärlerfälle unverändert zuständig, "und kann das Verfahren jederzeit übernehmen" (§ 13a Abs. 3, § 13 Abs. 2 KStVO idF November 1939, ebenso die Vorfassung vom August 1939, siehe oben).

Nun kann man sich mal fragen, warum die Kriegsgerichte der Divisionen, in denen u.a. im Zivilleben hauptamtliche Richter tätig waren, die Fälle nicht an sich gezogen haben.
 
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Heute sind wir (vielleicht) etwas weiter - siehe IStGH-Statut (...) und nationale Gesetze wie das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf) mit dem extrem kühnen § 1, wonach Straftaten von der deutschen Justiz zu verfolgen sind, egal von wem und wo sie begangen wurden. (Noch ein separates und heikles Thema!)

Danke für den Link! Aber der § 1 klingt für mich weder besonders kühn noch besonders neu. Das ist doch bloß ein Verweis darauf, dass das deutsche Völkerstrafrecht sich auf den Grundsatz universeller Gerichtsbarkeit bezieht, ohne den ein Strafrecht auf internationaler Ebene ja gar nicht möglich ist. Es beschränkt sich ja auch nur auf ganz bestimmte Formen von Verbrechen (Piraterie, Sklaverei, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Völkermord, Folter - manchmal schließt die Liste auch Apartheid u.ä. ein). Für Piraterie beispielsweise hat dieser "kühne" Grundsatz quasi schon immer gegolten.

In den Princeton Principles, die neulich (2001) vorgestellt wurden um das Prinzip universaler Gerichtsbarkeit besser zu erklären und besser anwendbar zu machen, wird die Idee dahinter nochmal schön zusammengefasst:

purposes of these Principles, universal jurisdiction is criminal jurisdiction based solely on the nature of the crime, without regard to where the crime was committed, the nationality of the alleged or convicted perpetrator, the nationality of the victim, or any other connection to the state exercising such jurisdiction.
 
Den Link fand ich sehr informativ, auch als Verlängerung der bisherigen Darstellungen. Die bpb hat sich Mühe gemacht, dieses komplexe Thema sehr übersichtlich und interaktiv aufzuarbeiten.

Informationsportal Krieg und Frieden - Krieg und Gewaltkonflikte

Es wird ersichtlich, dass trotz des allgemeinen Rückgang an Gewalt und Kriegen, es weiterhin genügend Brennpunkte gibt.

Einfach als Info, trotz gewisser Aktualität, und ohne weiteren Kommentar.
 
Umsetzung

Also, als Ex-Soldat mit entsprechender Einsatzerfahrung, möchte ich mal soviel dazu sagen:

Der Grundsatz der Genfer Konvention, entstanden aus den Erfahrungen vergangener Kriege und der Fortschreibung des Völkerrechts, ist auf jeden Fall lobenswert und ehrenvoll. Allerdings ist es für den normalen Soldaten im Einsatz viel zu Umfangreich und sicher ohne juristische Vorbildung auch nicht jedem in allen Passagen verständlich.
Um diesen Umstand abzufangen, werden zu jedem Einsatz (je nach Art, Umfang und Auftrag) entsprechende rules of engagement ausgegeben.
Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung besonderer Rechte und Pflichten (z.b. Regelung des Schusswffengebrauchs auch gegen Zivilisten bzw. nicht rechtmäßiger Kombatanten). Bei der Betrachtung eines Kriegsverbrechens muss aber eine deutliche Unterscheidung zwischen vorsätzlich begangenen Verbrechen (z.b. geplante Erschießung von Zivilisten oder gefangenen Kombatanten, Geiselnahme etc.) und Situationsabhängigen Verbrechen gemacht werden.
Unter Situationsabhängigen Verbrechen versteh ich in diesem Zusammenhang entsprechende Fehlverhalten die in Stresssituationen entstehen (in einem Gefecht liegt die Entscheidungszeit oft nur im Sekundenbereich und ein Staatsanwalt ermittelt Monate in diesem Vorfall...), unklare Befehlslagen (Vietnam: My Lai-Massaker) und die Verrohung durch erlebtes. Es darf nicht vergessen werden, dass der Mensch ein Gewohnheitstier ist und entsprechend in "Ur-Muster" der Evolution zurück verfällt.
 
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