„bürgerliche Ehrenrechte“ für „Volljuden“ im NS?

Grohado

Neues Mitglied
Hallo,
ich sitze gerade vor einer Urteils-Akte aus dem Februar 1938, Landgericht Dessau. Der Angeklagte (Von den Nazis als „Volljude“ betrachtet) wurde aufgrund des Vorwurfs der „Rassenschande“ zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Zusätzlich wurden ihm die „bürgerlichen Ehrenrechte“ für die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Ich würde gerne wissen, was das nach den Nürnberger Gesetzen noch für „bürgerliche Ehrenrechte“ für einen „Volljuden“ sein könnten? Weiß das jemand?
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
 
Wenn ich der Alte-und der Beruf des Beklagte wissen könnte, könnte ich tippen welche übrige bürgerliche Rechte noch für eine Jude nach dem Nürberger-Gesetze geblieben- welche dann im Jahr 1938 entzogen sein könnte.

- war eine Gesetz am 7. Apr. 1933 erlassen, wo für die Beamtenschaft einiges geregelt wurde: Juden- und politisch bedenkliche Personen aus dem Beamtenschaft sollten gekündigt werden. (Das kommt im Jahr 1938 wahrscheinlich nicht im Frage.)
(Wurde eine sgn. "schwarze Liste" erstellt, und wer daruf "gekommen" hat, wurde aus dem geistige-kulturelle Leben ausgeschlossen: zB.: E. Bernstein, B. Brecht, Srefan Zweig, Marx, H. Heine...hier könnte jemand noch 1938 auf den "Liste" gesetzt sein...aber über diese "Listeninhalt" könnte der Gericht nicht offiziel bestimmen...)

- im Jahr 1933 wurde eine Bestimmung/Erlass? ausgegeben, dass Jugendliche mit jüdische Abstammung in den Hochschulen- und im bestimmte Berufen (Jurist-Arzt) nur neben Einschränkungen aufnehmen dürften. (Da könnte der Beklagte auch einpassen, dass er überhaupt nicht Studieren - oder... dürfte nach dem Urteil.)

-und im Jahr 1935 wurde so bestimmt mit eine Gesetz, dass Juden dürfen keine jüngere Frauen, unter 45 Jahr mit eine deutsche Staatsbürgerschaft einstellen wie Arbeitgeber. (Dies könnte auch dann passen, wenn der Beklagte eine Arbeitgeber war. Oder in zwischen eine solche finanzielle Verhältnis lebte, wo er könnte eine Angestellte/Arbeiter aufnehmen. Also: dürfte er dann überhaupt keine deutsche Frau beschäftigen .)
 
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Danke dir, oglokea!
Der Angeklagte war zuvor in einer Fabrik als Betriebsleiter angestellt. Eine Kollegin von mir vermutet, dass es sich bei der Aberkennung der „bürgerliche Ehrenrechte“ um einen administrativen Vorgang handelte, in dem Verbote wie keine Titel, Orden oder Ehrenzeichen, tragen zu dürfen, oder in die Wehrmacht einzutreten, noch einmal verwaltungstechnisch wiederholt/bestätigt wurden. Ich zweifel jedoch an dieser These, da in der Akte explizit von sechs Jahren gesprochen wird. Wenn jemandem Rechte verwaltungstechnisch aberkannt werden, welche ihm sowieso nicht mehr zustehen, dann würde man dies doch nicht zeitlich begrenzt machen.
 
Systematisch wäre der Katalog der bürgerlichen Ehrenrechte, die gemäß §§ 32ff. RStGB aberkannt werden konnten, mit dem Katalog der aberkannten Rechte nach den Nürnberger Gesetzen zu vergleichen. Die Umfang der bürgerlichen Ehrenrechte wird dort katalogartig aufgeführt:
http://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_für_das_Deutsche_Reich_(1871)

Zu den Nürnberger Gesetzen gab es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, so dass eigentlich im Einzelfall beurteilt werden könnte, welche Bürgerlichen Ehrenrechte noch bestanden, die von der Aberkennung betroffen waren.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nürnberger_Gesetze#Ausnahmebestimmungen
 
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Bürgerliche Ehrenrechte: Wahrlrechte und das Recht, öffentliche Ämter auszuüben. So zumindest in der frühen BRD oder dem heutigen Frankreich, 1935 wird's im Prinzip das gleiche gewesen sein.

Bürgerliche Ehrenrechte ? Wikipedia

Nach meine Kennznisse wurden in den Nürnberger Gesetze (1935) auch darüber bestimmt, dass wer inwiefern eine Staatsbürger ist:
-Reichsbürger ist jemand oder
-Staatsangehörige ohne politischen Rechte.

Wenn die Juden zum "Gruppe" Staatsangehörige gehörten (was ich nicht weiß, leider) dann ich vermute dannach die Wahlrecht könnten sie nicht ausüben.

@silesia: bei mir funktioniert der erste Link nicht, kommt der Meldung, da gibts noch keine Text.
 
Die Nürnberger Gesetzte ist eine Sammelbezeichnung für die am 15.9.1935 auf dem "Reichsparteitag der Freiheit" in Nürnberg verabschiedet wurde. Diese Rassengesetzte beinhalten, das Gesetz "zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" ("Blutschutzgesetz"). In diesem Gesetz ging es um die Eheschliesslung und dem ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und "Deutschblütigen", der Begriff dazu: "Rassenschande".

Das Reichsbürgergesetz stellt die Reichsbürgerschaft über die Staatsbürgerschaft. Dies heisst, die "Arier" genossen nun besondere politische Rechte, die Juden galten als blosse Staatsbürger.

Dann wurde in diesen Gesetzen zusätlich noch geregelt wer als Jude zu gelten hat.

@ Grohado

Diese Vormulierung hatte für jüdische Angeklagte nach dem Reichbürgergesetz von 1935 nur noch einen Symbolwert.

Literaturtipp dazu: Alexandra Przyrembel: Rassenschande": Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. S. 389 - 445
 
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