Konstitution für das Königreich Bayern (1808)

Windprinzessin

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Hi :winke:,
Ich verstehe nicht ganz, was mit dem folgendem Ausschnitt hier gemeint ist:

"Niemand kann ohne ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen auswandern, in das Ausland reisen oder in fremde Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle jene welche außer den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in dieselbe Strafe, und können nach Umständen mit einer noch schärferen belegt werden."


Bezieht sich der erste Satz zum Beispiel auf Straftäter, die ihre Grundrechte abgesprochen bekommen und jetzt nirgends mehr Zuflucht suchen dürfen?
Und wer ist mit der "fremden Gerichtsbarkeit" gemeint?

lg windprinzessin
 
Hi :winke:,
Ich verstehe nicht ganz, was mit dem folgendem Ausschnitt hier gemeint ist:

"Niemand kann ohne ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen auswandern, in das Ausland reisen oder in fremde Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle jene welche außer den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in dieselbe Strafe, und können nach Umständen mit einer noch schärferen belegt werden."
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Bezieht sich der erste Satz zum Beispiel auf Straftäter, die ihre Grundrechte abgesprochen bekommen und jetzt nirgends mehr Zuflucht suchen dürfen?
2.
Und wer ist mit der "fremden Gerichtsbarkeit" gemeint?
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Ich würde sagen, der Satz bezieht sich auf sämtlich Untertanen des Königs.
2.
Nicht "wer" - "was"!
Es könnte sein, dass bei bestimmten Untertanen mehrere Abhängigkeitsverhältnisse existieren. Die Gerichtsbarkeit übte ja (seit 1806 sogar komplett) der Landesherr aus.
Ein bayerisches Beispiel habe ich jetzt nicht zur Hand.
Aber mal als Beispiel: Ein Minister am bayerischen Hof, welcher aber selber ein Fürstentum hatte (kam zumindest in Österreich, glaube ich, z.T. vor) unterstand eigentlich dann nicht der Gerichtsbarkeit des bayerischen Landesherren, sondern jener seines eigenen Fürstentums.
 
Hi :winke:,
Ich verstehe nicht ganz, was mit dem folgendem Ausschnitt hier gemeint ist:

"Niemand kann ohne ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen auswandern, in das Ausland reisen oder in fremde Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle jene welche außer den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in dieselbe Strafe, und können nach Umständen mit einer noch schärferen belegt werden."


Bezieht sich der erste Satz zum Beispiel auf Straftäter, die ihre Grundrechte abgesprochen bekommen und jetzt nirgends mehr Zuflucht suchen dürfen?
Und wer ist mit der "fremden Gerichtsbarkeit" gemeint?

lg windprinzessin


Da wird dem "Bürger" das Grundrecht der "Freizügigkeit" schlicht verweigert.
 
danke für eure Antworten, macht Sinn, was ihr sagt :)
Hab noch zwei Fragen...Wurde die Verfassung unter anderem ausgearbeitet, um den Ausbruch einer Revolution, wie die in Frankreich zu verhindern? Und kann mir jemand sagen, wie es mit den politischen Mitspracherechten der Bürger aussah?
 
danke für eure Antworten, macht Sinn, was ihr sagt :)
Hab noch zwei Fragen...Wurde die Verfassung unter anderem ausgearbeitet, um den Ausbruch einer Revolution, wie die in Frankreich zu verhindern?

Ich musst jetzt sagen, dass mir die "Konstitution für das Königreich Bayern" von 1808 bis dato nicht untergekommen ist.
Die Intention für das Vertragswerk ist aber mit Sicherheit keine "Revolutionsangst".
Da schwebte der Schatten des Korsen über Bayern wie eine mächtige Gewitterwolke. Einfach kein Platz für Revolutionen.

Und kann mir jemand sagen, wie es mit den politischen Mitspracherechten der Bürger aussah?

Du hast ja anscheinend den Text vorliegen, was steht dazu drin? Vermutlich nichts. Also keine Mitspracherechte.
 
Ich musst jetzt sagen, dass mir die "Konstitution für das Königreich Bayern" von 1808 bis dato nicht untergekommen ist.
Die Intention für das Vertragswerk ist aber mit Sicherheit keine "Revolutionsangst".
Da schwebte der Schatten des Korsen über Bayern wie eine mächtige Gewitterwolke. Einfach kein Platz für Revolutionen.
Ganz recht.
Wenn ich mich recht entsinne, kam die Konstitution von oben. D.h. man machte die Konstitution nicht, UM revolutionären Gedanken den Wind aus den Segeln zu nehmen, sondern OBWOHL vielen Bayern die Modernisierung unter Montgelas und König Max I. eigentlich ganz fremd war.

