Fürstenhäuser vor 1918

G

Gast

Gast
Hallo,

ich bin heut das erste Mal hier und bin von der schnellen Hilfe / Antwort hier begeistert. Zur Zeit löse ich für mein Studium eine Klausur im Fach Staatsrecht (naja, ich versuche es zumindest).

Da ich mich in Sachen Geschichte nicht wirklich weitergebildet habe und auch kaum Allgemeinwissen in diese Richtung besitze *doppelschäm*, wollte ich euch kurz mit einer Frage belästigen.

Kurze Schilderung des Sachverhalts:
Prinz P., Angehöriger eines Fürstenhauses, das bis 1918 regierte, möchte Mitglied der Landesregierung werden. In der Verfassung seines Landes (H) steht in einem Artikel: "Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland regiert haben, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden".

Da ich grade den Artikel 3 Grundgesetz (also Gleichheitsgrundsatz) prüfe, suche ich nun ein gut formuliertes legitimes Ziel, welches die Gesetzgeber des Landes H mit diesem Artikel verfolgt haben könnten. Schon klar, Kaiserreich, Weltkrieg etc., aber mir fehlen die Formulierungsansätze.... könnt ihr mir da helfen?

Quasi eine Antwort auf die (für euch einfache) Frage: Welche böse Rolle spielten die deutschen Fürstenhäuser vor 1918 ?

Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Hilfe.
und: Lacht mich bitte nicht aus :)

Gruß,
Carina
 
1918 endete die Monarchie - die betreffende Norm wurde damals eingefügt um etwaige Restaurationsversuche zu verhindern.

Es gibt vergleichbare Rechtsnormen wie den Habsburger-Paragraphen in der Öst. Verfassung. Dieser beinhaltete sogar ein Einreiseverbot, dieses liess sich aber durch den EU-Beitritt Österreichs 95 nicht mehr halten und wurde dadurch derelinquiert.

Gleichheitsgrundsatz ist eh die richtige Fährte, ich würde diese Norm auf Ebene der Landesverfassung als dem höher stehenden Gleichheitsgrundsatz widersprechende Norm behandeln und den Prinzen an den Verfassungsgerichtshof verweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallöle,

danke für die Antwort.

Aber: also Juristin wollte ich nie werden; ich bin Beamtin im gehobenen Dienst und mache zur Zeit ein Duplex-Studium öffentliches Recht / Diplom-Verwaltungswirtin. Ich hab übrigens auch geschrieben, dass es nur an der Formulierung scheitert.

Gruß,
Carina
 
Ausserdem wirkt dieses Verbot wie Sippenstrafe. Ein heute lebender Mann, der sich politisch engagieren will, darf doch nicht für etwas bestraft werden, was seine Familie (wenn überhaupt) vor 100 Jahren verbrochen hat/ bzw. haben soll.
 
Na, ich möchte nicht wissen, wie viele Nachkommen von Karl dem Großen in deutschen Parlamenten sitzen.
Soweit ich diese Gesetzgebung verstehe, handelt es sich um die 1918 regierenden Personen. Alle anderen Nachkommen, die nach 1918 geborenen sind, sind ja nie Fürsten, Prinzen u. ä. gewesen. Jegliche Adelsprädikate waren nur noch modischer Beischmuck und hatten keine relevante Bedeutung mehr.
So ist der in den Medien gern genannte Prinz von Hannover gar kein Prinz. Er heißt nur einfach "Von Hannover" oder "Hannover".
 
Ich kann nicht den geringsten verfassungsrechtliche Grund erkennen, warum ein Mitglied der bis 1918 regierenden deutschen Fürstenfamilien von der Regierung eines Bundeslandes ausgenommen sein sollte. Falls ein Bundesland tatsächlich einen solchen Gesetzesartikel hätte, müsste man ihn sofort - und bestimmt mit Erfolg - vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.

Die regierenden deutschen Fürsten haben alle samt und sonders 1918 auf ihre Throne verzichtet, was auch verfassungsrechtlich zwangsläufig war, da der Kaiser als "oberster Lehnsherr" als erster abgedankt hatte.

