fingalo
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Die klassische Auffassung über die Stellung der Frau in der Frühzeit ging davon aus, dass sie ursprünglich eine starke, wenn nicht gar dominante Rolle gehabt habe, die sie im Laufe der Geschichte verlor. Diese Ansicht wurde zuerst von dem Basler Rechtsgelehrten und Historiker Johann Jakob Bachofen in seiner 1860 erschienenen Abhandlung „Das Mutterrecht“ entwickelt. Nach ihm ist das Matriarchat eine bestimmte ubiquitäre Kulturstufe. Diese Auffassung hat sich in der Wissenschaft allerdings nicht durchgesetzt. Gleichwohl hat sie einen bemerkenswerten Einfluss auf Völkerkunde und frühe Soziologie. Engels, Bebel und mit ihnen viele andere sozialistische Theoretiker begrüßten Bachofens Vorstellung vom Zusammenhang zwischen Mutterrecht und Urkommunismus. Die Feministinnen knüpften in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts an Bachofens Ideen an. Sheila Dietrich hat noch 1979 gemeint: „Wir können davon ausgehen, dass auf allen Niveaus der angelsächsischen Gesellschaft Frauen ‘im Großen und Ganzen Gleichheit’ mit den Männern aus derselben Klasse genossen“, während nach 1066 „Oberschichtsfrauen zunehmend ihren Männern als Lehnsherren unterworfen waren“ (in Kanner (Hrg), The women of England from Anglo-Saxon times to the present. (1979) S. 41). Allerdings hatten sich zu diesem Zeitpunkt die wissenschaftlichen Vorbehalte gegenüber der Idee eines gynaikokratischen Zeitalters schon weitgehend durchgesetzt. Zu problematisch war die Methode Bachofens, Mythen als Reste historischer Erinnerung aufzufassen, zu deutlich die große Menge der entgegenstehenden Fakten. Auf der anderen Seite ist die Versuchung zu groß, durch die Mauer mangelnder schriftlicher Überlieferung über die Vorstellung, Mythen seien Echos vergangener historischer Zustände in diese Terra incognita vorzudringen.
Auch ich bin zunächst den Nachwirkungen Bachofens erlegen (thread "waren Pikten keine Kelten?). Ich habe mich aber jetzt mal mit den Quellen näher beschäftigt.
Die Quellen sind sehr unterschiedlich. Aus der Zeit vor der Eroberung von 1066 gibt es sehr wenig Informationen. Die Gesetze vor der normannischen Eroberung galten nur regional. Die Gesetze Edmunds (942) und Edgars (962) erwähnen überhaupt keine Frauen. Die ältesten Gesetze, in denen von Frauen die Rede ist, sind die von Ethelbert von Kent (601-604), Ine (688-695) und Alfred (871-901), beide von Wessex, und dem zweiten Gesetz von Knut (2 Knut) (1020-1023) enthalten. Leider sind keine Gesetze des frühen Northumbria oder Mercia oder gar von den anderen Königreichen der Heptarchie erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Gesetze nicht die gleiche Bedeutung für die Lebensverhältnisse hatten, wie heutige Gesetze. Die knappen und in den früheren Kodizes oft kryptischen Bestimmungen, die das Verhalten regeln, zeigen, dass Strafen für Verstöße nicht als eine vollständige Gesetzesbestimmung, sondern eher eine Verweisung auf und eine Änderung von Sitten, die schon bekannt sind, darstellen. Weitere Quellen sind Klagen, Testamente und Verträge. Aus diesen lassen sich begrenzt auch Rückschlüsse auf die kurz davor liegende Zeit ziehen. Alle weiter in die Vergangenheit gehende Vermutungen sind nur Spekulationen. Aus diesen Gesetzen ergibt sich ein starker Wandel im Laufe der Jahrhunderte bis zur normannischen Eroberung. Diese Veränderung war größer als die zwischen der angelsächsischen und der anglo-normannischen Zeit nach der Eroberung.
Ich beschränke mich mal zunächst auf die Gesetze (damit's nicht zu lang wird).