Die Intention des Verfassungswerkes halte ich auch für halbwegs unabhängig vom franz. Einfluss. Natürlich griff man die Tendenz auf, den Staaten moderne, schriftliche Verfassungen zu geben, welche nicht zuletzt von Frankreich ausging. Andererseits folgten aber eben nicht alle "Verbündete" Frankreichs dem Beispiel des großen Bruders.
 
Ganz recht.
Wenn ich mich recht entsinne, kam die Konstitution von oben. D.h. man machte die Konstitution nicht, UM revolutionären Gedanken den Wind aus den Segeln zu nehmen, sondern OBWOHL vielen Bayern die Modernisierung unter Montgelas und König Max I. eigentlich ganz fremd war.

Die Intention des Verfassungswerkes halte ich auch für halbwegs unabhängig vom franz. Einfluss. Natürlich griff man die Tendenz auf, den Staaten moderne, schriftliche Verfassungen zu geben, welche nicht zuletzt von Frankreich ausging. Andererseits folgten aber eben nicht alle "Verbündete" Frankreichs dem Beispiel des großen Bruders.

Es ist OT, es ist OT, aber ich kann mir das jetzt nicht verkneifen:

Als verfassungsmäßiges Grundrecht galt, daß jeder Württemberger, selbst der Leibeigene ohne Abzug oder Nachsteuer und, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, auswandern konnte,

Das stand im Tübinger Vertrag von 1514
 
Zum Mitspracherecht, also in dem Text steht, dass Eingeborene, oder im Staate Begüterte Staatsämter bekleiden können.
Nur der König bleibt dabei ja trotzdem das Oberhaupt, heißt seine Macht ist einfach durch eine Verfassung eingeschränkt?
Gerade, weil die Konstitution von oben kam, dachte ich, dass es darum geht eine gewaltsame Revolution zu verhindern. Aus welchen Gründen trat Bayern denn dem Rheinbund bei? Dass sie da eingetreten sind, war ja dann auch der Grund für die Konstitution oder?? sorry bin verwirrt ;)
 
1.
Gerade, weil die Konstitution von oben kam, dachte ich, dass es darum geht eine gewaltsame Revolution zu verhindern.
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Aus welchen Gründen trat Bayern denn dem Rheinbund bei?
3.
Dass sie da eingetreten sind, war ja dann auch der Grund für die Konstitution oder??

1.
Nein. Gab es denn eine breite Schicht, die für eine Revolution in Bayern war? Mir ist keine bekannt.

Stell Dir mal vor, Du hast zwei kluge Leute. Beide treffen einander. Der eine Dicke hat daheim gelernt, dass Frankreich lieb ist.
So, und nun sagt der eine von den beiden klugen Leuten: "wie können wir denn unser Land verbessern?"
Sagt der andere, der Dicke: "Die in Frankreich haben da so ein Ding, das heißt Verfassung und klingt schonmal ganz gut. - Du!"
Der andere: "Ja?"
Der Dicke: "Willst Du mir nicht auch so eine Verfassung bauen?"

Mal ganz vereinfacht ausgedrückt und auch nicht unbedingt 100 % richtig.

Lies vielleicht mal da: Maximilian von Montgelas ? Wikipedia

2.
Bayern war schon zuvor Verbündeter von Frankreich.
Der Rheinbund war nur eine Art Zusammenschluss der Verbündeten Frankreichs.

3.
Nö. Warum sollte das ein Grund gewesen sein?
 
Da schwebte der Schatten des Korsen über Bayern wie eine mächtige Gewitterwolke. Einfach kein Platz für Revolutionen.
Die Intention des Verfassungswerkes halte ich auch für halbwegs unabhängig vom franz. Einfluss. Natürlich griff man die Tendenz auf, den Staaten moderne, schriftliche Verfassungen zu geben, welche nicht zuletzt von Frankreich ausging. Andererseits folgten aber eben nicht alle "Verbündete" Frankreichs dem Beispiel des großen Bruders.
Ergänzend hierzu: Max I. war König von Napoleons Gnaden, bis 1806 war Bayern lediglich ein Herzogtum und kein Königreich. Durch das enge Bündnis mit Frankreich, eine entsprechende Erbschaft, sowie durch die Säkularisation war Bayern gebietsmäßig in wenigen Jahren um einiges gewachsen. Eine enstprechende verwaltungsrechtliche Reorganisation war ohnehin erforderlich.

