Kokain-Prozesse während des Dritten Reichs inkl. Transkriptionen von Urteilen

Jackpot

Neues Mitglied
Hallo,
momentan beschäftige ich mich mit Vergehen gegen das Opiumgesetz in der NS-Zeit. Ich habe mir im Archiv ein paar Quellen rausgesucht. Leider bin ich mit der Handschrift noch nicht so gut und bei einem Urteil habe ich Schwierigkeiten es zu lesen. Kann mir jemand dabei helfen? Die zweite Seite habe ich mal angehängt. Die fotografierte Akte ist insgesamt zu groß, bei Nachfrage kann ich sie aber verschicken.

Vielen Dank
 

Anhänge

  • seite2.jpg
    seite2.jpg
    87 KB · Aufrufe: 524
Zuletzt bearbeitet:
[Seitenanfang] Darmstadt in Untersuchungshaft,
sind schuldig des Vergehens ???? §§ 1, 3, 4, 10 Abs. 1 Ziff[er] 15 (unleserlich wegen Winkel)
Abs. 2 des Opiumsgesetzes vom 10.12.1929, §§ 43, 47, 73, 40
R.G.B [Reichsgesetzbuch] und wurden daher
a) der Ehemann Feller* zu einer Gefängnisstrafe von
einem Jahr vier Monaten,
b) die Ehefrau Feller* zu einer Gefängnisstrafe von einem
Jahr vier Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten der Verfahrens??? [nicht leserlich wegen des Winkels]
???? Haftung für die Auslagen.
Die bei den Angeklagten vorgefundenen dreitausend
franz. Francs[?] und 51,88 R[eichs]M[ark] werden eingezogen.

Gründe:
Die Angeklagten, beide belgische Staatsangehörige kamen am 6. [...]
1938 von Paris aus nach Deutschland. Sie hielten sich am 7.?.1938 [in**]
Mainz auf und reisten am folgenden Tag nach Darmstadt, w[o]
sie sofort die Firma Marck*** aufsuchten. Dort wurden sie zu
dem Zeugen Adelberger*** geführt, der mit ihnen in französischer
Sprache verhandelte, wobei die Ehefrau Feller, die der deutschen Sprache
nicht mächtig ist, in der Hauptsache das Wort führte. Nach der Auss[age]
des Zeugen Adelberger hat sich die Unterhaltung nur um den
Ankauf von Kokain gedreht. Der Zeuge hat den Angeklagten
erläutert, welche Formalitäten bei dem legalen Ankauf
erforderlich seien. Die Angeklagten haben daraufhin eingehend
erörtert, wie man Kokain auf illegalem Weg über die
Grenze bringen könne. Sie haben ??? Einwände des
Zeugen zu widerlegen versucht, z.B. daß die Fabrikate der
Firma Marck alle etikettiert seien. Dadurch, daß sie die Etiketten
gesondert haben könnten und erst über der Grenz[e] aufge-
kleben, bräuchtens[.] Sie haben auch darüber gesprochen, daß man die
die Schmuggelware in dem Mantel verstecken könne und bei einer
etwaigen Kontrolle das Eigentum an dem fraglichen Mantel
verleugnen könne. Auch über den Preis der ???? ist eingehend [Seitenende]



*Namen sind natürlich immer doof, ich lese "Feller", aber das muss nicht stimmen.
**Das Wort ist nicht zu sehen, wird aber dort stehen.
***Siehe "*"
****Ja, ich lese hier aufgekleben
 
Zuletzt bearbeitet:
So, nach vielen Edits ist die Transkription weitgehend komplett, ein paar Worte sind aber partout nicht lesbar.
 
Nur mal so als Tipp: Besuche in deinem Studium paläographische Übungen. Wobei mir am meisten ein nichtuniversitärer Kurs geholfen hat, der wurde von einem Museum angeboten und richtete sich an alle. Z.B. an Altepfleger/innen, Privatpersonen etc. Was an diesem Kurs anders war als an denen, in der Uni? In der Uni ging es darum, Kurrent zu lesen. In dem Museumskurs haben wir Sütterlin schreiben gelernt. Was du schreiben kannst, kannst du viel besser lesen.
 
