Confoederatio cum principibus ecclesiasticis

fingalo

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Die Confoederatio cum princibus ecclesiasticis (Bündnis mit den Fürsten der Kirche) vom 26. April 1220 gilt als eine der wichtigsten Rechtsquellen des Heiligen Römischen Reiches auf deutschem Gebiet.
Friedrich II. erließ dieses Gesetz 1220 als Zugeständnis gegenüber den deutschen Bischöfen, für die Mitwirkung der Bischöfe bei der Wahl von Friedrichs Sohn Heinrich (VII.) zum König.

(Quelle: Wikipedia)
 
Mich würde interessieren, welche Rechte Friedrich den Fürsten zugestand, die sie sich bisher de facto noch nicht herausgenommen hatten. Läßt sich das noch klären?
 
hyokkose schrieb:
Mich würde interessieren, welche Rechte Friedrich den Fürsten zugestand, die sie sich bisher de facto noch nicht herausgenommen hatten. Läßt sich das noch klären?
guck mal in Wickipedia. Ich will den Artikel da nicht rauskopieren. "Confoederatio cum principibus ecclesiasticis" ist ein eigenes Stichwort.
 
fingalo schrieb:
guck mal in Wickipedia. Ich will den Artikel da nicht rauskopieren. "Confoederatio cum principibus ecclesiasticis" ist ein eigenes Stichwort.

Ich weiß schon: http://de.wikipedia.org/wiki/Confoederatio_cum_principibus_ecclesiasticis

Was mich interessiert, ist, ob diese Zugeständnisse sämtlich "neu" waren oder teilweise lediglich bestehendes Gewohnheitsrecht bestätigten.

Z. B. schreibt der Wikipedia-Autor:
Wikipedia schrieb:
In diesem Gesetz trat Friedrich II. wichtige Regalien, d.h. Königsrechte, an die geistlichen Fürsten ab. Unter anderem erhielten die Bischöfe im "deutschen" Reich das Recht, Münzen zu prägen und Zölle zu erheben.

Der Text der Confoederatio liest sich allerdings ein wenig anders:

Confoederatio... schrieb:
sondern die alten Zölle und Münzrechte, die den Kirchen derselben bewilligt sind, werden wir unverletzt und fest bewahren und beschützen.
(http://welt-jahrtausend.de/QConfoederatio.html)

Demnach gab es bereits alte Zoll- und Münzrechte, die lediglich bestätigt wurden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
http://www.stadtarchiv-schaffhausen.ch/SHArchivUndSo.HTM
http://www.osnabrueck.de/1000jahremarkt/

Dort wird folgendes gesagt (von mir interpretiert und damit möglicherweise verfälscht):
Münzrecht war vor 1220 königliches Hoheitsrecht, das vereinzelt an Plätze weitervergeben wurde, die bereits Markt und Mauern hatten (Woanders fand ich, daß eine Klosterburg 964 oder so Münrecht bekam.)

Das Neue ist, wie Punkt 10 des Confoederatio-(Vertrags?)textes zeigt, daß der König (Kaiser?) sich verpflichtet, nicht mehr das Münzrecht wahrzunehmen.
Der Text liest sich so als ob die Bischöfe fürchteten, der Herrscher könnte in die bischöflichen Münzrechte eingreifen, und als wollte der Herrscher unbedingt das Vertrauen der Bischöfe gewinnen, daß er dies nicht tut. Gab es vorher Kompetenzstreitigkeiten?

Hier zitiere ich aus Wikipedia (Wikipedia erlaubt Zitieren):
http://de.wikipedia.org/wiki/Regalien
"Als Regalien (lat. iura regalia königliche Rechte) bezeichnet man:

* die Hoheitsrechte, die im Mittelalter nur ein König oder Kaiser besaß. Der Katalog der Regalien geht in rechtsgeschichtlicher Sicht zurück auf die auf dem Reichstag von Roncaglia (bei Piacenza) 1158 erlassene Constitutio Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) Quae sunt regalia. ...; es handelt sich dabei um die alten kaiserlichen Vorrechte, die die lombardischen Städte in Zeiten der Schwäche des Reiches an sich gebracht hatten und die Barbarossa jetzt wiederherstellen und festigen wollte."

Nachtrag: Das klärt leider nur ansatzweise die Frage nach den alten kirchlien Münzrechten. Werde mal schauen ob ich noch mehr darüber finde. Das interessiert mich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die confeoderatio gewährt den Bischofen im Prinzip keine neuen Rchte sondern macht nur die Ausübung der Regalien, die schon lange bei ihnen liegen amtlich. Das hängt mit Friedrichsherrschaftskonzeption zusammen, er kann zwar die Reichsrechte nicht zurückgewinnen, aber in der confoederatio erhalte die Bischöfe die rechte aus der Hand des Kaisers, die sie nur in seinem Auftrag ausübendürfen. Friedrich sichert damit die juristische Autorität des Kaiseramtes gegnüber den Bischöfen
 
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