Besitz zur toten Hand

Rafael

Aktives Mitglied
Hallo zusammen,

da ich damals mal die Bedeutung zu "Besitz zur toten Hand" gesucht habe und in unseren Schulbüchern, wie auch Lexika nicht fündig wurde, möchte ich zwei gefundene Erläuterungen hierhin schreiben:

Im Meyers Lexikon von 1880 steht geschrieben:

" Tote Hand (Manus mortua), Bezeichnung der Kirche
rücksichtlich des Besitzes unbeweglicher Güter, die
regelmäßig nicht wieder veräußert werden dürfen und somit
für den öffentlichen Verkehr gewissermaßen abgestorben
sind"

Und ein Doktor der Universität Tübingen war so freundlich und kopierte mir aus der elektronischen Ausgabe des "Lexikon des Mittelalters" folgendes:

"Tote Hand
(todte Hand, manus mortua, mainmorte, manomorta, doode hand). In einem späten
Sinn bezeichnet t. H. alle geistl. Stiftungen und Korporationen wie Kirchen
und Kl. hinsichtl. der unbewegl. Güter, die sie besitzen. In einem techn.-
jurist. Sinn sind damit die Güter gemeint, die moral. oder jurist. Personen
(welcher Art auch immer) zugehören (so heute noch in Italien; auch: imposta
[Steuer] di manomorta). Hist. betrachtet hat sich der Begriff im Feudalrecht
entwickelt. Von dort gelangte er in das gemeine Recht und in das
Kirchenrecht, wo im Benefizium lehensrechtl. Formen übernommen wurden. Mit
manus mortua werden (in verschiedenen Verbindungen) einige Einrichtungen
gemeint: 1. Das Heimfallsrecht des Lehensherrn (Heimfall); dementsprechend
das Verbot an den Vasallen bzw. Leibeigenen (glebae adscriptus, servus), über
seine Güter zu verfügen. 2. Die fiskal. Abgaben, die der Leibeigene oder der
Vasall zahlen mußte, um sich von diesem Verbot zu befreien. 3. Das Recht des
Lehensherrn, den toten Vasallen, der ohne männl. Erben gestorben ist, zu
beerben; und Fideikommisse und andere ähnl. Einrichtungen. Der Vasall oder
der Leibeigene hatte selbst kein Recht, zu vererben, wenn er keine ehel.
Kinder besaß, ausgenommen waren fromme Vermächtnisse. Später mußten die Erben
in der Seitenlinie eine Taxe bezahlen, bzw. der Lehensherr nahm sich einen
Teil der Erbschaft. Als homines (gentes) manus mortuae wurden die
Korporationen, Kommunitäten und Vereinigungen bezeichnet, deren Existenz
dauernd ist und die wegen der dauernden Erneuerung ihrer Mitglieder keinen
Erbgang kennen, ursprgl. aber auch die Leibeigenen, die dem Recht der t. H.
unterlagen (frz. mainmortable). So werden dann mit Gütern der t. H. alle jene
Güter bezeichnet, die moral. Personen (Kommunen, staatl. Körperschaften,
Spitälern, religiösen Kongregationen usw.) zugehören. Der Begriff taucht in
den Q. schon im 12. Jh. auf (du Cange). Im Lehensrecht war der Grund für die
Regelungen um die t. H. der, daß verhindert werden sollte, daß die
Lehensgüter in die Hand von Personen außerhalb des Lehensverbandes geraten.
Diese Regeln brachten dem Lehensherrn aber auch zeitweilige Einkünfte. Der
Erwerb von solchen Gütern durch moral. und jurist. Personen hat dazu geführt,
daß der Erbfall wegfiel, weshalb man diese Güter dann als Güter der t. H.
bezeichnete. 'Hand' ist hier im Sinne von Eigentum/Besitz gemeint, aber auch
in dem Sinn, daß die t. H. das Gut festhält und nicht mehr veräußert. Dagegen
hat man seit dem 13. Jh. in ganz Europa sog. Amortisationsgesetze erlassen.
Die t. H. konnte z. B. Güter nur gegen Bezahlung einer eigenen Abgabe
erwerben. Auch laufende Steuern, die von der t. H. anstelle der Grund- und
Erbschaftssteuern zu bezahlen waren, wurden eingeführt (z. B. in Italien die
imposta di manomorta).
R. Puza

Literatur
du Cange V, 251ff.
Dig. It. XV, 1903ff., s. v. Manomorta
Enc. del diritto XXV, 1975, 542-545 [Manomorta]
Nov. Dig. It. X, 1964 [Neudr. 1980], 187f. [Manomorta, imposta di]
H.C. Lea, The Dead Hand, 1900
V. del Giudice, Manuale di diritto ecclesiastico, 19599, 423
J. Goody, Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa, 1986, 144ff."
 
