Reichspräsidentenwahl-Regelung

Hier das Gesetz zur Wahl des Reichspräsidenten von 1920:​

Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 4. Mai 1920.




Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1​
[1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2​
Den Wahltag bestimmt der Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
§ 3​
Der Stimmzettel muß den, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.
§ 4​
[1] Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhält.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.
§ 5​
[1] Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 6​
[1] Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 7​
[1] Das für den Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.
§ 8​
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3, der §§ 3, 8 bis 13, § 14 Abs. 1, §§ 26 bis 28, §§ 39 und 41 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.
§ 9​
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]


Berlin, den 4. Mai 1920.
Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch

Quelle:Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten (04.05.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentarchiv.de/wr/1920/reichspraesidentenwahl_ges.html, Stand: aktuelles Datum






Das Gesetz wurde 1925 leicht modifiziert. Hier der Text zu der Verordnung von 1925:



Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 6. April 1925.



Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 173) wird für den am 26. April 1925 stattfindenden zweiten Wahlgang der Reichspräsidenten verordnet:
1. Die Abstimmungszeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Die Befugnis der zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörde, in Stimmbezirken mit weniger als 1 000 Einwohnern die Abstimmungszeit abzukürzen (§ 112 Satz 2 der Reichsstimmordnung), bleibt unberührt.
2. Die Stimmzettel sollen von hellgrünem Papier sein.


Berlin, den 6. April 1925.
Der Reichsminister des Innern
Schiele



(Quelle: Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten (06.04.1925), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rp-wahl_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.)
 
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