rückversicherungsvertrag Art. III

toomtom

Neues Mitglied
Hallo ihr lieben,

ich habe folgende Frage zum Art. III. des Rückversicherungsvertrages:

da heißt es:
Art. III. Die beiden Höfe erkennen den europäischen und gegenseitig bindenden Charakter des Grundsatzes der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen an. […]
Was ist denn mit "Schließung der Meerengen" gemeint? Sollten diese nicht eher für alle europäischen Staaten offen sein? Oder täusche ich mich gerade gewaltig?
 
Zwei historische Ereignisse sind relevant für das Veständnis.

Zum einen der "Krim-Krieg" und die Fähigkeit der Alliierten durch den Bosporus zu segeln/dampfen und auf der Krim das Zarenreich anzugreifen.

Damit verbunden ist, dass Russland trotz seiner Ausdehnung keine "natürlichen" Grenzen bzw. geographische Hindernisse aufweist, die seine Grenzen markieren können. Daraus leitete sich - objektiv - ein aggressiv expansionistisches außenpolitisches Programm ab und konzentrierte sich im Westen auf den Balkan und im speziellen auf die Kontrolle des Bosporus / Dardanellen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Krimkrieg

Vor diesem Hintergrund ging es Russland in den völkerrechtlich bindenden Verträgen vor allem darum, dass sich ein Angriff durch das "Schwarze Meer" nicht wiederholen darf und seine Position gegenüber dem Osmanischen Reich - via Bulgarien - gestärkt wird.

Aus diesem Grund wurde die Durchfahrt von allen nicht osmanischen Kriegsschiffen im Rahmen der Berliner Konferenz verboten. Das betraf somit auch die Durchfahrt russischer Kriegsschiffe.

Davon nicht betroffen war die zivile Nutzung des Zugangs zum Schwarzen Meer.

https://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Kongress
 
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