Das Gesetz von Ethelbert erwähnt, wie die späteren Gesetze, Frauen vor allem in Verbindung mit Ehe und sexuellen Verstößen. Hier, wie auch später, spielt der Großteil der Gesetze auf eine ganz männliche Welt von Angelegenheiten an. In der ältesten angelsächsischen Zeit bleiben Frauen, welchen Ranges in der Gesellschaft oder welcher Lebensphase auch immer, in der Vormundschaft der Männer. Diese Situation spiegelt sich in den Geldstrafen wieder, die für Verletzung oder Entführung von Frauen zahlbar sind, Verstößen, deren Geldendmachung dem Vormund/Herrn übertragen sind, anstatt der Frau selbst. Strafen für den Bruch der munt (Schutz, Vormundschaft) von Witwen verschiedener Ränge sind gleich klassifiziert. Die Begründung ist, dass eine Frau mit Gewalt von ihrem 'Eigentümer' weggebracht wurde. Außerdem wird die Ehe für einen Kauf gehalten. Eine Ehefrau soll „für einen Preis gekauft“ werden; sie konnte nach Hause zurückgeschickt werden, und das Geld war zurückzuzahlen, wenn der Handel unehrlich war.Wenn ein Mann die Frau eines anderen Mannes verletzt, muss er eine neue Ehefrau für den geschädigten Ehemann kaufen. Es ist diskutiert worden, dass der Eindruck, dass die Ehefrau zu dieser Zeit das Eigentum ihres Mannes war, falsch ist. Man kann "agend" mit 'Vormund' anstatt mit 'Eigentümer' übersetzen, aber die Tatsache, dass die beiden Begriffe im Alt-Englischen nicht differenziert sind, zeigt, dass die geistige Einstellung hinter diesen Gesetzen sie nicht unterschied.
Was die Eigentumsrechte der Frauen betrifft, handelt Ethelberts Gesetz nur vom Eigentum der verheirateten Frauen. Aus den insgesamt unklaren Regelungen, wie aus Anspielungen in späteren Gesetzen kann man schließen, dass eine Frau die folgende Rechtsstellung hatte: Ihre von ihrem Mann gegebene Morgengabe und der Anteil des in das Eigentum ihres Mannes Besitzes, der ihr wahrscheinlich von ihrer Verwandtschaft mitgegeben war, stand ihr bei der Beendigung der Ehe zu. In Ethelberts Gesetzen hat eine Frau einen Anspruch auf das Eigentum ihres Mannes nur, weil sie die Mutter seiner Kinder ist. Beim Tod ihres Mannes erhält die Ehefrau die Hälfte seines Eigentums, wenn sie ein lebendes Kind geboren hat. Im Fall der Scheidung hat sie Anspruch auf die Hälfte des Eigentums, wenn sie die Kinder behält; wenn sie der Ehemann nimmt, erhält sie den Anteil eines Kindes. Sie hatte offenbar das Recht, die Ehe scheiden zu lassen und die Kinder zu nehmen, wenn sie das wünschte, obwohl das Wort "Scheidung" nicht verwendet wird. Eindeutig wird zu dieser Zeit - im deutlichen Gegensatz zu späterer Sitte - ihre Entscheidung ohne weiteres akzeptiert. Die Ehefrau hat offenbar eine Wahlmöglichkeit darüber, wer die Aufsicht über die Kinder übernehmen soll. Jedoch erhält die kinderlose Ehefrau keinen Teil vom Eigentum ihres Mannes, während ihr eigenes Gut und ihre eigene Morgengabe in die Verwaltung ihrer väterlichen Verwandtschaft gehen.