In einer paläografischen Übung war ich schon, aber leider verlernt man es auch schnell wieder. Die nächste Seite habe ich jetzt besser hinbekommen, aber viele Wörter kann ich immer noch nicht lesen.
Das habe ich gelesen:

gesprochen worden. Die Angeklagten gaben zu dem ersten genommen,
ansichtig x x, Preis grüßen sie könnten mit ihrem
x noch nicht 1/2 Kilo mitnehmen, zu keinem der in einem
Koffer wieder, dem könnten sie noch mitnehmen.
Die Angeklagten bestreiten, ihrerseits x an dem Ankauf
von Kokain gefragt zu haben. Sie seien zu der Firma Merck gegangen,
mit zum Vorhaben nur ihren sich sei Kreis sichten zum gemissen
Kodillen interesssiert haben und sie sich ihren x halten x wollen,
den vin Reinx der Bimmen hätten sie im Fküchtigen mit der Auskunft
"Kokain" gesagten darüber keinen sei gesprochen gewesen, da die Ehefrau
als Krankenschwester darüber informiert gewesen sei, daß Kokain
unter besonderen Verschluß gehalten werden müsse. Sie habe daher
dem Zeugen Adelberger darüber gefragt, er sei dann aber kein
Abschluss die Rede auf den Schmuggel gekommen. Der Zeuge müsse
sie missverstanden haben, man zu verstehen, sie hätten Kokain
haben wollen.
Diesen Angaben kann das Gericht keinen Glauben schenken.
Auf der gane undxxx Zeugen Adelberger von dem
Kopfselten immer die Rihe, sondern nur von dem Ankauf von Kokain.
Die Unterhaltung zog sich ziemlich lange hin, das die Firma Merck die
Polizei verständigt hatte und dem Eintreffen verhandelte. Auch der Zeuge
H. Henkel hat mit den Angeklagten nur über Kokain gesprochen,
nur sebst x x x , zu erfahren, wie die Angeklagten
dem Schmuggel bewerkstelligen wollten. Von einem Mißverständnis
kann keine Rede sein. Der Zeuge Adelberger spricht fließend französisch
und hat die Verhandlung x diesen Können x haben
keinen Zweifel unterliegen, daß die x sich nicht mit x
mit dem x der x befaßten, sodann daß die Angeklagten
folgerichtig Kokain auf illegalen Weise erwerben und x
wollten.
Der Erwerb und die Ausfuhr des Kokains ohne die erforderlichen
Erkaubnisscheine ist nach §§ 1, 3, 4 der Opiumgesetz verboten und
gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 strafbar. Gemäß §19 Abs. 2 ist auch der Versuch
strafbar. Der, nur die Angeklagten übernommen haben, gilt über bloßen
x gemäßt ihr ist x der AnX der x.
x einer strafbaren Handlung zu x.


Kannst Du mir nochmal weiterhelfen?
 

Anhänge

  • Seite3.jpg
    Seite3.jpg
    484,5 KB · Aufrufe: 485
  • Seite4.jpg
    Seite4.jpg
    540,1 KB · Aufrufe: 476
Schau mal ins Netz: einige Archive haben zur Übung Archivalien online gestellt. Und viele kleine Archive wie Pfarrarchive sind dankbar, wenn mal jemand etwas transkribiert. So ist es leicht in Übung zu bleiben und tut vielleicht noch jemandem einen Gefallen.
 
