Finanzierung der Kriege 1866 und 1870/71

Nicht ganz uninteressant in dem gegebenen Kontext. Mit Beginn der Mobilmachung waren alle Staaten des Norddeutschen Bundes nach §4 des Kriegsleistungsgesetzes zur Abgabe von Naturalien verpflichtet. In der Regel wurden daraus aber Geldentschädigungen gemacht, womit dann eben entsprechende Vorräte beschafft werden konnten.
 
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