Ermächtigungsgesetz

Artikel 2: "Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen..."
Damit hatte die Hitler-Regierung freie Hand, sich über die Weimarer Verfassung hinwegzusetzen.
Es sollte aber auch nicht übersehen werden, dass bereits die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 mehrere Artikel der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt hatte.
 
Nein, das war keine "Verfassungsurkunde". Und ich habe auch noch nicht gelesen, dass es als solches interpretiert worden wäre.

Eine Verfassung konstituiert "Normen". Im NS-System gab es Rechtsnormen, die allerdings keine Rechtsstaatlichkeit erzeugten, sondern die Willkür eines diktatorischen Regimes rechtfertigten. Es gab bei wesentlichen Entscheidungen - im Kleinen wie im Großen - die Anarchie willkürlicher Entscheidungen durch das "Führer-Prinzip".

Zur normalen Interpretation von "Verfassung" gibt Wiki sinnvolle Hinweise.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung

In einem weiteren Sinne gehört das Thema in den Bereich der Willkür einer "Politischen Justiz".
 
Meist liest man "Gründungsurkunde" - zusammen mit der "Reichstagsbrandverordnung". Gemeint ist, dass dadurch die Grundlagen für die Diktatur gelegt wurden.
 
Das ist so eine Sache und vielleicht schaue ich es nachher noch direkt im Buch nach, aber Fraenkel warnt explizit davor, Konzepte unkritisch von einem Sprach- und Theorieverständnis in ein anderes zu übertragen. Und so kann man das "Ermächtigungsgesetz" im Theorieverständnis von Fraenkel kaum als eine im US-amerikanischen Sinne - sprich der US-Theorietradition - "Verfassung" begreifen. In diesem Sinne schreibt er:

"I need only point to such foundational terms as "Ausnahmezustand" [which most accurately translates as state of exception] and "Martial Laws". A translation of the German text into English made sense only if it also involved a transposition ("Transponierung") of concepts from the National Socialist into the American system of government ("Regierungssystem")."

In einem übertragenden Sinne steht das Gesetz in seiner "Gesetzlosigkeit" für das nachfolgende Verständnis von Rechtsnormen und in diesem Sinne ist es der "Gründungsakt" für ein neues NS-Rechtsverständnis. Und sofern dann diesem sogenannten "Gründungsdokument" eine richtungsweisende Entscheidung zufällt, mag man es paraphrasierend als "Verfassungsurkunde" bezeichnen. Und so würde ich es auch für Fraenkel verstehen.

Aber der Verweis auf den Wiki-Artikel ist schon interessant. Die relevante Stelle bleibt ohne Seitenverweis. Naja, wie gesagt vielleicht sehe ich selber nach.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zunächst ist festzuhalten, dass „Verfassungen“ für nahezu jedes – moderne - politische System vorhanden sind. Ein interessantes Beispiel wäre dabei die sowjetische Verfassung von 1936 („Stalin-Verfassung“), die mit einem sehr hohen Aufwand formuliert und legitimiert wurde. Die Verfassungsrealität und die –Wirklichkeit sind dann jedoch nicht notwendigerweise identisch.

In diesem Sinne geht auch Fraenkel bei der Beurteilung des „Ermächtigungsgesetzes“ als sogenannte „Verfassungsurkunde“ von einer Sollvorstellung aus. Er schreibt: „Seit den Tagen des Aristoteles ist stets von neuem wiederholt worden, dass die beste Verfassung eines Staates eine gemischte Verfassung sei.(Fraenkel, 1963, S. 44).

Ruck ordnet die Reichstagsbrandverordnung dahingehend ein, dass sich der „Aufbau des – zumindest tendenziell – totalitären Führerstaates im Zeichen des permanenten Ausnahmezustand und das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 erfolgte und stellte in formeller und materieller Hinsicht ebenso einen klaren Verfassungsbruch dar. “ (S. 35).

In diesem Kontext zitiert Ruck Fraenkel in der US-Orginalausgabe von 1941 (S. 26): „Die Verfassung des Dritten Reiches ist der Belagerungszustand. Seine Verfassungsurkunde ist die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02. 1933.“

Ähnlich formuliert Bracher u.a., dass das Ermächtigungsgesetz die Grundlage der Herrschaftsausübung des NS-Systems bis zu seinem Zusammenbruch 1945 gebildet hat. (S. 82)

Damit wurde die Weimarer Reichsverfassung 1933/34 de facto aufgehoben (Ruck, S. 35)

In Reaktion auf diesen neuen Zustand referiert Neumann die Sichten der „Rechtsgelehrten“ des NS-Systems, die vom Ermächtigungsgesetz als „dem Grundstein einer neuen Verfassung sprechen“ (S. 82).

Folgt man den Ausführungen von Fraenkel zum Doppelstaat dann existierte weder ein objektives noch ein subjektives Recht. Es fehlen somit die Normen, aber es herrschen die „Maßnahmen“. (vgl. Ruck, S. 37). Eine abweichende Situation ist für den Wirtschaftsbereich zu erkennen.