Du hast ja anscheinend den Text vorliegen, was steht dazu drin? Vermutlich nichts. Also keine Mitspracherechte.
Doch, ein sehr wichtiges sogar: mit der Verfassung 1808 hat Bayern als erstes deutsches Land eine standesunabhängige Volksvertretung eingeführt.

Zum Mitspracherecht, also in dem Text steht, dass Eingeborene, oder im Staate Begüterte Staatsämter bekleiden können.
Das Mitspracherecht ist im Vierten Titel "Von der Nationalrepräsentation" geregelt, du beziehst dich auf Art. 7 aus dem Ersten Titel, der regelt lediglich, dass Ausländer keine bayerischen Beamte werden können.

Nur der König bleibt dabei ja trotzdem das Oberhaupt, heißt seine Macht ist einfach durch eine Verfassung eingeschränkt?
Ja, nichts desto trotz war die 1808-Verfassung der Grundstein hin zur konstitutionellen Monarchie in Bayern.
 
Zum Mitspracherecht, also in dem Text steht, dass Eingeborene, oder im Staate Begüterte Staatsämter bekleiden können.

;)

Also keine Mitsprache

Nur der König bleibt dabei ja trotzdem das Oberhaupt, heißt seine Macht ist einfach durch eine Verfassung eingeschränkt?

ich kenne jetzt, wie gesagt diese "Konstitution" nicht. aber im Prinzip lief in den Jahren 1806 bis 1813 in den Rheinbundstaaten alles mehr oder weniger auf eine Diktatur hinaus

Gerade, weil die Konstitution von oben kam, dachte ich, dass es darum geht eine gewaltsame Revolution zu verhindern. Aus welchen Gründen trat Bayern denn dem Rheinbund bei? Dass sie da eingetreten sind, war ja dann auch der Grund für die Konstitution oder?? sorry bin verwirrt

Nach dem verlorenen 1805er Krieg wurde der Kaiser von Napoleon aus Deutschland hinausgedrängt. Die west- und süddeutschen Kleinstaaten wurden von Napoleon in den Rheinbund, der unter seiner Führung stand, "komplimentiert", (sie hatten ja auch keine andere Möglichkeit) es waren sogar diverse Organe für diesen Bund vorgesehen, die aber überwiegend nicht installiert wurden. Der Code Zivil sollte übernommen werden, usw. usf. aber letztlich war der Rheinbund eine reine Rekrutierungsinstitution für Napoleon.
 
Doch, ein sehr wichtiges sogar: mit der Verfassung 1808 hat Bayern als erstes deutsches Land eine standesunabhängige Volksvertretung eingeführt.


Das Mitspracherecht ist im Vierten Titel "Von der Nationalrepräsentation" geregelt, du beziehst dich auf Art. 7 aus dem Ersten Titel, der regelt lediglich, dass Ausländer keine bayerischen Beamte werden können.


Ja, nichts desto trotz war die 1808-Verfassung der Grundstein hin zur konstitutionellen Monarchie in Bayern.


Danke Lili,
hat mich jetzt interessiert.

Passives Wahlrecht:
§. 1. In einem jeden Kreise werden aus denjenigen 200 Landeigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern sieben Mitglieder gewählt, welche zusammen die Reichsversammlung bilden
Aktives Wahlrecht:
Die Stellen bei der allgemeinen versammlung werden von dem Könige auf Lebenszeit vergeben; sie werden aus denjenigen 400 Landeigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten des Bezirks, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhältniß von 1 zu 1000 Einwohnern gewählt, und versammeln sich, so oft die Wahl eines Repräsentanten vorfällt, oder der Monarch es befiehlt. Ihre Versammlungen dauern höchstens 8 Tage. Der König ernennt den Präsidenten und die übrigen Officianten auf eine oder mehrere Sessionen; erstere Stelle kann auch dem Generalcommissair des Kreises übertragen werden
Man halte fest: Die 400 größten Grundsteuerzahler eines "Kreises" wählen aus den 200 größten Grundsteuerzahlern dieses "Kreises" 7 Volksvertreter.

"Ständeunabhängig" muss man da doch schon sehr einschränken. Einziges Kriterium für Wahlrecht und Wählbarkeit ist die Höhe der Grundsteuer, setze ich "Grundsteuer" als Synonym zum heutigen Begriff Grundsteuer, heißt das, lediglich die mit dem größten Grundbesitz haben das Wahlrecht, lediglich die mit dem allergrößten Grundbesitz sind wählbar.