Die anstehenden finanziellen Rechtsfragen der entthronte Fürsten wurden - nachdem in einem Volksentscheid 1925 die entschädigungslose Enteignung gescheitert war - in Verträgen zwischen den deutschen Ländern und den einzelnen Fürstenhäusern abschließend geregelt.

Da alle diese Fragen also einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden konnten, sehe ich keinen rechtlichen Grund, der z.B. einem Hohenzollern oder einem Welfen den Eintritt in eine Landesregierung verwehren sollte - vor allem wenn man bedenkt, dass das Ereignis Entthronung nun fast 100 Jahre her ist und wir in Deutschland keine "Sippenhaftung" haben.

Eine "Schuld" der deutsche Fürsten am 1. Weltkrieg wurde bislang weder ernsthaft postuliert oder gar erwiesen. Dazu hatten sie als konstitutionelle kleine Zaunkönige eine viel zu geringe verfassungsmäßige Macht. Wenn überhaupt Schuld gesucht wird, so denken die Historiker eher an die Reichsregierung, den Kaiser oder den deutschen Generalstab.

Habsburg wollte übrigens nicht endhgültig auf den österreichischen Thron verzichten, sodass es dadurch zu verfassungsrechtlichen Problemen hinsicht Einreise und politischer Betätigung kam.
 
Ich kann nicht den geringsten verfassungsrechtliche Grund erkennen, warum ein Mitglied der bis 1918 regierenden deutschen Fürstenfamilien von der Regierung eines Bundeslandes ausgenommen sein sollte. Falls ein Bundesland tatsächlich einen solchen Gesetzesartikel hätte, müsste man ihn sofort - und bestimmt mit Erfolg - vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.

Die regierenden deutschen Fürsten haben alle samt und sonders 1918 auf ihre Throne verzichtet, was auch verfassungsrechtlich zwangsläufig war, da der Kaiser als "oberster Lehnsherr" als erster abgedankt hatte.

Die anstehenden finanziellen Rechtsfragen der entthronte Fürsten wurden - nachdem in einem Volksentscheid 1925 die entschädigungslose Enteignung gescheitert war - in Verträgen zwischen den deutschen Ländern und den einzelnen Fürstenhäusern abschließend geregelt.

Da alle diese Fragen also einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden konnten, sehe ich keinen rechtlichen Grund, der z.B. einem Hohenzollern oder einem Welfen den Eintritt in eine Landesregierung verwehren sollte - vor allem wenn man bedenkt, dass das Ereignis Entthronung nun fast 100 Jahre her ist und wir in Deutschland keine "Sippenhaftung" haben.

Eine "Schuld" der deutsche Fürsten am 1. Weltkrieg wurde bislang weder ernsthaft postuliert oder gar erwiesen. Dazu hatten sie als konstitutionelle kleine Zaunkönige eine viel zu geringe verfassungsmäßige Macht. Wenn überhaupt Schuld gesucht wird, so denken die Historiker eher an die Reichsregierung, den Kaiser oder den deutschen Generalstab.

Habsburg wollte übrigens nicht endhgültig auf den österreichischen Thron verzichten, sodass es dadurch zu verfassungsrechtlichen Problemen hinsicht Einreise und politischer Betätigung kam.
 
Ich kann nicht den geringsten verfassungsrechtlichen Grund erkennen, warum ein Mitglied der bis 1918 regierenden deutschen Fürstenfamilien von der Regierung eines Bundeslandes ausgenommen sein sollte. Falls ein Bundesland tatsächlich einen solchen Gesetzesartikel hätte, müsste man ihn sofort - und bestimmt mit Erfolg - vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.

Die regierenden deutschen Fürsten haben alle samt und sonders 1918 auf ihre Throne verzichtet, was auch verfassungsrechtlich zwangsläufig war, da der Kaiser als "oberster Lehnsherr" als erster abgedankt hatte.