Dieses Gesetz ist in vielerlei Hinsicht von den späteren Gesetzen verschieden. In seiner Zulassung der Scheidung ist es weniger christlich und in Bezug auf den Kauf und den Ersatz von Ehefrauen primitiver. Von den anderen Gesetzen spricht nur Ine, der immer noch ziemlich früh ist, davon, eine Ehefrau 'zu kaufen'. Auch die Ansicht der Ehe als einen Vertrag, der gekündigt werden konnte, ist ziemlich alt. Die Teilung des Eigentums scheint nach den anderen Zeugnissen späterer nicht-kentischer Gesetze eigentümlich für Kent gewesen zu sein. Die Information über den Zustand des Gesetzes zwischen dem späten 7. und 9. Jh. kommt hauptsächlich aus Wessex. Ine und Alfred zeigen wie Ethelbert an, dass Frauen männlicher Vormundschaft unterworfen sind. Ine erlaubt einer Frau, sich durch Eid von einer Mittäterschaft von den Verstößen ihres Mannes zu reinigen, weil sie "verpflichtet ist, ihrem Herrn zu gehorchen". Vorsorge wird getroffen, dass eine verwitwete Mutter die Pflege ihres Kindes hat, aber sie kann nicht ihre eigenen Angelegenheiten bestimmen: Die väterliche Verwandtschaft hat als Beschützer aufzutreten und übernimmt die Verwaltung ihres Eigentums. Wie Ethelbert listet Alfred Strafen für sexuelle Verstöße gegen Frauen entsprechend dem Rang des Herrn der Frau auf. Nonnen und Frauen im weltlichen Leben stehen in der Vormundschaft eines (männlichen) religiösen Vorgesetzten.
Für die späte angelsächsische Zeit zeigen die Gesetze, dass Frauen männlicher Autorität weniger unterworfen waren. 5 Ethelred (1008) und 2 Knut, beide von Erzbischof Wulfstan zusammengestellt, sind die relevanten Gesetze. 5 Ethelred gibt an, dass eine Witwe, die selbständig ist, rechtlich unter dem Schutz Gottes und dem König stehen soll. Diese Klausel weist darauf hin, dass nicht mehr erwartet wird, dass Witwen unter der Vormundschaft ihrer Verwandtschaft stehen - wie es zur Zeit von Ethelbert der Fall war. Nach einer obligatorischen Zeit von zwölf Monaten der Ehelosigkeit wird der Witwe erlaubt, nach ihrer eigenen Wahl zu leben. Sie kann anscheinend entweder wieder heiraten oder ein Nonnenkloster betreten oder in der Welt einzeln bleiben wollen. Diese Klauseln erscheinen in 2 Knut, welcher weiterhin angibt, dass die Unterlassung, die Wartezeit zu beachten, mit der Einbuße der Morgengabe und allem vom Ehemann überlassenen Eigentum bestraft wird. Diese Wartefrist wurde eingeführt, weil eine Witwe dafür verantwortlich war, dem König nach dem Tod ihres Mannes den "Todfall" zu bezahlen. Der Todfall war eine nach dem Tod seines Vasallen fällige Zahlung an den Herrn, normalerweise innerhalb von einem Jahr nach dem Tod des Vasallen. Wenn eine Frau zu bald heiratete, hätte dies verhindert, dass der König den Todfall erhält, was zu einem beträchtlichen Verlust geführt hätte. (Jeder Mann hatte einen Wert entsprechend seiner sozialen Position. Der erforderliche Todfall für einen Grafen war "8 Pferde, 4 gesattelte und 4 ungesattelte, 4 Helme, 4 Panzerhemden, 8 Speere, 8 Schilde, 4 Schwerter und 200 mancus Gold"; Mancus = Dinare). 2 Knut verurteilt auch ausdrücklich die Ehe von Frauen gegen ihren Willen und die Zahlung eines Brautpreises. Wie die oben genannten Klauseln will die Bestimmung, keine Witwe zu hastig in ein Nonnenkloster zu bringen, ihre eigenen Wünsche schützen und sie davor bewahren, von der Famile unter Druck gesetzt zu werden. Die Bestätigung der Rechte der Frauen über ihre eigene Person kann auf den Einfluss der Kirche zurückgeführt werden. Sie wird zuerst in einem angelsächsischen Kontext, im Bußbuch von Theodore, gefunden und datiert aus dem letzten Viertel des 7. Jh., wo gefordert wird, dass ein Mädchen von 14 J. „sui corporis potestatem“ haben soll. 2 Knut behandelt wie Ine die Frage der Mittäterschaft einer Ehefrau bei den Verstößen ihres Mannes. Aber ein Vergleich der zwei Passagen (2 Knut 76 ff. und Ine 57) offenbart eine signifikante Entwicklung: Jetzt soll eine Ehefrau für nicht schuldig gehalten werden, es sei denn, das von ihrem Mann gestohlene Objekt wird in einem der Kisten oder Schränke gefunden, zu denen sie die Schlüsselgewalt hat. Obwohl sie noch kein Recht hat, sich ihrem Mann entgegenzustellen, wird jetzt davon ausgegangen, dass sie die Kontrolle über einen gewissen Teil des Haushalts hat.