Fehlt nur noch das Handwörterbuch der Deutschen Rechtsgeschichte:

Tote Hand
1. Die Wonkombination T. H. (todte, dode, doode, doede h. o.ä.; lat.: manus mortua) tritt spätestens seit Beginn der NZ. als Bezeichnung für juristische Personen (selten weltlicher, meist) kirchlicher Natur wie geistliche Korporationen, Anstalten oder Stiftungen auf, die in Verfolgung ihrer dauernden Endzwecke einmal erworbenes Vermögen (bes. Grundstücke) nicht wieder veräußern dürfen. Diese Güter erscheinen gewissermaßen als »von der erstarrenden Hand eines Sterbenden krampfhaft festgehalten". Vielleicht hängt die Bezeichnung dieser Einrichtungen als T. H. auch damit zusammen, daß ihre Erwerbungen häufig auf Verfügungen von Todes wegen (durch eine t. H.) beruhten; oder daß sie, von weltlichen Abgaben ganz oder teilweise befreit, für die Stadt/den Staat als „tot", als „abgestorben" galten. Denn in jedem Falle waren die der T. H. zugewendeten Güter dem freien (Liegenschafts-)Verkehr entzogen. Zu Problemen mit dem Gütererwerb durch die geistliche T. H. kam es schon in den ma. Städten, als kirchliche Einrichtungen durch zahlreiche fromme Zuwendungen reichen Grundbesitz in ihrer „t. H." ansammelten, was zwangsläufig eine Schwächung weltlicher Machtbefugnisse nach sich zog, vor allem in wirtschaftlicher (Steuerbefreiung der Kirche) und jurisdiktioneller Hinsicht (Immunitäten). Im Gegenzug erließen viele Städte sog. Amortisationsgesetze, die das „Gütersterben" in der T.H. verhindern sollten - etwa durch Statuierung einer Genehmigungspflicht oder durch ein allgemeines Verbot von Zuwendungen an die T.H., meist unter Nichtigkeitsfolge, oder durch Vorschriften, wonach die bedachte Anstalt die ihr zugewendeten Güter binnen einer bestimmten Frist (z. B. Jahr und Tag, dreier Monate) an einen Laien veräußern mußte, widrigenfalls sie an die Stadt fielen oder wenigstens einem städtischen Einstand unterlagen. Ähnliche Bestimmungen auf Landesebene folgten. Ihren Höhepunkt erreichte diese primär gegen die geistliche T. H., nur ausnahmsweise auch gegen die
weltliche T.H. gerichtete Gesetzgebung in der NZ., als naturrechtliche Vorstellungen, physiokratische Überlegungen und absolutistisches Staatskirchentum die Güterkumulierung in der T. H. zu unterbinden, jedenfalls zu beschränken suchten. Seit dem 19. Jh. haben die Verbürgung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit, die Idee grundsätzlicher Gleichbehandlung von Menschen und juristischen Personen und grundrechtliche Garantien für Kirchen und Religionsgesellschaften, oft in Verbindung mit Konkordaten, die Vermögens- und erwerbsrechtl. Beschränkungen der T.H. nach und nach beseitigt.
2. Im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb bedeutete Erwerb von der t.H. Erwerb im Erbgang, Erwerb von lebender Hand hingegen Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.
3. Im „natürlichen" Wortsinne spielt die t.H. im älteren Recht eine Rolle als Leibzeichen eines Erschlagenen, gleichsam als pars pro toto. In dieser Funktion erscheint sie (oder eine Nachbildung aus Wachs) als Symbol für das erschlagene Opfer bei der Klage mit der t. H. (Klage mit dem toten Mann) oder als Symbol für den auf handhafter Tat erschlagenen Täter bei der Klage gegen die t. H.
Zu 1-3: DWB IV/2, 1877, 359; Grimm RA. II 182, 522 f.; Lexer 1171 f.; RWB IV Sp. 1567 f.; zu 1: I. Gampl Staat - Kirche - Individuum i.d. RG. Österr. zw. Reformation u. Revolution (= Wiener rechtsgeschtl. Arbeiten XV), Wien 1984, 22 f., 52 f., 92 f., 142 f., 169; J. Goody, Die Entwicklung von Ehe u. Familie in Europa 1990, 144 ff.; E. Mischler - J. Ulbrich (Hg.), österr. Staatswb. I, Wien 1905, 134-138.
W. Ogris
 
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