Ermächtigungsgesetz

Schnee

Neues Mitglied
Hallo, ich wollte wissen, wieso die Nazis ein Gesetz ( Ermächtigungsgesetz) und nicht die Änderung der Verfassung durchgeführt haben. In beiden Fällen wäre eine 2/3 Mehrheit benötigt gewesen. Das Gesetz greift ja in die Verfassung ein, weshalb es durch eine 2/3 Mehrheit bestätigt werden muss. Genauso benötigt eine Verfassungsänderung eine 2/3 Mehrheit.
Mit freundlichen Grüßen
Schnee
 
Weil man so, in einer einmaligen Aktion, die Verfassung aushebeln konnte. Jedes Mal für eine Änderung der Verfassung den Aufwand zu treiben, mit SA und SS im Reichstag, da hätte auch der dümmste nach der x-ten Änderung der Verfassung gemerkt, wie der Hase läuft.
So hatte man ein Gesetz, mit dem man die Verfassung außer Kraft gesetzt hat, aber gleichzeitig den Anschein erweckt das die Verfassung noch so gültig war wie vorher.

Ermächtigungsgesetz – Wikipedia
 
Achso okey, macht ja Sinn !
Ich hatte mir auch gedacht, dass man den Anschein erwecken wollte, dass ein neues Gesetz eher im Geiste der Verfassung ist als eine Verfassungsänderung. Oder?
 
Kann man so sehen. Das Gesetz war eigentlich mehr als eine einfache Verfassungsänderung. Nämlich direkt das aushebeln der ganzen Verfassung. Die Frage ist, ob das den meisten Parlamentariern bewusst war. Mit der Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments am Tag der Abstimmung hat man sich quasi per Staatsstreich die 2/3-Mehrheit verschafft. Und die Abgeordneten mit im Saal illegal patrouillierenden SA und SS-Männern zusätzlich eingeschüchtert.
 
Kann man so sehen. Das Gesetz war eigentlich mehr als eine einfache Verfassungsänderung. Nämlich direkt das aushebeln der ganzen Verfassung. Die Frage ist, ob das den meisten Parlamentariern bewusst war. Mit der Änderung der Geschäftsordnung des Parlaments am Tag der Abstimmung hat man sich quasi per Staatsstreich die 2/3-Mehrheit verschafft. Und die Abgeordneten mit im Saal illegal patrouillierenden SA und SS-Männern zusätzlich eingeschüchtert.

Otto Wels war es bewusst.
 
Deshalb hatte ich ja geschrieben den meisten. Die SPD hatte ja dagegen gestimmt. Die DKP wurde durch die Verhaftung einiger Parlamentarier ausgeschaltet. Und mit der Änderung der Geschäftsordnung als anwesend gezählt.
 
Bei der SPD waren auch nicht mehr alle im Saal - 26 Abgeordnete fehlten, weil sie entweder schon verhaftet worden waren oder fliehen konnten. Die Mandate der 81 KPD Abgeordneten wurden nach dem Reichstagsbrand annulliert. So hatten sie, wenn sie gekonnt hätte, keine Chance gehabt abzustimmen. Sie waren ja aus den Gründen die du schon angeführt hast auch nicht anwesend, weil viele von ihnen schon verhaftet worden waren und die andern untergetaucht waren.

Nicht nur das SA im provisorischen Saal anwesend war, alle Abgeordneten von der NSDAP waren uniformiert und hinter dem Rednerpult hing eine grosse Hakenkreuzfahne. Die Symbolkraft darf man nicht unterschätzen- es war klar wer das Sagen hatte.
 
Mit Raphael soll kurz ein Kontext angerissen werden. Er weist (Kap 6. Der Aufstieg der Diktaturen...) darauf hin, dass in den zwanziger Jahren die Diktaturen noch einen zu deutlichen Bruch mit gerade eingeführten demokratischen Verfassungen vermieden haben.

In den dreißiger Jahren differenzierten sich die verfassungsrechtlichen Formen der Diktaturen deutlich aus, von radikaldemokratischen Fassaden (UdSSR: Verfassung von 1936) bis hin zu ständestaatlichen Ordnungen wie im Fall Portugals (1933). Ähnliches ließe sich für Italien, Ungarn etc. aufzeigen. Die Entwicklung in Europa stellt vergleichend ausführlicher Eschenburg dar.

