Frauen in der frühen angelsächsischen Periode

fingalo

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Die klassische Auffassung über die Stellung der Frau in der Frühzeit ging davon aus, dass sie ursprünglich eine starke, wenn nicht gar dominante Rolle gehabt habe, die sie im Laufe der Geschichte verlor. Diese Ansicht wurde zuerst von dem Basler Rechtsgelehrten und Historiker Johann Jakob Bachofen in seiner 1860 erschienenen Abhandlung „Das Mutterrecht“ entwickelt. Nach ihm ist das Matriarchat eine bestimmte ubiquitäre Kulturstufe. Diese Auffassung hat sich in der Wissenschaft allerdings nicht durchgesetzt. Gleichwohl hat sie einen bemerkenswerten Einfluss auf Völkerkunde und frühe Soziologie. Engels, Bebel und mit ihnen viele andere sozialistische Theoretiker begrüßten Bachofens Vorstellung vom Zusammenhang zwischen Mutterrecht und Urkommunismus. Die Feministinnen knüpften in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts an Bachofens Ideen an. Sheila Dietrich hat noch 1979 gemeint: „Wir können davon ausgehen, dass auf allen Niveaus der angelsächsischen Gesellschaft Frauen ‘im Großen und Ganzen Gleichheit’ mit den Männern aus derselben Klasse genossen“, während nach 1066 „Oberschichtsfrauen zunehmend ihren Männern als Lehnsherren unterworfen waren“ (in Kanner (Hrg), The women of England from Anglo-Saxon times to the present. (1979) S. 41). Allerdings hatten sich zu diesem Zeitpunkt die wissenschaftlichen Vorbehalte gegenüber der Idee eines gynaikokratischen Zeitalters schon weitgehend durchgesetzt. Zu problematisch war die Methode Bachofens, Mythen als Reste historischer Erinnerung aufzufassen, zu deutlich die große Menge der entgegenstehenden Fakten. Auf der anderen Seite ist die Versuchung zu groß, durch die Mauer mangelnder schriftlicher Überlieferung über die Vorstellung, Mythen seien Echos vergangener historischer Zustände in diese Terra incognita vorzudringen.
Auch ich bin zunächst den Nachwirkungen Bachofens erlegen (thread "waren Pikten keine Kelten?). Ich habe mich aber jetzt mal mit den Quellen näher beschäftigt.

Die Quellen sind sehr unterschiedlich. Aus der Zeit vor der Eroberung von 1066 gibt es sehr wenig Informationen. Die Gesetze vor der normannischen Eroberung galten nur regional. Die Gesetze Edmunds (942) und Edgars (962) erwähnen überhaupt keine Frauen. Die ältesten Gesetze, in denen von Frauen die Rede ist, sind die von Ethelbert von Kent (601-604), Ine (688-695) und Alfred (871-901), beide von Wessex, und dem zweiten Gesetz von Knut (2 Knut) (1020-1023) enthalten. Leider sind keine Gesetze des frühen Northumbria oder Mercia oder gar von den anderen Königreichen der Heptarchie erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Gesetze nicht die gleiche Bedeutung für die Lebensverhältnisse hatten, wie heutige Gesetze. Die knappen und in den früheren Kodizes oft kryptischen Bestimmungen, die das Verhalten regeln, zeigen, dass Strafen für Verstöße nicht als eine vollständige Gesetzesbestimmung, sondern eher eine Verweisung auf und eine Änderung von Sitten, die schon bekannt sind, darstellen. Weitere Quellen sind Klagen, Testamente und Verträge. Aus diesen lassen sich begrenzt auch Rückschlüsse auf die kurz davor liegende Zeit ziehen. Alle weiter in die Vergangenheit gehende Vermutungen sind nur Spekulationen. Aus diesen Gesetzen ergibt sich ein starker Wandel im Laufe der Jahrhunderte bis zur normannischen Eroberung. Diese Veränderung war größer als die zwischen der angelsächsischen und der anglo-normannischen Zeit nach der Eroberung.
Ich beschränke mich mal zunächst auf die Gesetze (damit's nicht zu lang wird).
Das Gesetz von Ethelbert erwähnt, wie die späteren Gesetze, Frauen vor allem in Verbindung mit Ehe und sexuellen Verstößen. Hier, wie auch später, spielt der Großteil der Gesetze auf eine ganz männliche Welt von Angelegenheiten an. In der ältesten angelsächsischen Zeit bleiben Frauen, welchen Ranges in der Gesellschaft oder welcher Lebensphase auch immer, in der Vormundschaft der Männer. Diese Situation spiegelt sich in den Geldstrafen wieder, die für Verletzung oder Entführung von Frauen zahlbar sind, Verstößen, deren Geldendmachung dem Vormund/Herrn übertragen sind, anstatt der Frau selbst. Strafen für den Bruch der munt (Schutz, Vormundschaft) von Witwen verschiedener Ränge sind gleich klassifiziert. Die Begründung ist, dass eine Frau mit Gewalt von ihrem 'Eigentümer' weggebracht wurde. Außerdem wird die Ehe für einen Kauf gehalten. Eine Ehefrau soll „für einen Preis gekauft“ werden; sie konnte nach Hause zurückgeschickt werden, und das Geld war zurückzuzahlen, wenn der Handel unehrlich war.Wenn ein Mann die Frau eines anderen Mannes verletzt, muss er eine neue Ehefrau für den geschädigten Ehemann kaufen. Es ist diskutiert worden, dass der Eindruck, dass die Ehefrau zu dieser Zeit das Eigentum ihres Mannes war, falsch ist. Man kann "agend" mit 'Vormund' anstatt mit 'Eigentümer' übersetzen, aber die Tatsache, dass die beiden Begriffe im Alt-Englischen nicht differenziert sind, zeigt, dass die geistige Einstellung hinter diesen Gesetzen sie nicht unterschied.