Fortsetzung folgt. Da wird die weitere Rechtsentwicklung gezeigt und der Frage nachgegangen, ob das, was in den Gesetzen steht, sich auch im Leben niederschlug. Papier ist nämlich geduldig.
Fingalo
Auch ich bin zunächst den Nachwirkungen Bachofens erlegen (thread "waren Pikten keine Kelten?). Ich habe mich aber jetzt mal mit den Quellen näher beschäftigt.
Die Quellen sind sehr unterschiedlich. Aus der Zeit vor der Eroberung von 1066 gibt es sehr wenig Informationen. Die Gesetze vor der normannischen Eroberung galten nur regional. Die Gesetze Edmunds (942) und Edgars (962) erwähnen überhaupt keine Frauen. Die ältesten Gesetze, in denen von Frauen die Rede ist, sind die von Ethelbert von Kent (601-604), Ine (688-695) und Alfred (871-901), beide von Wessex, und dem zweiten Gesetz von Knut (2 Knut) (1020-1023) enthalten. Leider sind keine Gesetze des frühen Northumbria oder Mercia oder gar von den anderen Königreichen der Heptarchie erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Gesetze nicht die gleiche Bedeutung für die Lebensverhältnisse hatten, wie heutige Gesetze. Die knappen und in den früheren Kodizes oft kryptischen Bestimmungen, die das Verhalten regeln, zeigen, dass Strafen für Verstöße nicht als eine vollständige Gesetzesbestimmung, sondern eher eine Verweisung auf und eine Änderung von Sitten, die schon bekannt sind, darstellen. Weitere Quellen sind Klagen, Testamente und Verträge. Aus diesen lassen sich begrenzt auch Rückschlüsse auf die kurz davor liegende Zeit ziehen. Alle weiter in die Vergangenheit gehende Vermutungen sind nur Spekulationen. Aus diesen Gesetzen ergibt sich ein starker Wandel im Laufe der Jahrhunderte bis zur normannischen Eroberung. Diese Veränderung war größer als die zwischen der angelsächsischen und der anglo-normannischen Zeit nach der Eroberung.
Ich beschränke mich mal zunächst auf die Gesetze (damit's nicht zu lang wird).
Das Gesetz von Ethelbert erwähnt, wie die späteren Gesetze, Frauen vor allem in Verbindung mit Ehe und sexuellen Verstößen. Hier, wie auch später, spielt der Großteil der Gesetze auf eine ganz männliche Welt von Angelegenheiten an. In der ältesten angelsächsischen Zeit bleiben Frauen, welchen Ranges in der Gesellschaft oder welcher Lebensphase auch immer, in der Vormundschaft der Männer. Diese Situation spiegelt sich in den Geldstrafen wieder, die für Verletzung oder Entführung von Frauen zahlbar sind, Verstößen, deren Geldendmachung dem Vormund/Herrn übertragen sind, anstatt der Frau selbst. Strafen für den Bruch der munt (Schutz, Vormundschaft) von Witwen verschiedener Ränge sind gleich klassifiziert. Die Begründung ist, dass eine Frau mit Gewalt von ihrem 'Eigentümer' weggebracht wurde. Außerdem wird die Ehe für einen Kauf gehalten. Eine Ehefrau soll „für einen Preis gekauft“ werden; sie konnte nach Hause zurückgeschickt werden, und das Geld war zurückzuzahlen, wenn der Handel unehrlich war.Wenn ein Mann die Frau eines anderen Mannes verletzt, muss er eine neue Ehefrau für den geschädigten Ehemann kaufen. Es ist diskutiert worden, dass der Eindruck, dass die Ehefrau zu dieser Zeit das Eigentum ihres Mannes war, falsch ist. Man kann "agend" mit 'Vormund' anstatt mit 'Eigentümer' übersetzen, aber die Tatsache, dass die beiden Begriffe im Alt-Englischen nicht differenziert sind, zeigt, dass die geistige Einstellung hinter diesen Gesetzen sie nicht unterschied.
