Rafael
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Hallo zusammen,
da ich damals mal die Bedeutung zu "Besitz zur toten Hand" gesucht habe und in unseren Schulbüchern, wie auch Lexika nicht fündig wurde, möchte ich zwei gefundene Erläuterungen hierhin schreiben:
Im Meyers Lexikon von 1880 steht geschrieben:
" Tote Hand (Manus mortua), Bezeichnung der Kirche
rücksichtlich des Besitzes unbeweglicher Güter, die
regelmäßig nicht wieder veräußert werden dürfen und somit
für den öffentlichen Verkehr gewissermaßen abgestorben
sind"
Und ein Doktor der Universität Tübingen war so freundlich und kopierte mir aus der elektronischen Ausgabe des "Lexikon des Mittelalters" folgendes:
"Tote Hand
(todte Hand, manus mortua, mainmorte, manomorta, doode hand). In einem späten
Sinn bezeichnet t. H. alle geistl. Stiftungen und Korporationen wie Kirchen
und Kl. hinsichtl. der unbewegl. Güter, die sie besitzen. In einem techn.-
jurist. Sinn sind damit die Güter gemeint, die moral. oder jurist. Personen
(welcher Art auch immer) zugehören (so heute noch in Italien; auch: imposta
[Steuer] di manomorta). Hist. betrachtet hat sich der Begriff im Feudalrecht
entwickelt. Von dort gelangte er in das gemeine Recht und in das
Kirchenrecht, wo im Benefizium lehensrechtl. Formen übernommen wurden. Mit
manus mortua werden (in verschiedenen Verbindungen) einige Einrichtungen
gemeint: 1. Das Heimfallsrecht des Lehensherrn (Heimfall); dementsprechend
das Verbot an den Vasallen bzw. Leibeigenen (glebae adscriptus, servus), über
seine Güter zu verfügen. 2. Die fiskal. Abgaben, die der Leibeigene oder der
Vasall zahlen mußte, um sich von diesem Verbot zu befreien. 3. Das Recht des
Lehensherrn, den toten Vasallen, der ohne männl. Erben gestorben ist, zu
beerben; und Fideikommisse und andere ähnl. Einrichtungen. Der Vasall oder
der Leibeigene hatte selbst kein Recht, zu vererben, wenn er keine ehel.
Kinder besaß, ausgenommen waren fromme Vermächtnisse. Später mußten die Erben
in der Seitenlinie eine Taxe bezahlen, bzw. der Lehensherr nahm sich einen
Teil der Erbschaft. Als homines (gentes) manus mortuae wurden die
Korporationen, Kommunitäten und Vereinigungen bezeichnet, deren Existenz
dauernd ist und die wegen der dauernden Erneuerung ihrer Mitglieder keinen
Erbgang kennen, ursprgl. aber auch die Leibeigenen, die dem Recht der t. H.
unterlagen (frz. mainmortable). So werden dann mit Gütern der t. H. alle jene
Güter bezeichnet, die moral. Personen (Kommunen, staatl. Körperschaften,
Spitälern, religiösen Kongregationen usw.) zugehören. Der Begriff taucht in
den Q. schon im 12. Jh. auf (du Cange). Im Lehensrecht war der Grund für die
Regelungen um die t. H. der, daß verhindert werden sollte, daß die
Lehensgüter in die Hand von Personen außerhalb des Lehensverbandes geraten.
Diese Regeln brachten dem Lehensherrn aber auch zeitweilige Einkünfte. Der
Erwerb von solchen Gütern durch moral. und jurist. Personen hat dazu geführt,
daß der Erbfall wegfiel, weshalb man diese Güter dann als Güter der t. H.
bezeichnete. 'Hand' ist hier im Sinne von Eigentum/Besitz gemeint, aber auch
in dem Sinn, daß die t. H. das Gut festhält und nicht mehr veräußert. Dagegen
hat man seit dem 13. Jh. in ganz Europa sog. Amortisationsgesetze erlassen.
Die t. H. konnte z. B. Güter nur gegen Bezahlung einer eigenen Abgabe
erwerben. Auch laufende Steuern, die von der t. H. anstelle der Grund- und
Erbschaftssteuern zu bezahlen waren, wurden eingeführt (z. B. in Italien die
imposta di manomorta).
R. Puza
Literatur
du Cange V, 251ff.