Eine Reihe von NS-Führern wollten aus dem „verfassungsrechtlichen Niemandsland“ die neue „souveräne Diktatur“ mit einer entsprechenden Verfassungsreform auf den Boden einer „autoritär rechtsstaatlichen Ordnung“ stellen. Weil klar war, dass das „Ermächtigungsgesetz“ die „Verfassung“ eines „Polizeistaates“ war.

Diese Diskussion über die Fundierung des „Führerstaates“ durch eine NS-Verfassung wurde durch Hitler persönlich im Frühjahr 1935 unterbunden (Ruck, S. 46). „Hitler dachte mitnichten daran, seinen Status als unumschränkter Herr des permanenten Belagerungszustandes durch konstitutionelle Normen eingrenzen zu lassen.“ (Ruck, S. 46).

In diesem Sinne spiegelt das „Ermächtigunsgesetz“ die Verfassungswirklichkeit einer Diktatur wider, in der Recht situativ definiert wurde. Seine Rechtfertigung bzw. Legalität und Legitimität fanden Rechtsnormen durch idealisierte "Volkswohl" und durch die "Einsicht" des Führers in die Mechanismen der Geschichte.

Aber dieses Gesetz war in Fraenkels Auffasssung sicherlich keine "Verfassung", die seinen Vorstellungen von idealisierter Verfassung entsprach.

Bracher, Karl Dietrich; Sauer, Wolfgang; Schulz, Gerhard (1962): Die Nationalsozialistische Machtergreifung. Studien zur Errichtung des totalitären Herrschaftssystems in Deutschland 1933/34. Köln, Opladen: Westdeutscher Verlag
Fraenkel, Ernst (1963): Historische Vorbelastungen des deutschen Parlamentarismus. In: Theodor Eschenburg und u.a. (Hg.): Der Weg in die Diktatur. 1918 bis 1933. München: Piper, S. 29–46.
Fraenkel, Ernst (2001): Der Doppelstaat. Hamburg: Europäische Verlagsanstalt.
Fraenkel, Ernst; (2017): The dual state. A contribution to the theory of dictatorship. Oxford, United Kingdom: Oxford University Press.
Neumann, Franz (2004): Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag
Ruck, Michael (1992): Führerabsolutismus und polykratisches Herrschaftsgefüge - Verfassungsstrukturen des NS-Staates. In: Karl Dietrich Bracher und Manfred Funke (Hg.): Deutschland 1933 - 1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn: Bundeszentrale für Politische, S. 32–56.
 
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In diesem Kontext zitiert Ruck Fraenkel in der US-Orginalausgabe von 1941 (S. 26): „Die Verfassung des Dritten Reiches ist der Belagerungszustand. Seine Verfassungsurkunde ist die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02. 1933.“

Fraenkel führt das ab S. 33 näher aus:

Seit dem 28. Februar 1933 herrscht in Deutschland der Belagerungszustand. An sich brauchen Belagerungszustand und Rechtsstaat einander nicht zu widersprechen. Der Belagerungszustand, so wie er sich in der Verfassungsgeschichte des 19. und beginnenden 20. Jahrhundert herauskristallisiert hatte, stellt eine Ergänzung des Rechtsstaates dar. Wenn das Funktionieren des Rechtsstaates zeitweise gefährdet oder gestört ist, soll mit Hilfe des Belagerungszustandes die rechtsstaatliche Verfassungsordnung wiederhergestellt werden. Erblickt man in dem Anlaß, der zur Verhängung des Belagerungszustands geführt hat, eine Negation der rechtsstaatlichen Ordnung, so kann man den verfassungsmäßig gehandhabten Belagerungszustand als "Negation der Negation" bezeichnen.


Die verfassungsmäßige Handhabung des Belagerungszustands ist an drei Voraussetzungen geknüpft, nämlich:

1. daß die rechtsstaatliche Ordnung gefährdet oder gestört ist;
2. daß der Belagerungszustand mit der Absicht der Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Verfassungsordnung verhängt wird.
3. daß der Belagerungszustand nur solange aufrecht erhalten bleibt, bis die rechtsstaatliche Ordnung wieder hergestellt und funktionsfähig ist.


Der nationalsozialistische Staatsstreich ist darin zu erblicken, daß die Nationalsozialisten als führende Regierungspartei

1. die Störung der rechtsstaatlichen Ordnung nicht verhindert, sondern verursacht haben;
2. den erschlichenen Belagerungszustand zur Vernichtung der rechtsstaatlichen Ordnung ausgenützt haben;
3. den Belagerungszustand aufrecht erhalten trotz ihrer Beteuerungen, daß Deutschland inmitten einer von Kämpfen zerwühlten Welt eine "Insel des Friedens" sei.

Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat, Frankfurt/Main – Köln 1974
 
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