Seite 3
[Seitenanfang]
gesprochen worden. Die Angeklagten haben zu dem ihnen genannten*,
???ig ?? ??, Preis ????? sie könnten mit ihren
????? noch nicht 1/2 Kilo mitnehmen, sie kämen dann [unsicher] in einer
Woche wieder, dann könnten sie mehr mitnehmen.
Die Angeklagten bestreiten, überhaupt ernstlich an dem Ankauf
von Kokain gedacht zu haben. Sie seien zu der Firma Merck gegangen,
weil ein Bekannter von ihnen sich für Preislisten von gewissen
Produkten interessiert habe und sie ihm solche hätten besorgen wollen.
In dem Reinraum[???] der Firma hätten sie ein Fläschchen mit der Aufschrift
"Kokain" gesehen, darüber seien sie erstaunt gewesen, da die Ehefrau
als Krankenschwester darüber informiert gewesen sei, daß Kokain
unter besonderem Verschluß gehalten werden müsse. Sie habe daher
den Zeugen Adelberger darüber gefragt, es sei dann aber rein
theoretisch die Rede auf den Schmuggel gekommen. Der Zeuge müsse
sie mißverstanden haben, wenn er annehme, sie hätten Kokain
erwerben wollen.
Diesen Angaben kann das Gericht keinen Glauben schenken.
Nach der klaren und vereidigten** Aussage des Zeugen Adelberger war von
Produkten niemals die Rede, sondern nur von dem Ankauf von Kokain.
Die Unterhaltung zog sich ziemlich lange hin, da die Firma Merck die
Polizei verständigt hatte und dem Eintreffen ???. Auch der Zeuge
H. Henkel hat mit den Angeklagten nur über Kokain gesprochen,
er hatte besonders ???? ????? zu erfahren, wie die Angeklagten
dem Schmuggel bewerkstelligen wollten. Von einem Mißverständnis
kann keine Rede sein. Der Zeuge Adelberger spricht fließend französisch
und hat die Unterredung ???? führen können. Es kann daher
keinem Zweifel unterliegen, daß die Unterredung sich nicht nur theoretisch
mit der Möglichkeit des Schmuggelns befaßte, sondern daß die Angeklagten
tatsächlich Kokain auf illegale Weise erwerben und ausführen[?]
wollten.
Der Erwerb und die Ausfuhr des Kokains ohne die erforderlichen
Erkaubnisscheine ist nach §§ 1, 3, 4 des Opiumgesetzes verboten und
gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 strafbar. Gemäß § 20 Abs. 2 ist auch der Versuch
strafbar. Das, was die Angeklagten ünternommen haben, geht über bloße
Verbreitungshandlungen hinaus und ist bereits als Anfang des Aus-[Seitenende]



*Ich entscheide mich für genannten und halte den Punkt für einen Fleck, keinen Hinweis auf ein i.
**an dem Wort hatte ich zu knabbern!
 
Der Zeuge Adelberger spricht fließend französisch
und hat die Unterredung ???? führen können.

Ich würde ja gerne somit lesen, aber es fehlt das -i- und der letzte Buchstabe ist ein -h- und kein -t-, ich habe mir die sonstigen End-t-s auch extra noch mal angeschaut, die sehen alle nicht wie -h- aus. Das Wort müsste also sa_ch oder so_ch lauten (solch ist ausgeschlossen).
 
gesprochen worden. Die Angeklagten haben zu dem ihnen genannten,
tatsächlich nicht zutreffenden, Preis geäußert, sie könnten mit ihren
Geldmitteln noch nicht 1/2 Kilo mitnehmen, sie kämen aber in einer
Woche wieder, dann könnten sie mehr mitnehmen.
...
Die Unterhaltung zog sich ziemlich lange hin, da die Firma Merck die
Polizei verständigt hatte und deren Eintreffen erwartete. Auch der Zeuge
H. Henkel hat mit den Angeklagten nur über Kokain gesprochen,
er hatte besonderes Interesse daran, zu erfahren, wie die Angeklagten
den Schmuggel bewerkstelligen wollten. Von einem Mißverständnis
kann keine Rede sein. Der Zeuge Adelberger spricht fließend französisch
und hat die Unterredung sonach führen können.
 
Danke sehr!

Ich habe mich mal an der letzten Seite versucht:

führung einer strafbaren Handlung zu bezeichnen. Denn sie
haben x Verhandlungen mit dem Zeugen Adelberger
über den Ankauf von Rauschgift geführt, die nur deshalb nicht zum
Ziele führten, weil ihnen die Abgabe verweigert wurde und sie
x festgenommen wurden. Sie haben x den
illegalen Erwerb in langen Verhandlungen xxx ge-
leitet. Deshalb mußten sie wegen Versuchs bestraft werden.
Nur das Strafmaß x so nur zu berücksichtigenn,
daß der Rauschgifthandel eine strafbare Handlung darstellt, die
x x ist. Es wurden? dürften den illegalen Handel
mit Rauschgift? x an ihre Geständigkeit x
x das Rauschgift kaum zu x x
versucht wurden, er könne auf dem illegalen Handel
noch x strafbaren Handlungen, ein den x x,
haben. Gegen Rauschgiftschmuggler muß daher mit x
Strafen eingegriffen werden. Die Angeklagten sind nach
den getroffenen Verhandlungen noch nicht x zu sind aber
nach ihren eigenen x x mit den Rauschgiften in
x gekommen, indem sie x x Abteilungsx
x nennen. Das ganze Sicht - für beide in gleichem Sicht - eine Strafe den
einem Jahr vier Monaten für angemessen und x.
Ein x der Untersuchungshaft xxx, d.h.
Angeklagten nicht geständig sind.
Die beiden Angeklagten x Geldmittel sind
zur Begehung der x auf dem x. Sie wollten
mit dem Geld Rauschgift kaufen. Daher x Einziehung
nach § 40 x zu x.
xx
 