Was die Eigentumsrechte der Frauen betrifft, handelt Ethelberts Gesetz nur vom Eigentum der verheirateten Frauen. Aus den insgesamt unklaren Regelungen, wie aus Anspielungen in späteren Gesetzen kann man schließen, dass eine Frau die folgende Rechtsstellung hatte: Ihre von ihrem Mann gegebene Morgengabe und der Anteil des in das Eigentum ihres Mannes Besitzes, der ihr wahrscheinlich von ihrer Verwandtschaft mitgegeben war, stand ihr bei der Beendigung der Ehe zu. In Ethelberts Gesetzen hat eine Frau einen Anspruch auf das Eigentum ihres Mannes nur, weil sie die Mutter seiner Kinder ist. Beim Tod ihres Mannes erhält die Ehefrau die Hälfte seines Eigentums, wenn sie ein lebendes Kind geboren hat. Im Fall der Scheidung hat sie Anspruch auf die Hälfte des Eigentums, wenn sie die Kinder behält; wenn sie der Ehemann nimmt, erhält sie den Anteil eines Kindes. Sie hatte offenbar das Recht, die Ehe scheiden zu lassen und die Kinder zu nehmen, wenn sie das wünschte, obwohl das Wort "Scheidung" nicht verwendet wird. Eindeutig wird zu dieser Zeit - im deutlichen Gegensatz zu späterer Sitte - ihre Entscheidung ohne weiteres akzeptiert. Die Ehefrau hat offenbar eine Wahlmöglichkeit darüber, wer die Aufsicht über die Kinder übernehmen soll. Jedoch erhält die kinderlose Ehefrau keinen Teil vom Eigentum ihres Mannes, während ihr eigenes Gut und ihre eigene Morgengabe in die Verwaltung ihrer väterlichen Verwandtschaft gehen.