Was die Eigentumsrechte der Frauen betrifft, handelt Ethelberts Gesetz nur vom Eigentum der verheirateten Frauen. Aus den insgesamt unklaren Regelungen, wie aus Anspielungen in späteren Gesetzen kann man schließen, dass eine Frau die folgende Rechtsstellung hatte: Ihre von ihrem Mann gegebene Morgengabe und der Anteil des in das Eigentum ihres Mannes Besitzes, der ihr wahrscheinlich von ihrer Verwandtschaft mitgegeben war, stand ihr bei der Beendigung der Ehe zu. In Ethelberts Gesetzen hat eine Frau einen Anspruch auf das Eigentum ihres Mannes nur, weil sie die Mutter seiner Kinder ist. Beim Tod ihres Mannes erhält die Ehefrau die Hälfte seines Eigentums, wenn sie ein lebendes Kind geboren hat. Im Fall der Scheidung hat sie Anspruch auf die Hälfte des Eigentums, wenn sie die Kinder behält; wenn sie der Ehemann nimmt, erhält sie den Anteil eines Kindes. Sie hatte offenbar das Recht, die Ehe scheiden zu lassen und die Kinder zu nehmen, wenn sie das wünschte, obwohl das Wort "Scheidung" nicht verwendet wird. Eindeutig wird zu dieser Zeit - im deutlichen Gegensatz zu späterer Sitte - ihre Entscheidung ohne weiteres akzeptiert. Die Ehefrau hat offenbar eine Wahlmöglichkeit darüber, wer die Aufsicht über die Kinder übernehmen soll. Jedoch erhält die kinderlose Ehefrau keinen Teil vom Eigentum ihres Mannes, während ihr eigenes Gut und ihre eigene Morgengabe in die Verwaltung ihrer väterlichen Verwandtschaft gehen.
Dieses Gesetz ist in vielerlei Hinsicht von den späteren Gesetzen verschieden. In seiner Zulassung der Scheidung ist es weniger christlich und in Bezug auf den Kauf und den Ersatz von Ehefrauen primitiver. Von den anderen Gesetzen spricht nur Ine, der immer noch ziemlich früh ist, davon, eine Ehefrau 'zu kaufen'. Auch die Ansicht der Ehe als einen Vertrag, der gekündigt werden konnte, ist ziemlich alt. Die Teilung des Eigentums scheint nach den anderen Zeugnissen späterer nicht-kentischer Gesetze eigentümlich für Kent gewesen zu sein. Die Information über den Zustand des Gesetzes zwischen dem späten 7. und 9. Jh. kommt hauptsächlich aus Wessex. Ine und Alfred zeigen wie Ethelbert an, dass Frauen männlicher Vormundschaft unterworfen sind. Ine erlaubt einer Frau, sich durch Eid von einer Mittäterschaft von den Verstößen ihres Mannes zu reinigen, weil sie "verpflichtet ist, ihrem Herrn zu gehorchen". Vorsorge wird getroffen, dass eine verwitwete Mutter die Pflege ihres Kindes hat, aber sie kann nicht ihre eigenen Angelegenheiten bestimmen: Die väterliche Verwandtschaft hat als Beschützer aufzutreten und übernimmt die Verwaltung ihres Eigentums. Wie Ethelbert listet Alfred Strafen für sexuelle Verstöße gegen Frauen entsprechend dem Rang des Herrn der Frau auf. Nonnen und Frauen im weltlichen Leben stehen in der Vormundschaft eines (männlichen) religiösen Vorgesetzten.