führung einer strafbaren Handlung zu bezeichnen. Denn sie
haben ernsthafte Verhandlungen mit dem Zeugen Adelberger
über den Ankauf von Rauschgift geführt, die nur deshalb nicht zum
Ziele führten, weil ihnen die Abgabe verweigert wurde und sie
schließlich festgenommen wurden. Sie haben sonach den
illegalen Erwerb in langen Verhandlungen in die Wege ge-
leitet. Deshalb mußten sie wegen Versuchs bestraft werden.
Was das Strafmaß anlangt, so war zu berücksichtigen,
daß der Rauschgifthandel eine strafbare Handlung darstellt, die
sehr gefährlich ist. Es werden durch den illegalen Handel
mit Rauschgift zahlreiche Menschen an ihrer Gesundheit schwer
geschädigt, das Rauschgift kann zu verbrecherischen Zwecken
verwendet werden, es können aus dem illegalen Handel
noch weitere strafbaren Handlungen, wie etwa Erpressungen, ent-
stehen
. Gegen Rauschgiftschmuggler muß daher mit schweren
Strafen eingeschritten werden. Die Angeklagten sind nach
den getroffenen [???] noch nicht bestraft, sie sind aber
nach ihrer eigenen Darstellung schon mit den Strafgerichten in
Berührung gekommen, indem sie in eine Abtreibungsaffäre
verwickelt waren. Das Gericht sieht - für beide in gleicher Höhe - eine Strafe von
einem Jahr vier Monaten für angemessen und ausreichend.
Ein Anrechnung der Untersuchungshaft kam nicht in Frage, da die
Angeklagten nicht geständig sind.
Die bei den Angeklagten vorgefundenen Geldmittel dienten
zur Begehung des Vergehens nach dem Opiumgesetz. Sie wollten
mit dem Geld Rauschgift kaufen. Daher war dessen Einziehung
nach § 40 St. G. B. zu erkennen.
 
Die Angeklagten tragen die Kosten der Verfahrens??? [nicht leserlich wegen des Winkels]
???? Haftung für die Auslagen.
"gesamtschuldnerischer" lese ich da.


[...]Grenze bringen könne. Sie haben verschiedene Einwände des
Zeugen zu widerlegen versucht, so z.B. daß die Fabrikate der
Firma Marck alle etikettiert seien, dadurch, daß sie die Etiketten
gesondert haben könnten und erst über der Grenz[e] aufzu-
kleben, bräuchten.
Sie haben auch darüber gesprochen, daß man die
die Schmuggelware in dem Mantel verstecken könne und bei einer
etwaigen Kontrolle das Eigentum an dem fraglichen Mantel
verleugnen könne. Auch über den Preis des Kokains ist eingehend [Seitenende]
 
Ich habe noch ein anderes, interessantes Urteil gefunden. Das ist bis jetzt mein Ergebnis:

Gründe:
Am 29. August 1934 trafen die beiden Angeklagten von Paris
kommend? in Darmstadt ein. Sie stiegen im Hotel "Darmstädter Hof"
ab. Dann begaben sich beide mittels Kraftwagen xx-
zur x Fabrik E. Merck. x der Angeklagte Andrani
vir der Fabrik auf- und abhing, begab sich der Angeklagte Bachofener
in die Fabrik. Da er xx Dr. Merck nicht antraf, führte er
nach kurzer Zeit wieder zurück und begab sich mit dem Angeklagten
Andrani wieder nach Darmstadt. x x nun einem
Brief an die Firma Merck, worin er mitteilte, daß er durch
gute Verbindungen in Paris in der x x das Rezept für
die x einer xxx xxx Giftx zu be-
stimmen und ihr zu- und x, falls die Firma bereit sei ihnen
hierfür 150 kg Kokain zu liefern. Diesen x gab der
Angeklagte x x bei Merck ab. Am Nachmittag desselben
Tages begab sich sodann der Angeklagte Bachofener wieder in
die Geschäftsräume der Firma, wo er den Direktor Dr.
Landmann x, dann er davon dem x seiner
x darlegte.
Dieses x ist darf da x x x-
x werden, In diesre x beschruebv der Angeklagte
Bachofener sich x x tz haben x tun x nicht langen,
daß ihm der x Giftgasx, die dem unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe gestellt, bestimmt ist. Er x sicht, es
er nicht die x habe x auf illegalen x zu
x, sondern daß er ihm der x x x
Diese von einer dortigen Fragex x Gründe den Gift
mit dem Giftgas auf x bereisen, so wieder dieser Militär-
meister sich zumindest dem Kosten durch x einer
Mittelsx gedankt haben, da er damit sofern mußte, daß
im x x x ihn x x oderx
könne. Auf dem jungen xx des Angeklagten ist
x und solcher x. So hat der Angeklagte x
von einem Offizier, bald von einem Militärx x,
außerdem hat er früher ein etwas von einer Giftgasx, dem in
einer x eingeschalten, x und x x sollte, gefragt.
x nun der Angeklagte noch damit x x, daß die
junge x dem x um x wurden
dürfte, so ist diese uns als ein x x,
dann den Angeklagten was ganz x bestimmt, daß den
x die zuständige x ist, den die Erlaubnis zum
x zu vertreiben hat. Daß der Angeklagte x
die Absicht gehabt hat dürfen auf illegalen Wege zu x,
x x damit besser, daß er den x muste, das
dorthin in x x x an bestimmte x
x zu x. Der Angeklagte hat sich somit eines ver-
suchten Vergehens gegen §10 Z.1 des Opiumgesetzes x gemacht und
ist deshalb zu bestrafen.
Das Gericht hat als x x einer Strafe von 2 Jahren
und 6 Monaten Gefängnis sowie 2000 RM Geldstrafe für unx
x und bei der x berücksichtigt, daß der Angeklagte
mit einem Gifthandel x wollte, das geeignet ist die Ge-
ständigkeit x von x zu unterx und dieselben x
und x wollte x zu x. Dortoge x, die
auf x der x x Mitmenschen x x sollen
sich als gemeingefährlich zu x und müssen deshalb in
eine x hohe x x werden.
 

Anhänge

  • grunda_01.jpg
    grunda_01.jpg
    400,6 KB · Aufrufe: 471
  • grunda_02.jpg
    grunda_02.jpg
    352,2 KB · Aufrufe: 453
  • grunda_03.jpg
    grunda_03.jpg
    314,2 KB · Aufrufe: 465
  • grunda_04.jpg
    grunda_04.jpg
    208,8 KB · Aufrufe: 459
Dann begaben sich beide mittels Kraftwagen xx-
zur x Fabrik E. Merck.
mittels Kraftwagen der Straßenbahn zur chem. Fabrik

x der Angeklagte Andrani
vir der Fabrik auf- und abhing,
Während der Angeklagte ... vor der Fabrik auf und abging

Da er xx Dr. Merck nicht antraf, führte er
nach kurzer Zeit wieder zurück und begab sich mit dem Angeklagten
Andrani wieder nach Darmstadt.
Da er jedoch Dr. Merck nicht antraf, k[e]hrte er
nach kurzer Zeit wieder zurück
- bei -k- wieder dasselbe Problem wie oben bei kommend.

x x nun einem
Brief an die Firma Merck, worin er mitteilte, daß er durch
gute Verbindungen in Paris in der x x das Rezept für
die x einer xxx xxx Giftx zu be-
stimmen und ihr zu- und x, falls die Firma bereit sei ihnen
hierfür 150 kg Kokain zu liefern.
Bachenofer schrieb nun einen Brief an die Firma Merck ... der Lage sei, das Rezept für die Herstellung einer ??? erfundenen unsichtbaren Giftgases zu bestimmen und ihr zu übergeben.
erfundenen
ist sicher falsch

Diesen x gab der
Angeklagte x x bei Merck ab.
Diesen Brief gab der Angeklagte Bachofner persönlich bei Merck ab.

Am Nachmittag desselben
Tages begab sich sodann der Angeklagte Bachofener wieder in
die Geschäftsräume der Firma, wo er den Direktor Dr.
Landmann x, dann er davon dem x seiner
x darlegte.
...wo er vom Direktor Dr. Landmann empfangen, dem er dann den Zweck seines Vorsprechens[?] darlegte.


Dieses x ist darf da x x x-
x werden, In diesre x beschruebv der Angeklagte
Bachofener sich x x tz haben x tun x nicht langen,
daß ihm der x Giftgasx, die dem unerlaubten Handel mit
Rauschgiften unter Strafe gestellt, bestimmt ist.

Dieser Sachverhalt ist durch die Beweisaufnahme eindeutig festgestellt worden.
 
Zurück
Oben