Dieses Gesetz ist in vielerlei Hinsicht von den späteren Gesetzen verschieden. In seiner Zulassung der Scheidung ist es weniger christlich und in Bezug auf den Kauf und den Ersatz von Ehefrauen primitiver. Von den anderen Gesetzen spricht nur Ine, der immer noch ziemlich früh ist, davon, eine Ehefrau 'zu kaufen'. Auch die Ansicht der Ehe als einen Vertrag, der gekündigt werden konnte, ist ziemlich alt. Die Teilung des Eigentums scheint nach den anderen Zeugnissen späterer nicht-kentischer Gesetze eigentümlich für Kent gewesen zu sein. Die Information über den Zustand des Gesetzes zwischen dem späten 7. und 9. Jh. kommt hauptsächlich aus Wessex. Ine und Alfred zeigen wie Ethelbert an, dass Frauen männlicher Vormundschaft unterworfen sind. Ine erlaubt einer Frau, sich durch Eid von einer Mittäterschaft von den Verstößen ihres Mannes zu reinigen, weil sie "verpflichtet ist, ihrem Herrn zu gehorchen". Vorsorge wird getroffen, dass eine verwitwete Mutter die Pflege ihres Kindes hat, aber sie kann nicht ihre eigenen Angelegenheiten bestimmen: Die väterliche Verwandtschaft hat als Beschützer aufzutreten und übernimmt die Verwaltung ihres Eigentums. Wie Ethelbert listet Alfred Strafen für sexuelle Verstöße gegen Frauen entsprechend dem Rang des Herrn der Frau auf. Nonnen und Frauen im weltlichen Leben stehen in der Vormundschaft eines (männlichen) religiösen Vorgesetzten.

Für die späte angelsächsische Zeit zeigen die Gesetze, dass Frauen männlicher Autorität weniger unterworfen waren. 5 Ethelred (1008) und 2 Knut, beide von Erzbischof Wulfstan zusammengestellt, sind die relevanten Gesetze. 5 Ethelred gibt an, dass eine Witwe, die selbständig ist, rechtlich unter dem Schutz Gottes und dem König stehen soll. Diese Klausel weist darauf hin, dass nicht mehr erwartet wird, dass Witwen unter der Vormundschaft ihrer Verwandtschaft stehen - wie es zur Zeit von Ethelbert der Fall war. Nach einer obligatorischen Zeit von zwölf Monaten der Ehelosigkeit wird der Witwe erlaubt, nach ihrer eigenen Wahl zu leben. Sie kann anscheinend entweder wieder heiraten oder ein Nonnenkloster betreten oder in der Welt einzeln bleiben wollen. Diese Klauseln erscheinen in 2 Knut, welcher weiterhin angibt, dass die Unterlassung, die Wartezeit zu beachten, mit der Einbuße der Morgengabe und allem vom Ehemann überlassenen Eigentum bestraft wird. Diese Wartefrist wurde eingeführt, weil eine Witwe dafür verantwortlich war, dem König nach dem Tod ihres Mannes den "Todfall" zu bezahlen. Der Todfall war eine nach dem Tod seines Vasallen fällige Zahlung an den Herrn, normalerweise innerhalb von einem Jahr nach dem Tod des Vasallen. Wenn eine Frau zu bald heiratete, hätte dies verhindert, dass der König den Todfall erhält, was zu einem beträchtlichen Verlust geführt hätte. (Jeder Mann hatte einen Wert entsprechend seiner sozialen Position. Der erforderliche Todfall für einen Grafen war "8 Pferde, 4 gesattelte und 4 ungesattelte, 4 Helme, 4 Panzerhemden, 8 Speere, 8 Schilde, 4 Schwerter und 200 mancus Gold"; Mancus = Dinare). 2 Knut verurteilt auch ausdrücklich die Ehe von Frauen gegen ihren Willen und die Zahlung eines Brautpreises. Wie die oben genannten Klauseln will die Bestimmung, keine Witwe zu hastig in ein Nonnenkloster zu bringen, ihre eigenen Wünsche schützen und sie davor bewahren, von der Famile unter Druck gesetzt zu werden. Die Bestätigung der Rechte der Frauen über ihre eigene Person kann auf den Einfluss der Kirche zurückgeführt werden. Sie wird zuerst in einem angelsächsischen Kontext, im Bußbuch von Theodore, gefunden und datiert aus dem letzten Viertel des 7. Jh., wo gefordert wird, dass ein Mädchen von 14 J. „sui corporis potestatem“ haben soll. 2 Knut behandelt wie Ine die Frage der Mittäterschaft einer Ehefrau bei den Verstößen ihres Mannes. Aber ein Vergleich der zwei Passagen (2 Knut 76 ff. und Ine 57) offenbart eine signifikante Entwicklung: Jetzt soll eine Ehefrau für nicht schuldig gehalten werden, es sei denn, das von ihrem Mann gestohlene Objekt wird in einem der Kisten oder Schränke gefunden, zu denen sie die Schlüsselgewalt hat. Obwohl sie noch kein Recht hat, sich ihrem Mann entgegenzustellen, wird jetzt davon ausgegangen, dass sie die Kontrolle über einen gewissen Teil des Haushalts hat.