Für die späte angelsächsische Zeit zeigen die Gesetze, dass Frauen männlicher Autorität weniger unterworfen waren. 5 Ethelred (1008) und 2 Knut, beide von Erzbischof Wulfstan zusammengestellt, sind die relevanten Gesetze. 5 Ethelred gibt an, dass eine Witwe, die selbständig ist, rechtlich unter dem Schutz Gottes und dem König stehen soll. Diese Klausel weist darauf hin, dass nicht mehr erwartet wird, dass Witwen unter der Vormundschaft ihrer Verwandtschaft stehen - wie es zur Zeit von Ethelbert der Fall war. Nach einer obligatorischen Zeit von zwölf Monaten der Ehelosigkeit wird der Witwe erlaubt, nach ihrer eigenen Wahl zu leben. Sie kann anscheinend entweder wieder heiraten oder ein Nonnenkloster betreten oder in der Welt einzeln bleiben wollen. Diese Klauseln erscheinen in 2 Knut, welcher weiterhin angibt, dass die Unterlassung, die Wartezeit zu beachten, mit der Einbuße der Morgengabe und allem vom Ehemann überlassenen Eigentum bestraft wird. Diese Wartefrist wurde eingeführt, weil eine Witwe dafür verantwortlich war, dem König nach dem Tod ihres Mannes den "Todfall" zu bezahlen. Der Todfall war eine nach dem Tod seines Vasallen fällige Zahlung an den Herrn, normalerweise innerhalb von einem Jahr nach dem Tod des Vasallen. Wenn eine Frau zu bald heiratete, hätte dies verhindert, dass der König den Todfall erhält, was zu einem beträchtlichen Verlust geführt hätte. (Jeder Mann hatte einen Wert entsprechend seiner sozialen Position. Der erforderliche Todfall für einen Grafen war "8 Pferde, 4 gesattelte und 4 ungesattelte, 4 Helme, 4 Panzerhemden, 8 Speere, 8 Schilde, 4 Schwerter und 200 mancus Gold"; Mancus = Dinare). 2 Knut verurteilt auch ausdrücklich die Ehe von Frauen gegen ihren Willen und die Zahlung eines Brautpreises. Wie die oben genannten Klauseln will die Bestimmung, keine Witwe zu hastig in ein Nonnenkloster zu bringen, ihre eigenen Wünsche schützen und sie davor bewahren, von der Famile unter Druck gesetzt zu werden. Die Bestätigung der Rechte der Frauen über ihre eigene Person kann auf den Einfluss der Kirche zurückgeführt werden. Sie wird zuerst in einem angelsächsischen Kontext, im Bußbuch von Theodore, gefunden und datiert aus dem letzten Viertel des 7. Jh., wo gefordert wird, dass ein Mädchen von 14 J. „sui corporis potestatem“ haben soll. 2 Knut behandelt wie Ine die Frage der Mittäterschaft einer Ehefrau bei den Verstößen ihres Mannes. Aber ein Vergleich der zwei Passagen (2 Knut 76 ff. und Ine 57) offenbart eine signifikante Entwicklung: Jetzt soll eine Ehefrau für nicht schuldig gehalten werden, es sei denn, das von ihrem Mann gestohlene Objekt wird in einem der Kisten oder Schränke gefunden, zu denen sie die Schlüsselgewalt hat. Obwohl sie noch kein Recht hat, sich ihrem Mann entgegenzustellen, wird jetzt davon ausgegangen, dass sie die Kontrolle über einen gewissen Teil des Haushalts hat.
Fortsetzung folgt. Da wird die weitere Rechtsentwicklung gezeigt und der Frage nachgegangen, ob das, was in den Gesetzen steht, sich auch im Leben niederschlug. Papier ist nämlich geduldig.
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