Die anstehenden finanziellen Rechtsfragen der entthronten Fürsten wurden - nachdem in einem Volksentscheid 1926 die entschädigungslose Enteignung gescheitert war - in Verträgen zwischen den deutschen Ländern und den einzelnen Fürstenhäusern abschließend geregelt (so genannte Fürstenabfindung).

Da alle diese Fragen also einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden konnten, sehe ich keinen rechtlichen Grund, der z.B. einem Hohenzollern oder einem Welfen den Eintritt in eine Landesregierung verwehren sollte - vor allem wenn man bedenkt, dass das Ereignis der Entthronung nun fast 100 Jahre her ist und wir in Deutschland keine "Sippenhaftung" haben.

Eine "Schuld" der deutsche Fürsten am 1. Weltkrieg wurde bislang weder ernsthaft postuliert oder gar erwiesen. Dazu hatten sie als konstitutionelle kleine Zaunkönige eine viel zu geringe verfassungsmäßige Macht. Wenn überhaupt Schuld gesucht wird, so denken die Historiker eher an die Reichsregierung, den Kaiser oder den deutschen Generalstab, jedoch ist die so genannte Kriegsschuldfrage bis heute unter den Historikern umstritten. Hier gibt es immer wieder erbitterte Debatten, die jedoch zu keinem einvernehmlichen Urteil führen.

Das Haus Habsburg wollte übrigens nicht endhgültig auf den österreichischen Thron verzichten, sodass es dadurch zu verfassungsrechtlichen Problemen hinsicht Einreise und politischer Betätigung kam.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es wäre in teressant zu wissen, in welcher Verfassung von welchen Land dieser Passus gestanden hat. In der Hessischen Verfassung, die ich ein Bißchen kenne jedenfalls nicht. Ich gaube im grundgesetz steht sowas auch nicht.
Meiner Ansicht nach hatten die Fürsten schon vor 1918 nicht mehr viel zu sagen. Es gab zwar einen Bundesrat, in der alle deutschen Länder mit ihren Fürsten vertreten waren, aber der war in seinem Wirken auch bedeutungslos. Zu sagen hatte im beschränkten Maße noch der Kaiser Wilhelm II, aber das änderte sich schon 1916 als Hindenburg und Ludendorff das Oberkommando über das Heer übernahmen. :rolleyes:
 
Dieter schrieb:
Das Haus Habsburg wollte übrigens nicht endhgültig auf den österreichischen Thron verzichten, sodass es dadurch zu verfassungsrechtlichen Problemen hinsicht Einreise und politischer Betätigung kam.

Im Falle des Habsburger ist die Sache ein wenig komplizierter. Dort steht in § 2. des Habsburgergesetztes vom 3. April 1919, bis heute Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung.
Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihre gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.
Und an diesem Verzicht auf die "Mitglieschaft zu diesem Hause" hat es sich so lange gespiesst.
 
heinz schrieb:
Es wäre in teressant zu wissen, in welcher Verfassung von welchen Land dieser Passus gestanden hat. In der Hessischen Verfassung, die ich ein Bißchen kenne jedenfalls nicht. Ich gaube im grundgesetz steht sowas auch nicht...

es ist, bzw. war die hessische landesverfassung in der fassung von 1.12.1946:

Artikel 101. Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.

Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Land regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.

Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen ausgesprochen hat. Artikel 101 Absatz 3 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 gegenstandslos, da Widerspruch mit Artikel 33 Grundgesetz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was folgt daraus für unseren Fragesteller und Gast?