Fortsetzung folgt. Da wird die weitere Rechtsentwicklung gezeigt und der Frage nachgegangen, ob das, was in den Gesetzen steht, sich auch im Leben niederschlug. Papier ist nämlich geduldig.

Fingalo
 
Frauen im Erbrecht:
Die allgemeinsten Bestimmungen in den Erbschaftsgesetzen galten für Witwen. Die angelsächsische Witwe hatte Anspruch auf die Hälfte des Besitzes ihres Mannes auch auf ihr eigenes Eigentum einschließlich der Morgengabe. Der vom Ehemann bestimmte Erbe erhielt einen Eigentumsausgleich. Witwen waren die unabhängigsten von allen angelsächsischen Frauen und oft Nutznießerinnen eines großen Besitzes, besonders wenn sie mehrfach verwitwet waren. Entsprechend den Gesetzen von Aethelred (1000) und Knut (1020), führten jene Witwen das angesehene Leben unter dem speziellen Schutz Gottes und des Königs. Im Gegensatz zu den Gesetzen der vorherigen angelsächsischen Königen bestimmte Knuts Gesetz, dass eine Witwe nicht gezwungen werden konnte, gegen ihren Willen wieder zu heiraten.
Witwen hatten eindeutig von jeder Gruppe von Frauen die meiste Unabhängigkeit, aber dies rechtfertigt nicht die Idee, dass Witwen oder irgendeine andere Gruppe von Frauen in irgendeiner Weise mit Männern gleichgestellt waren. Eine Frau stand immer noch ihr ganzes Leben unter der Autorität eines Mannes, ob sie Tochter oder Ehefrau war, es sei denn, sie blieb eine Witwe. Die Kirche wurde der Beschützer der Frauen und half, ihre gesetzliche Stellung zu verbessern, während die Witwen die Grundkontrolle über ihr Leben bewahrten. Der Grund dafür war die "Abwesenheit unmittelbarer männlicher Kontrolle", die für Witwen auch unter dem normannischen Recht galt.
Obwohl das angelsächsische Erbrecht den Frauen mehr Unabhängigkeit im Hinblick auf Landeigentum eingeräumt zu haben scheint, muss berücksichtigt werden, dass die alt-englischen Gesetze eine ideale Situation darstellen, von der es unwahrscheinlich ist, dass sie die wahren Verhältnisse junger Frauen in ihrer Ehe dargestellt haben. Frauen blieben immer noch sehr häufig unter der Kontrolle ihrer Männer, und es wurde erwartet, dass sie sich seinem Willen fügten. Es ist möglich, dass Ehefrauen in der Lage waren, ihre Männer in Vermögensangelegenheiten und im täglichen Leben zu beeinflussen. Wieviel Einfluss sie hatten, ist nicht bekannt, die Informationen, die Schlüsse auf das tägliche Leben und die Qualität der angelsächsischen Beziehungen der Frauen zu ihren Männern zulassen, sind dafür zu knapp. Verheiratete Frauen durften Testamente über ihr Eigentum aufsetzen, aber nicht zu Lebzeiten ihres Mannes ohne dessen Zustimmung. Witwen hatten die meiste Freiheit in diesem Bereich. Einige der erhaltenen Testamente beinhalten nur Verfügungen der Frau über ihre bewegliche Habe und ihr persönliches Eigentum wie Kleidung und Tapisserien. Es gibt nur etwa fünfzig erhalten gebliebene Testamente von Angelsachsen darunter nur etwa zehn, die von Frauen geschrieben sind. Der Mangel an Belegen lässt nicht zu, zu behaupten, dass Frauen eine große Unabhängigkeit genossen hätten.
 