Die Mitsprache ist hier geregelt:
§. 6. Die Versammlung wählt unter sich Commissionen von drei, höchstens vier Mitgliedern; jene der Finanzen, der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung, der innern Verwaltung, und der Tilgung der Staatsschulden. Diese versammeln sich und correspondiren mit den einschlägigen Sectionen des geheimen Rathes über die Entwürfe der Gesetze und Hauptreglements sowohl, als den jährlichen Finanzetat, so oft es die Regierung von ihnen verlangt.
§. 7. Die auf solche Art vorbereiteten Gesetze werden an die Repräsentation durch zwei, höchstens drei Mitglieder des geheimes Rathes gebracht; die Versammlung stimmt darüber durch den weg des geheimen Scrutiniums nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Niemand ist befugt, das Wort zu führen, als die königlichen Commissaire aus dem geheimen Rathe und die Glieder der einschlägigen Commission der Repräsentation.
Das ist/wäre, Stand 1808, nicht wenig/gewesen.
Wäre interessant gewesen, wie das dann ausgestaltet worden wäre.

Aber man hatte 1808 bis 1814 in Mitteleuropa andere Sorgen.


Edit: Zitate von da:
 
Zuletzt bearbeitet:
"Ständeunabhängig" muss man da doch schon sehr einschränken.
Nein, der allgemeine Teil regelt schließlich folgendes:
Bayerische Verfassung (1808) Erster Titel. Hauptbestimmungen schrieb:
§. 5. Der Adel behält seine Titel und, wie jeder Gutseigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen; übrigens aber wird er in Rücksicht auf die Staatslasten, wie sie dermal bestehen oder noch eingeführt werden mögen, den übrigen Staatsbürgern ganz gleich behandelt. Er bildet auch keinen besondern Theil der Nationalrepräsentation, sondern nimmt mit den übrigen ganz freien Landeseigenthümern einen verhältnißmäßigen Antheil daran. Eben so wenig wird ihm ein ausschließliches Recht auf Staatsämter, Staatswürden, Staatspfründen zugestanden. Die gesammten Statuten der noch bestehenden Corporationen müssen nach diesen Grundsätzen abgeändert, oder seiner Zeit eingerichtet werden.

§. 6. Dieselben Bestimmungen treten auch bei der Geistlichkeit ein. Uebrigens wird allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, der ausschließliche und vollkommene Besitz der Pfarr- , Schul- und Kirchengüter, wie sie nach der Verordnung vom 1. Oct. 1807 unter die 3 Rubriken: des Cultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit in Einer Administration vereinigt sind, bestätigt. Diese Besitzungen können weder unter irgend einem Vorwande eingezogen, noch zu einem fremden Zwecke veräußert werden. Dasselbe gilt auch von den Gütern, welche seiner Zeit den zu errichtenden Bisthümern und Capiteln zur Dotation angewiesen werden sollen.
Demnach gibt es in Bayern mit der 1808er Verfassung keine Stände mehr.

Einziges Kriterium für Wahlrecht und Wählbarkeit ist die Höhe der Grundsteuer, setze ich "Grundsteuer" als Synonym zum heutigen Begriff Grundsteuer, heißt das, lediglich die mit dem größten Grundbesitz haben das Wahlrecht, lediglich die mit dem allergrößten Grundbesitz sind wählbar.
Nein, ausschlaggebend war wirklich die Höhe der absolut gezahlten Grundsteuer. Die Grundsteuerhöhe war bei 1/5 des Einkommens gedeckelt, viel Landbesitz kaum Einkommen führte also auch zur Nichtwählbarkeit. Nachdem die Grundsteuer eine der Haupteinnahmequellen war, war der Gedanke dahinter, dass diejenigen die das Land hauptsächlich finanzieren auch mitreden dürfen.

Die Mitsprache ist hier geregelt:
Das ist/wäre, Stand 1808, nicht wenig/gewesen.
Wäre interessant gewesen, wie das dann ausgestaltet worden wäre.
Und 1818 gabs ja schon wieder eine neue Verfassung.
 
Danke Lili,
eine interessante Entwicklung in Baiern, die mir bisher :cry:echt entgangen war.
Aber ich bin ja noch jung:yes: kann noch viel lernen.
 