Dass noch nicht einmal hypothetisch eine Situation denkbar ist, in der heutzutage dem Mitglied eines ehemals regierenden Fürstenhauses ein Regierungsamt verwehrt wird. Das Grundsatz verbietet das!
 
collo schrieb:
es ist, bzw. war die hessische landesverfassung in der fassung von 1.12.1946:

Danke für die Antworten; meint ihr nicht, das wär bei einer Verfassungsbeschwerde neben dem Art. 33 GG auch mit Art. 3 (wenn es da noch einen gibt, der auch in die Landesregierung will und nicht Angehöriger eines Fürstenhauses ist) und Art. 12 als Eingriff in die Berufswahlfreiheit anfechtbar ? (hoffentlich ist jemand unter euch, der sich auch damit ein wenig auskennt :) )
 
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist das wirklich kaum vorstellbar. Die meisten Bundesländer gab es in dieser Gestalt vor 1949 sowieso nicht, also auch kein "Herrschergeschlecht" dessen "Ansprüche" man hätte abwehren müssen. Es bleibt eigentlich nur Bayern und Sachsen, wo dies in der Verfassung stehen könnte. Andererseits, soll nicht noch ein Bundesland (Hessen?) die Todesstrafe in der Verfassung stehen haben? Hat natürlich keine Bedeutung, Bundesrecht bricht Länderrecht, aber immerhin.

Zu den Habsburgern eine ergänzende Frage. Der Passus in der Verfassung steht doch eigentlich nur, weil Karl rechtsverbindlich nie abgedankt hat. Auch Otto hat sich damit sehr schwer (bis in die 60er des vorigen Jahrhunderts) getan, er soll sich 1937 durchaus nochmals Hoffnungen gemacht haben.
Stimmt das eigentlich, dass Karl die Abdankungsurkunde mit Bleistift unterschrieben hat? Womit die Unterschrift ungültig war. Oder ist das nur ein Gerücht?
 
Repo schrieb:
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist das wirklich kaum vorstellbar. Die meisten Bundesländer gab es in dieser Gestalt vor 1949 sowieso nicht, also auch kein "Herrschergeschlecht" dessen "Ansprüche" man hätte abwehren müssen. Es bleibt eigentlich nur Bayern und Sachsen, wo dies in der Verfassung stehen könnte.

Hmm, Hessen mindestens als Zusammenschluß von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, Niedersachsen entspricht quasi dem alten Herzogtum(?) Hannover, Thüringen als Zusammenschluß der vielen Kleinstaaten der ernestinischen Wettiner, Brandenburg und NRW als ehemalige Herrschaftsgebiete der Hohenzollern, Mecklenburg-Strelitz als Kerngebiet von Mecklenburg-Vorpommern? :grübel::grübel::grübel:
Von daher...
 
Repo schrieb:
Zu den Habsburgern eine ergänzende Frage. Der Passus in der Verfassung steht doch eigentlich nur, weil Karl rechtsverbindlich nie abgedankt hat. Auch Otto hat sich damit sehr schwer (bis in die 60er des vorigen Jahrhunderts) getan, er soll sich 1937 durchaus nochmals Hoffnungen gemacht haben.
Stimmt das eigentlich, dass Karl die Abdankungsurkunde mit Bleistift unterschrieben hat? Womit die Unterschrift ungültig war. Oder ist das nur ein Gerücht?
Karl hat an seinen Anteil an den Regierungsgeschäften verzichtet, einen formellen Thronverzicht hat er nicht abgegeben - von der Bleistift-Unterschrift hab ich noch nix gehört, müsste ich wo nachlesen.

Otto hat erst in den 60er Jahren seine Verzichtserklärung abgegeben, das ist korrek. Hoffnungen auf eine Restauration gabs damals aber schon lang keine mehr. Die letzte reelle Chance der Habsburger war mit der Teilung Europas in Folge des WKII ohnehin vorbei. Otto machte zwar Lobbying in den USA und UK für die Errichtung einer Donauföderation unter Habsburgischer Führung, die UDSSR war aber dagegen.

Der Verzicht auf die Mitgliedschaft am Hause Habsburg hat ihn aber solange davon abgehalten diesen Verzicht zu leisten, wäre es nur um einen Thronverzicht gegangen hätte es diesen sicher schon früher gegeben.

Zwei Brüder von Otto haben aus diesem Grund den Verzicht nie geleistet, waren aber trotzdem österreichische Staatsbürger. In ihren österreichischen Pässen stand "dieser Pass ermöglicht die Einreise in alle Länder und Staaten mit Ausnahme Österreichs". Da dieser Passus aber der Personen-Freizügigkeit innnerhalb der EU widersprach würde diese Bestimmung vom höherrangigen EU-Recht derilinquiert.