Dig. It. XV, 1903ff., s. v. Manomorta
Enc. del diritto XXV, 1975, 542-545 [Manomorta]
Nov. Dig. It. X, 1964 [Neudr. 1980], 187f. [Manomorta, imposta di]
H.C. Lea, The Dead Hand, 1900
V. del Giudice, Manuale di diritto ecclesiastico, 19599, 423
J. Goody, Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa, 1986, 144ff."
da ich damals mal die Bedeutung zu "Besitz zur toten Hand" gesucht habe und in unseren Schulbüchern, wie auch Lexika nicht fündig wurde, möchte ich zwei gefundene Erläuterungen hierhin schreiben:
Im Meyers Lexikon von 1880 steht geschrieben:
" Tote Hand (Manus mortua), Bezeichnung der Kirche
rücksichtlich des Besitzes unbeweglicher Güter, die
regelmäßig nicht wieder veräußert werden dürfen und somit
für den öffentlichen Verkehr gewissermaßen abgestorben
sind"
Und ein Doktor der Universität Tübingen war so freundlich und kopierte mir aus der elektronischen Ausgabe des "Lexikon des Mittelalters" folgendes:
"Tote Hand
(todte Hand, manus mortua, mainmorte, manomorta, doode hand). In einem späten
Sinn bezeichnet t. H. alle geistl. Stiftungen und Korporationen wie Kirchen
und Kl. hinsichtl. der unbewegl. Güter, die sie besitzen. In einem techn.-
jurist. Sinn sind damit die Güter gemeint, die moral. oder jurist. Personen
(welcher Art auch immer) zugehören (so heute noch in Italien; auch: imposta
[Steuer] di manomorta). Hist. betrachtet hat sich der Begriff im Feudalrecht
entwickelt. Von dort gelangte er in das gemeine Recht und in das
Kirchenrecht, wo im Benefizium lehensrechtl. Formen übernommen wurden. Mit
manus mortua werden (in verschiedenen Verbindungen) einige Einrichtungen
gemeint: 1. Das Heimfallsrecht des Lehensherrn (Heimfall); dementsprechend
das Verbot an den Vasallen bzw. Leibeigenen (glebae adscriptus, servus), über
seine Güter zu verfügen. 2. Die fiskal. Abgaben, die der Leibeigene oder der
Vasall zahlen mußte, um sich von diesem Verbot zu befreien. 3. Das Recht des
Lehensherrn, den toten Vasallen, der ohne männl. Erben gestorben ist, zu
beerben; und Fideikommisse und andere ähnl. Einrichtungen. Der Vasall oder
der Leibeigene hatte selbst kein Recht, zu vererben, wenn er keine ehel.
Kinder besaß, ausgenommen waren fromme Vermächtnisse. Später mußten die Erben
in der Seitenlinie eine Taxe bezahlen, bzw. der Lehensherr nahm sich einen
Teil der Erbschaft. Als homines (gentes) manus mortuae wurden die
Korporationen, Kommunitäten und Vereinigungen bezeichnet, deren Existenz
dauernd ist und die wegen der dauernden Erneuerung ihrer Mitglieder keinen
Erbgang kennen, ursprgl. aber auch die Leibeigenen, die dem Recht der t. H.
unterlagen (frz. mainmortable). So werden dann mit Gütern der t. H. alle jene
Güter bezeichnet, die moral. Personen (Kommunen, staatl. Körperschaften,
Spitälern, religiösen Kongregationen usw.) zugehören. Der Begriff taucht in
den Q. schon im 12. Jh. auf (du Cange). Im Lehensrecht war der Grund für die
Regelungen um die t. H. der, daß verhindert werden sollte, daß die
Lehensgüter in die Hand von Personen außerhalb des Lehensverbandes geraten.
Diese Regeln brachten dem Lehensherrn aber auch zeitweilige Einkünfte. Der
Erwerb von solchen Gütern durch moral. und jurist. Personen hat dazu geführt,
daß der Erbfall wegfiel, weshalb man diese Güter dann als Güter der t. H.
bezeichnete. 'Hand' ist hier im Sinne von Eigentum/Besitz gemeint, aber auch
in dem Sinn, daß die t. H. das Gut festhält und nicht mehr veräußert. Dagegen
hat man seit dem 13. Jh. in ganz Europa sog. Amortisationsgesetze erlassen.
Die t. H. konnte z. B. Güter nur gegen Bezahlung einer eigenen Abgabe
erwerben. Auch laufende Steuern, die von der t. H. anstelle der Grund- und
Erbschaftssteuern zu bezahlen waren, wurden eingeführt (z. B. in Italien die
imposta di manomorta).
R. Puza
Literatur
du Cange V, 251ff.
Dig. It. XV, 1903ff., s. v. Manomorta
Enc. del diritto XXV, 1975, 542-545 [Manomorta]
Nov. Dig. It. X, 1964 [Neudr. 1980], 187f. [Manomorta, imposta di]
H.C. Lea, The Dead Hand, 1900
V. del Giudice, Manuale di diritto ecclesiastico, 19599, 423
J. Goody, Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa, 1986, 144ff."