Jetzt ein Gedanke von mir: Das Umschalten von Vergabe von Lehen auf Ämtervergabe kam deshalb zustande, weil sich wieder eine Geldwirtschaft entwickelte. Im Früh- bis Hochmittelalter herrschte die Naturalwirtschaft vor, also musste die Bezahlung der Amtsträger mit naturalwirtschaftlichen Waren erfolgen, also Land, was soviel wie Nahrung und Holz bedeutete. Später als dann die Geldwirtschaft aufkam, mussten die Landesherren nicht mehr mit Land bezahlen, sondern konnten sich die sicherere Variante aussuchen, indem sie sich treue, bürgerliche Untertanen herauspickten, die sie mit Geld bezahlen konnten.
Stimmt mein Ansatz da?
Nicht ganz!
Das Bemühen der geistlichen und weltlichen
Reichsfürsten, innerhalb der ihnen durch das Lehnrecht eingeräumten Herrschaftsgebiete eine eigenständige Herrschaftsgewalt aufzurichten, führte zur Entstehung der
Landesherrschaft. Die Fürsten suchten sich von der Reichsgewalt weitgehend unabhängig zu machen. Zugleich waren sie bestrebt, gegenüber ihren Untertanen eine einheitliche Staastgewalt auszubauen. Was dem Königtum in Deutschland versagt blieb, nämlich eine einheitliche zentrale Staatsgewalt aufzurichten, haben die Landesherren erreicht.
Die verschiedenartigsten in der Hand der Landesherren befindlichen Rechte wurden zum Ausbau der Landesherrschaft zusammengefasst und bildeten später die Bestandteile landesherrlicher Staatsgewalt: vor allem Bannrechte, grundherrliche Rechte, Vogteirechte, die Gerichtsgewalt, insbesondere die Hochgerichtsbarkeit und Blutgerichtsbarkeit sowie Lehnrechte. Schließlich die königlichen Hoheitsrechte, die aus der Hand des Königs im Verlauf der Entwicklung an die aufstrebenden Landesherren gefallen waren, wie das Münz- und Zollrecht, das Geleitregal, das Forst-, Jagd- und Fischereirecht, das Befestigungsrecht und sonstige Regalien.
Zu Beginn der Neuzeit gab es in den meisten Landesherrschaften keine konkurrierendden Gewalten mehr, die die die zentrale Staasgewalt des Füsrten beeinträchtigen konnten. Die Landesherren haben in dieser Zeit die verschiedenartigsten Rechte zu einer Einheit verbunden und an die Stelle der feudalen Organisation des Staates einen Beamtenstaat mit einer straffen Verwaltungsorganisation gesetzt. Der neue Staat umfasste ein Gebiet, innerhalb dessen der Landesherr jede von außen kommende Gewalt ausschließen wollte. Der Staat der Landesherren wurde damit zum
Gebiets- und Flächenstaat.
Bis zum Ende des Alten Reichs wurde die Vollendung des Flächenstaats jedoch nicht vollständig erreicht. Vielfach umschloss die Landesherrschaft winzige Gebiete der Reichsritterschaft, die reichsunmittelbar und somit dem Zugriff des Landesherrn entzogen war. Auch gab es oft kleine souveräne Reichsgrafschaften, Reichsabteien oder Reichsstädte, die - inmitten einer Landesherrschaft gelegen - das einheitliche Bild störten und das Territorium zerklüfteten.
Im Innern war die Herrschaft des Landesherrn nicht unbeschränkt, denn die Länder waren Ständestaaten, in denen die Stände an der Gesetzgebung und Landesverwaltung teilhatten. Sie wirkten auf Landtagen bei den Entscheidungen in Angelegenheiten des Landes mit.
Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass diese
Territorialisierung eine allmähliche Entwicklung war, die im 12. Jh. begann und etwa im 16. Jh. weitgehend abgeschlossen war. Ferner verlief die Entwicklung in einzelnen Territorien unterschiedlich. Während Bayern schon sehr früh ein geschlossenes Territorium ausbilden konnte, war die Situation in den sächsich-thüringischen Herzogtümern erheblich komplizierter.