Diese beiden Brüder haben dann irgendeine Erklärung abgegeben (ich glaub sogar den Verzicht wie gefordert) dh. wir haben heute eigentlich niemanden mehr auf den das Habsburgergesetz anwendbar wäre (zumindest nach meinem Wissenstand).
 
lieber repo,
die bundesländer (bis auf die ausnahmen des saarlands und baden-württembergs) sind gründungen der besatzungsmächte aus den jahren 1945/46 (die "neuen" länder sind nur später zwischenzeitlich in der ddr "untergegangen"). und diese bestimmung steht in der hessischen landesverfassung, genau wie die todesstrafe, art. 21 abs. 1.
bis 1998 war die todesstrafe auch noch in der bayerischen landesverfassung enthalten. und in berlin konnte man bis zum ende des viermächtestatus 1990 nach alliiertem recht zum tode verurteilt werden (einer der todeswürdigen delikte war z.b. unerlaubter waffenbesitz)
 
In dem Zusammenhang wäre vielleicht auch der Blick auf andere europäische Herrscherhäuser interessant.

Im Falle Bulgariens hat sogar der ehemalige König selbst das höchste Regierungsamt inne, soweit ich weiß sogar ohne, dass er jemals formell auf den Thron verzichtet hätte.

Die Angehörigen des ehemaligen italienischen Königshauses, die Savoyer, konnten erst vor sehr wenigen Jahren erstmals wieder nach Italien zurückkehren, nachdem sie 1946 (?) vertrieben wurden.

Ich glaube auch Rumänien hat mit seinem Exkönig Michael seine Probleme gehabt, da bin ich aber nicht über den aktuellen Stand informiert.

collo schrieb:
und in berlin konnte man bis zum ende des viermächtestatus 1990 nach alliiertem recht zum tode verurteilt werden (einer der todeswürdigen delikte war z.b. unerlaubter waffenbesitz)
Nicht nur in Berlin, die DDR wird in dem Zusammenhang auch oft vergessen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,


Zitat:"Nicht nur in Berlin, die DDR wird in dem Zusammenhang auch oft vergessen.[/QUOTE]

Die Wortwahl und Zusammenstellung in einem Satz halte ich für unglücklich.
Tatsache ist: In Berlin konnte man, wurde aber nicht.
In der DDR wurde man nicht nur zum Tode verurteilt, sondern auch hingerichtet. Insbesondere für Spionage. Ich kann mich erinnern, dass Kinkel als ehemaliger Chef des Verfassungsschutz die Tochter eines für ihn spionierenden hingerichteten Marineoffziers besucht hat. Natürlich nach der Wende.
Vielleicht interessant in diesem Zusammenhang, allerdings sehr off topic, Kinkel und Markus Wolff, der Chef der DDR-Spionage haben ihre Jugend beide in Hechingen verbracht. Beide Arztsöhne. Eine fussnote deutsch/deutscher Geschichte.
 
Zuletzt bearbeitet:
timotheus schrieb:
Hmm, Hessen mindestens als Zusammenschluß von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, Niedersachsen entspricht quasi dem alten Herzogtum(?) Hannover, Thüringen als Zusammenschluß der vielen Kleinstaaten der ernestinischen Wettiner, Brandenburg und NRW als ehemalige Herrschaftsgebiete der Hohenzollern, Mecklenburg-Strelitz als Kerngebiet von Mecklenburg-Vorpommern? :grübel::grübel::grübel:
Von daher...
Hallo Timotheus,

also bei deiner Aufzählung der Bundesländer stimmt das mit Thüringen und Mecklenburg/V. nicht ganz. Zumal die heutigen östlichen Bundesländer nur noch bedingt etwas mit denen von 1945-1952 zu tun haben, da die Grenzen heute teilweise ganz anders laufen.
 
Zurück
Oben