Hin und wieder waren Frauen an Prozessen über ihr Eigentum beteiligt, wie der Fall der Asa in der Domsday-Chronik. Asa war eine Grundbesitzerin, deren Eigentum an ihrem Landbesitz im Jahr 1086 bestritten wurde. Sie erschien und obsiegte bei Gericht unabhängig und frei von der Herrschaft ihres Mannes Björnulfr, so dass er das Land nicht vergeben oder verkaufen konnte. Ein anderes Beispiel eines Erbschaftsstreits über Land fand im 11. Jahrhundert in Herefordshire statt, wo ein Mann mit Namen Edwin seine Mutter Wynflæd wegen eines Stücks Land verklagte. Seine Mutter war nämlich über ihren Sohn so verärgert, dass sie ihren Grundbesitz auf ihre Cousine Leoflaed übertrug. Dies wurde dem Grafschaftsgericht gemeldet, wo Wynflæd vor Zeugen erschien, um ihren Sohn daran zu hindern, ihr Eigentum zu erstreiten.

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Thema Grundbesitz in der Hand von Frauen:

Da Frauen Landeigentum besaßen und nach Belieben darüber zu verfügen konnten, könnte man meinen, dass ein beträchtliches Maß an Land in den Händen von Frauen war. Die einzige Aufzeichnung, die wir vom englischen Grundbesitz haben, ist die Domesdayübersicht, ein Dokument, das den Status aller Güter Englands in den Jahren 1066 und 1086 verzeichnet. Jedoch war nicht mehr als fünf Prozent der aufgezeichneten Gesamtgüter im Jahr 1066 in den Händen von Frauen. Von diesem kleinen Prozentsatz des Landes war 80-85 % in den Händen von nur acht Frauen, fast alle aus Familien großer Grafen, besonders der Grafen Godwine oder der königlichen Familie. Die Verwaltung eines großen Besitzes bei einigen Frauen war offenbar ein isoliertes Phänomen. Diese wenigen Frauen - besonders jene der edlen Familie von Godwine von Wessex - kontrollierten einen viel größeren Besitz, als sogar für Frauen ihres Standes üblich war. Frauen, die laut Domesday große Grundbesitzerinnen waren, waren Königin Edith (die Frau Edwards des Bekenners und Tochter des Grafen Godwine), Godwines Witwe Gytha und Graf Harold's Konkubine Eadgifu. Die größte Grundbesitzerin von all den Frauen in Domesday war Gräfin Judith, Witwe des Grafen Waltheof, die großen Besitzungen in Huntingdonshire und Middlesex besaß. Die Nichte Wilhelm des Eroberers, wurde mit dem Grafen Waltheof, einem, der größten der überlebenden englischen Grafen verheiratet. Waltheof wurde später für den Aufstand gegen Wilhelm exekutiert. Auch Gräfin Godiva, Witwe des Grafen Leofric, war nach dem Domesdaybuch Besitzerin großer Landgüter. Es war wohl auch eine Methode, die Ehe dieser Frauen zu verwenden, um Bereiche des Landes zu kontrollieren und die Thronfolge zu beeinflussen, da Frauen, die verwitwet waren, sich natürlich an ihre Familien um Rat wenden würden. Diese Art indirekter Machtausübung über die Kontrolle des Landbesitzes im angelsächsischen England war nicht anders als die Kontrolle über das nach der normannischen Eroberung vom Feudalismus eingeführte Eigentum. Welche tatsächliche Kontrolle diese Frauen über ihren Besitz hatten, ist nicht bekannt, aber für die große Mehrheit adliger Frauen war jedes Land, das sie hätten besitzen können, normalerweise ein kleines Vermögen, und es ist wahrscheinlich, dass nur einige Frauen jemals in der Lage waren, überhaupt Land zu erhalten. Dies widerspricht der Ansicht, dass Frauen eine große Ära der Unabhängigkeit erreichen konnten.

