Frauenrechte im 18.&19. Jahrhundert

De facto galt bis in die BRD hinein ein Eheverbot für Beamtinnen. Bei Eheschließung wurden sie entlassen.


Aber hatte der Anonymus nicht Recht? Das "Lehrerinnenzölibat" (in Anführungszeichen, weil es zwar in erster Linie Lehrerinnen betraf, rechtlich aber gleichermaßen für alle Frauen im Beamtenstatus galt) wurde ja schließlich 1919 aufgehoben und nicht erst nach 1949. (Wenn du es noch rekonstruieren kannst: Hast du dich damals vielleicht verschrieben?)
 
Zitat aus dem von mir verlinkten Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

<table align="center" border="0" cellpadding="3" cellspacing="0" width="950"><tbody><tr><td align="left" valign="top" width="95%">Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (BGBl I S. 279) sah in § 63 Abs. 1 vor, daß eine Beamtin bei Heirat ohne Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden konnte, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien; die wirtschaftliche Versorgung galt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis stand, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden war. ...
</td><td align="right" bgcolor="#dfdfdf" valign="top" width="5%">[SIZE=-1]2[/SIZE]</td></tr> <tr><td align="left" valign="top" width="95%"> Mit Wirkung zum 1. September 1953 wurde die genannte Abfindungsregelung durch die Vorschriften der §§ 152 f. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 551) und der §§ 159 f. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl S. 237), in dessen Diensten die Klägerin des Ausgangsverfahrens stand, abgelöst. Die Möglichkeit der Entlassung einer Beamtin gegen ihren Willen entfiel. ..
</td></tr></tbody></table>
 
Meine Frage bezieht sich zwar auf das 17. Jahrhundert, aber soviel wird sich in den beiden Jahrhunderten wahrscheinlich nicht getan haben. Ab welchem Alter galt eine Frau vor dem Dreißigjährigen Krieg als volljährig bzw. geschäftsfähig? Geschlechtsvormundschaft bleibt hier außen vor, weil der Fall eine alleinstehende unverheiratete Frau betrifft. Mir ist bewusst, dass Frauen laut Gesetz nicht allein geschäftsfähig waren, das hat die mir vorliegende Dame aber offensichtlich nicht abgehalten, selbst einen Gerichtsstreit anzufangen. Ich hoffe, darüber vielleicht mehr Aufschlüsse über ihr Alter zu erhalten.
 
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