Hilfe bei Quelleninterpretation Weistum von Groß Kembs u.a.

L

Lars Dettweiler

Gast
Hallo zusammen,

ich muß eine Hausarbeit in Rechtsgeschichte an der Uni Frankfurt schreiben, bei der Auszüge der folgenden drei Quellen

1) Weistum von Groß Kembs (oder Kems) von 1384
2) Tübinger Vertrag (1514)
3) Augsburger religionsfriede (1555), §24, Satz 1
zu übersetzen, interpretieren und "vor ihrem politischen Hintergrund" zu vergleichen sind.

Zur 1) habe ich trotz intensiver Suche keine Literatur gefunden, von einer Übersetzung ganz zu schweigen, auch keine für die Hausarbeit als Quellen verwendbare Texte bei google oder anderen Suchmaschinen. Hat hier jemand einen Tip bezüglich guter Literatur, damit ich überhaupt einen Einstieg finden kann? Die Suche im OPAC war nicht so ergiebig, aber vielleicht hat sich hier schon mal jemand mit den o.g. Quellen befasst. Ein Link zum Originaltext der Hausarbeit läßt sich hier nicht einfügen, aber den könnte ich von meinem Freemail-Fach (Lars_Dettweiler@web.de) zuschicken. Ich bin für jeden heißen Tip dankbar.

Vielen Dank im Voraus

Lars Dettweiler
 
"jus primae noctis"

1) Weistum von Groß Kembs (oder Kems) von 1384
...
Zur 1) habe ich trotz intensiver Suche keine Literatur gefunden, von einer Übersetzung ganz zu schweigen, auch keine für die Hausarbeit als Quellen verwendbare Texte bei google oder anderen Suchmaschinen.

Da kann dir geholfen werden [wenn ein Gemeindearchivar nichts von Weistümern verstünde...]:
Deutsche Bauernweistümer, ausgewählt und herausgegeben von Eberhard von Künßberg, Jena 1926.
UB: B 696 (uninteressant)
S. 139: " Wir söllend auch aller Fürsten genoß (ebenbürtig) sin, und mögent wiben und mannen (ein Weib oder einen Mann zur Ehe nehmen), on (außer) eygen Lüt, wo wir wöllent, und sönd wir einen Zug (Abzugsrecht) han mit einem Wagen davor 6 Roß syent, und wenn er geladen hat und eweg will, so soll er zu der zweien Meier einem gan, und spechen: "ich will enweg". So soll dann derselbe Meyer ihm nachgan, unz für das Dorf us, und soll den minsten Finger in die Langwid (Langbaum des Wagens) stoßen, mag er ihn behan (behaben, zurückhalten), so soll er widerkehren und bliben, mag er in aber nit bhan, so mag er faren wa er will." (Dinghofrecht zu Kems im Oberelsaß, unweit Basel (1384), der Hof gehört dem Herrn von St. Alban
http://www.fibri.de/jus/jusgsort.htm
 
Lustig, dass du den Augsburger Religionsfrieden suchst. Vor einem halben Jahr bin ich im Staatsarchiv vor dem Original gestanden...

Ich schicke dir dir Literaturlisten aus dem Lexikon des Mittelalters zu den von dir angesprochenden Themen, vielleicht helfen sie dir weiter...
 
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