Ergänzend hierzu: Max I. war König von Napoleons Gnaden, bis 1806 war Bayern lediglich ein Herzogtum und kein Königreich. Durch das enge Bündnis mit Frankreich, eine entsprechende Erbschaft, sowie durch die Säkularisation war Bayern gebietsmäßig in wenigen Jahren um einiges gewachsen. Eine enstprechende verwaltungsrechtliche Reorganisation war ohnehin erforderlich.
Diese Aspekte führst Du sehr richtig an:
1. Vergrößerung des Territoriums.
Natürlich ist dies schon im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses zu sehen.
Andererseits gab es natürlich ach große Verluste für die durch die Wittelsbacher in Personalunion geführten Gebiete - hier meine ich Teile der Pfalz.
2. Die staatliche Unabhängikeit wird verstärkt (vielleicht ein bisschen falsch ausgedrückt). Zuvor war Bayern als Kurfürstentum (und Herzogtum) de jure Teil des Heiligen Römischen Reiches; auch wenn die größeren Reichsstände ein bedeutende Eigenstaatlichkeit entwickelten, stand über allem m.E. noch die Reichsverfassung.
 
2. Die staatliche Unabhängikeit wird verstärkt (vielleicht ein bisschen falsch ausgedrückt). Zuvor war Bayern als Kurfürstentum (und Herzogtum) de jure Teil des Heiligen Römischen Reiches; auch wenn die größeren Reichsstände ein bedeutende Eigenstaatlichkeit entwickelten, stand über allem m.E. noch die Reichsverfassung.
Nicht nur dadurch; sondern mehr oder weniger darauf aufbauend auch durch die eigenmächtige Proklamation eines österreichischen Kaiserreichs und schlussendlich durch die (de facto) Auflösung des HRRDN durch die Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II.

Über die Verfassung, ihren Verfassungscharakter sowie ihre praktische Anwendung lässt sich allerdings diskutieren. ;)
 
1.
Nicht nur dadurch; sondern mehr oder weniger darauf aufbauend auch durch die eigenmächtige Proklamation eines österreichischen Kaiserreichs und schlussendlich durch die (de facto) Auflösung des HRRDN durch die Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II.
2.
Über die Verfassung, ihren Verfassungscharakter sowie ihre praktische Anwendung lässt sich allerdings diskutieren.
1.
Kann man so oder so sehen. Wobei ich eher dazu neige, dass zuerst der Austritt der Fürsten aus dem Reichsverband stattfand und dann die Niederlegung der Kaiserwürde geschah. Wobei auch dazu einschränkend zu sagen wäre, dass weder der Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg, noch der König von Schweden für Pommern, noch der Kurfürst von Hessen-Kassel, noch der Kurfürst von Sachsen, noch der Kurfürst von Brandenburg dem Austritt und folgenden Beitritt zum Rheinbund zu dem Zeitpunkt mitmachten.
Natürlich kann man hinzufügen, dass die beiden Aspekte, Überlaufen zum Rheinbund und Niederlegung der Krone, möglicherweise auch "zufällig" zeitlich (fast) zusammenfielen.
Im Detail dazu: http://www.geschichtsforum.de/f16/abdankung-kaiser-franz-ii-24606/

2.
Welche Verfassung meinst Du hier?
Die des Reiches oder die Bayerns?
 
1.
Kann man so oder so sehen. Wobei ich eher dazu neige, dass zuerst der Austritt der Fürsten aus dem Reichsverband stattfand und dann die Niederlegung der Kaiserwürde geschah. Wobei auch dazu einschränkend zu sagen wäre, dass weder der Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg, noch der König von Schweden für Pommern, noch der Kurfürst von Hessen-Kassel, noch der Kurfürst von Sachsen, noch der Kurfürst von Brandenburg dem Austritt und folgenden Beitritt zum Rheinbund zu dem Zeitpunkt mitmachten.
Natürlich kann man hinzufügen, dass die beiden Aspekte, Überlaufen zum Rheinbund und Niederlegung der Krone, möglicherweise auch "zufällig" zeitlich (fast) zusammenfielen.
Im Detail dazu: http://www.geschichtsforum.de/f16/abdankung-kaiser-franz-ii-24606/
Meine Bemerkung war ergänzend gemeint, daher, ja :winke:

Welche Verfassung meinst Du hier?
Die des Reiches oder die Bayerns?
Die des Reichs.
 
Na dann sollte man nicht hier darüber diskutieren.
Was fängst du dann damit an :p

Don't Panic, meine Mama hat mir schon früh beigebracht, dass man über bestimmt Dinge nicht diskutiert - von wegen Etikette und Kinderstube und so - weil man über sie gar nicht diskutieren, sondern lediglich streiten kann. Die Frage "War die Verfassung des HRRDN eine Verfassung?" würde ich zwar nicht mit dazu zählen, zu diskutieren gibts da aber auch nicht viel, weil war keine PUNKT :D Konkurrenzthread zur Varusschlacht? :devil:
 
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