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Eine andere Option für Frauen außer Ehe war der Eintritt in einen religiösen Orden. Viele alleinstehende Frauen und Witwen wählten dieses Leben; jedoch war es nicht immer eine freiwillige Entscheidung. Familien mit mehreren Töchtern schickten diese oft in Klöster, sowohl aus Gründen der Erbfolge als auch um jemanden zu haben, der für sie betete, besonders wenn sie nicht in der Lage waren, profitable Ehen für sie zu arrangieren. Eine Ausnahme davon war Æthelthryth, Königin Northumbrias, die ihren Mann bat, sie in ein Kloster eintreten zu lassen. Angelsächsische Klöster waren sehr erfolgreich, und viele waren Doppelklöster. Oft unter der Kontrolle über eine Äbtissin von königlicher Geburt wurden diese Klöster nicht als Rückzug aus der Welt, sondern als ein Mittel, diese zu christianisieren und auch zu beherrschen, gegründet. Die Forderung strenger Monogamie könnte einen Überschuss an jungen unverheirateten Frauen und Witwen geschaffen haben, und so kann die Gründung von Frauenklöstern eine Lösung für diese Frauen gewesen sein. Man kann sagen, dass in der späteren angelsächsische Periode Könige die Nonnenklöster als Abladeplätze für ihre Töchter verwendeten, offenbar um sie daran zu hindern, einen rivalisierenden Anwärter auf den Thron zu heiraten und zu produzieren. Kirchenmänner und mönchische Chronisten neigten dazu, Klosterfrauen hoch zu achten, denn sie hielten diese nicht nur für gebildet, sondern sie waren auch dafür verantwortlich, einige der reicheren jungen Adligen zu erziehen. Diese frühen angelsächsischen Nonnen scheinen mit ihren männlichen Pendants weitestgehend gleich behandelt worden zu sein.

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Ende der vornormannischen Zeit

Obwohl zeitgenössische Chroniken selten auf Frauen verweisen, sind sie nichtsdestoweniger eine wertvolle Quelle. Ein möglicher Grund, warum angelsächsische Chronisten selten von Frauen sprachen, ist wohl auf die vorherrschend patriarchalische Übung zurückzuführen, Frauen von dem fernzuhalten, was wir öffentliche Ämter nennen würden; und wenn Frauen auftreten, werden sie mit den politischen und ökonomischen Rechten irgendeiner Familie verbunden, außer im Falle von Kirchenfrauen. Wenn die Chronisten die Aktivitäten von Frauen erwähnen, akzeptieren sie diese durchaus. Die Chronisten loben Matilda von Flandern, die Frau Wilhelms des Eroberers, sowohl für die Verwaltung des Königreichs, während der Abwesenheit Wihlhelms, als auch für ihr tugendhaftes Verhalten.
Eine andere Frau, die bei den Chroniken eine auffallende Rolle spielte, war Mabel von Talvas, die Frau von Roger von Montgomery, Gräfin von Shrewsbury. Orderic Vitalis beschrieb sie als eine "energische und weltliche Frau, verschlagen, redselig und äußerst grausam". Mabel, die Mutter von neun Kindern, reiste mit einem Gefolge von einhundert Soldaten und war fähig, Burgen zu erobern. Sie nahm ihre Kinder auf ihren Unternehmungen mit. Auf ihrem Epitaph stand: "Ein Schild ihrer Erben, ein Turm, der das Grenzgebiet beschützt; zu einigen Nachbarn freundschaftlich, zu anderen schrecklich. Sie starb durch das Schwert bei Nacht, in Heimlichkeit, denn wir sind alle Sterbliche ...." Mabel wurde als Beispiel für verabscheuungswürdiges Benehmen einer Frau vorgestellt, direkt wie Königin Matilda dafür gelobt wurde, dass sie das Beispiel dafür war, wie Frauen sein sollten. Æthelflæd, eine andere von angelsächsischen Chronisten gerühmte Frau, war für ihre "hervorragende Tugend" berühmt. Sie besiegte das dänische Heer und beherrschte England nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 911. Henry von Huntingdon schrieb, dass Æthelflæd, „so mächtig war, dass sie manchmal nicht nur Dame oder Königin, sondern auch König und Majestät aus Achtung vor ihrer großen Vorzüglichkeit genannt wurde.“
Frauen spielten in den Chroniken im Allgemeinen nur eine Rolle, wenn sie etwas Außergewöhnliches taten oder ausnehmend tugendhafte Frauen waren. Dies galt insbesondere für eine Königin, die in der Lage war, den Dichter zu belohnen. Es gibt mehrere Beispiele, dass Chronisten von Königinnen damit beauftragt wurden, günstige Arbeiten über ihr Leben zu schreiben. Auf diese Art wurden Frauen selten nur deswegen verurteilt, weil sie in der Öffentlichkeit lebten, sondern nur, weil sie grausame und ungewöhnliche Charaktereigenschaften an den Tag gelegt hatten, die sogar für Männer ein nicht akzeptables Benehmen wären.
Fingalo
 
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