Notverordnungen zum Schutz des Staates und dem Volk

naty

Mitglied
Hallo zusammen

Nach dem Reichtagsbrand wurde ja eine "Notverordnung zum Schutz des Volkes und Staates" erlasen, die die wesentliche Grundrechte, wie z.B. die freie Meinungsäusserung und die persönliche Freiheit beschränkte.

Doch wozu machte man eine solche Notverordnung und warum in diesem Zeitpunkt?

Danke für eure Hilfe.

Grüsse
 
Da die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" (auch: Reichstagsbrandverordnung) auf einen Entwurf von 1932 basierte - den übrigens Kurt von Schleicher in einer Radioansprache am 15. Dezember 1932 bekanntgegeben hatte -, bedeutete diese Verordnung einen schon länger geplanten und wesentlichen Schritt Hitlers zur Erlangung der totalitären Macht in Deutschland.
Nämlich durch Einschränkung der Pressefreiheit, Ausschaltung der Opposition bzw. der polit. Gegner, etc. Das Ganze gipfelte dann im sogen. Ermächtigungsgesetzt ...



Saludos!
 
Notverordnungen

Hallo zusammen!

Wie konnte das mit den Notverordnungen nach dem Reichtagsgebäudebrands geschehen? Die NSDAP war ja zu dieser Zeit noch nicht allein an der Macht?!

Meine konkrete Frage:

Wer konnte sie und vorrallem wie konnten diese Notverordnungen in Kraft gesetzt werden?

LG und danke für jede Hilfe.

LG
 
Hallo zusammen!

Wie konnte das mit den Notverordnungen nach dem Reichtagsgebäudebrands geschehen? Die NSDAP war ja zu dieser Zeit noch nicht allein an der Macht?!

Meine konkrete Frage:

Wer konnte sie und vorrallem wie konnten diese Notverordnungen in Kraft gesetzt werden?

LG und danke für jede Hilfe.

LG

Die Reichstagsbrandverordnung ("Zum Schutz von Volk und Staat") wurde Einstimmig vom Kabinett verabschiedet und am Nachmittag des 28. Februar von Reichspräsident Paul von Hindenburg unterzeichnet.

Kannst du hier nachlesen:

"Reichstagsbrandverordnung"

http://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_des_Reichspräsidenten_zum_Schutz_von_Volk_und_Staat



Hier noch der Artikel 48 der Weimarer Verfassung:

Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Und hier findest du den Text der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat:

http://www.documentarchiv.de/ns/rtbrand.html
 
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