In diesem Sinne war der reine Vorgang der autokratisch inspirierten Machtergreifung von Hitler für sich genommen und aus der Perspektive des damaligen Kontext noch nicht so radikal wie aus heutiger Sicht, rückwirkend die NS-Herrschaft als ein einzigartiger Tabubruch der Menschlichkeit wahrgenommen wird.

Kann man so sehen. Das Gesetz war eigentlich mehr als eine einfache Verfassungsänderung. Nämlich direkt das aushebeln der ganzen Verfassung. Die Frage ist, ob das den meisten Parlamentariern bewusst war.

Die NSDAP hatte sich mit dem Scheitern des "Bierhallen-Putsches" von einer "revolutionären" Übernahme der politischen Macht verabschiedet und stattdessen eine "legalistische" Strategie angestrebt. Diese Rechtsbeugung als Teil des politischen Kampfes hatte Hitler bereits im letzten Kapitel von "Mein Kampf" (vgl. kritische, kommentierte Fassung, Bd II, S. 1691ff) ausformuliert. Im Kern steht der Gedanke, dass sofern die vitalen Interessen des Volkes eingeschränkt werden, es legitim ist, sich über Gesetze - in jeder Form - hinwegzusetzen (vgl. Müller, Kap. Der Niedergang des Rechts).

Das Reichsgericht hatte bereits vor der "Machtergreifung" das Rechtsverständnis der NSDAP aufgegriffen und "Recht ist, was dem Volke nützt" als Leitgedanken angewendet, beispielsweise im Ponton-Gesetz. Und damit bereits fünf Jahre vor dem Ermächtigungsgesetz eine Rechtsbeugung im Rahmen einer "höchstrichterlichen Rechtsprechung"§ vorgenommen

Ponton-Prozess – Wikipedia

Vor diesem Hintergrund rechtfertigte Carl Schmitt das "Ermächtigungsgesetz" als "vorläufige Verfassungsurkunde des Dritten Reichs" (vgl. Schmitt: Staat, Bewegung, Volk, S.7).

Diese "vorläufige Verfassungsurkunde" wurde dann 1937 und 1941 jeweils für vier Jahre verlängert.

Die Frage ist, ob das den meisten Parlamentariern bewusst war.

Im Prinzip war allen Beteiligten klar, was passierte. Piper berichtet beispielsweise (S. 235) aus dem Tagebuch des SPD-Abgeordneten Josef Felder im Reichstag vom "Diktator Hitler".

Hitler hatte sich bei der Begründung des "Ermächtigungsgesetzes" eher moderat an das Zentrum gewandt, das er für die notwendige Mehrheit benötigte. Und die haben sich aus Opportunismus für ein "Ja" entschieden. Und aus dem Zentrum kamen Warnungen, z.a. von Brüning (vgl. Memoiren) an die SPD-Abgeordneten, schnellstens abzureisen und das Land zu verlassen.

Immerhin nahmen noch 94 SPD-Mitglieder an der entscheidenden Sitzung des Reichstags vom 23. März teil und sie waren die einzigen "Nein"-Stimmen.

Die SPD war sich dabei der Gefahr bewußt, wie Smaldone aufzeigt, wollte aber den Bruch der Verfassung nicht durch einen ähnlichen Bruch, durch einen allgemeinen Generalstreik, beantworten. Die Dimension der tödlichen Gefahr wurde allerdings unterschätzt.

Eschenburg, Theodor (1963): Der Zerfall der demokratischen Ordnungen zwischen dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. In: Theodor Eschenburg und u.a. (Hg.): Der Weg in die Diktatur. 1918 bis 1933. Zehn Beiträge. 13.-18. Tsd. München: Piper, S. 7–28.
Müller, Ingo (2014): Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz. Neue Ausg. Berlin: edition TIAMAT
Piper, Ernst (2015): Alfred Rosenberg. Hitlers Chefideologe. München: Buch & media.
Raphael, Lutz (2011): Imperiale Gewalt und mobilisierte Nation. Europa 1914 - 1945. München: C.H. Beck
Smaldone, William (2009): Confronting Hitler. German Social Democrats in defense of the Weimar Republic 1929 - 1933. Lanham, Md.: Lexington Books.
 
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