Strupanice schrieb:
Das ist eine Legende. Ohne Aufnahme in eine Innung als Lehrling, Geselle oder Meister, bzw. ohne Heirat mit einer Bürgerstochter hatte man in der Regel keine Möglichkeit, Bleiberecht in der Stadt zu erlangen. Ausnahmen gab es allerdings, wie z.B. die sogenannte Schutzbürgerschaft. Diese kam aber erst in der Neuzeit auf.
Da hast Du mich gewaltig mißverstanden bzw. meine Bemerkung überinterpretiert.
Zu den Umständen, unter denen das Bleiberecht in der Stadt erlangt werden konnte, hatten weder Benjamin noch ich etwas ausgeführt.
Aber das lag vielleicht an den etwas laxen Formulierungen in unseren Beiträgen - danke für die genauere Spezifizierung...
Und es war wohl schon Recht des Grundherrn, binnen Jahresfrist einen früheren Leibeigenen von der Stadt zurückfordern zu können.
Wenn ich mich recht erinnere, wird dies ausgeführt in einem der folgenden:
Boockmann, Hartmut: Die Stadt im späten Mittelalter. München 1987
Kroschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte 1 (bis 1250). Hamburg 1976
Planitz, Hans: Die Deutsche Stadt im Mittelalter - Von der Römerzeit bis zu den Zunftkämpfen. Graz, Köln 1954
Strupanice schrieb:
Bauern aus umliegenden Dörfern hatten in ihrer Tätigkeit als Bauer nur wenig Möglichkeiten in der Stadt aufgenommen zu werden, da sie ja ihre Lehnsgüter nicht einfach mitnehmen konnten. Auch wäre die Frage, welchen Broterwerb sie in der Stadt als Bauer ausüben hätten sollen.
Unbhängig davon ist die Landflucht ab dem 12./13. Jh., v.a. dann aber im 14. Jh. ein Faktum, und die Städte waren auf den Zuzug aus dem Umland angewiesen.
Die Frage des Broterwerbs ist natürlich schwer zu beantworten, war aber ebenfalls nicht Gegenstand der bisherigen Betrachtung.
Und außerdem führt das Ganze jetzt doch etwas vom ursprünglichen Thema weg...