"Übersetzung" der CCC von 1532

Rekque

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Servus,

ich schreibe gerade an einer kleinen Hausarbeit und kämpfe mit den sprachlichen Finessen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532.
Habe diese im Original vorliegen und würde sie gerne "übersetzen", damit der Leser meiner Arbeit sich das sparen kann. Tue mir damit aber recht schwer. :rofl:
Ich habe gerade mit Müh und Not Art. 137 (Mord) in neuhochdeutsch (?) übersetzt, Art. 33 ist mir aber echt zu hoch:
Von mordt, der heimblichenn geschicht, genugsame anzeigung.


Jtem so der verdacht vnnd beclagt des Mords halber vmb diesselbig zeit, alls der Mort geschehen, verdechtlicher weiss mit plutigen kleidern oder waffenn gesehen worden, oder ob er des ermorten habe genomen, verkaufft, vergeben oder noch bey jme hett: das ist fur ein Redlich anzeigen anzunemen Vnnd peinlich frag zu geprauchen, Er khönde dan solchen verdacht mit glauplicher anzeige oder beweisunge ableynen: das soll vor aller peinlicher frag gehort werden
Könnte mir da bitte jemand von euch helfen?
Oder gibt es eine übersetzte Fassung der CCC vielleicht irgendwo zu kaufen? Ich finde nichts. :confused:

Ach, und wenn wir schon dabei sind:
Im Artikel 112 (Urkundenfälschung) steht:
„Straff der jhenne, so fallsche Siegell, Brief, Vrbar, Rennt oder zynssbucher oder Register machenn.
Was bedeutet "Rennt"? Ist später auch nochmal anders geschrieben ("Rhennt") erwähnt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Von Mord, heimlichen Geschichten, genügsame Anzeige.

Ebenso, so(fern) der des Mordes Verdächtige und Beklagte um die entsprechende Zeit, als der Mord geschah auf verdächtige Weise mit blutigen Kleidern und Waffen gesehen wurde, oder wenn er von dem Ermordeten [Gegenstände] genommen, verkauft, verschenkt oder noch bei sich/ihm [sinnvoll wäre sich] hat: Das ist als guter Grund für eine Anzeige anzunehmen und die peinliche Befragung [=Folter] zu gebrauchen. Er [der Beklagte] könnte dann solchen Verdacht mit glaubwürdigen Angaben und Beweisen abwenden. Das soll vor der Folter gehört werden.

Straff der jhenne, so fallsche Siegell, Brief, Vrbar, Rennt oder zynssbucher oder Register machenn.
Strafe [?] für diejenigen, die falsche Siegel, Briefe, Urbare, Renten, Zinswucher oder Register machen [entspricht der heutigen Urkundenfälschung; Rente entspricht wohl am ehesten der Einkommensangabe, oder aber es geht um Miet- bzw. Pachtbetrug von Seiten des Vermieters/Verpächters]
 
Dankeschön!

"zynssbucher" bedeutet also wirklich Zinswucher? Ich hätte da auf den ersten Blick "Zinsbücher" draus gemacht. :D
Gibt es im Internet soetwas wie ein altdeutsches Wörterbuch, wo man sowas nachschlagen kann?
Ich habe nämlich noch einiges zu bearbeiten und mir sind da schon einige Stolpersteine aufgefallen. Zudem bin ich mir bei meiner Übersetzung des Art. 137 jetzt auch nicht mehr so sicher, nachdem ich deine obige gesehen habe...
 
Danke nochmal.
Zwei Sachen noch:
In Art. 125 CCC steht geschrieben:
Straff der Brenner.
Jtem die bosshafftigenn vberwundenen Brenner sollen mit dem feur vom leben zum tod gerichtet werden."
Die Übersetzung ist hier kein Problem, aber weisst du zufällig, ob mit "Brenner" der "Brandstifter" gemeint ist?
Und was heisst immer dieses "Jtem"? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass das lateinisch ist und soetwas wie "ferner" bedeutet, aber das passt nicht immer.
 
Ja, Brenner ist der Brandstifter, gerne auch Mordbrenner. Siehe auch die Strafe, die man durchaus als Talionsstrafe (Spiegelstrafe) deuten kann.
Item (Jtem) hast du richtig erkannt, hat die Bedeutung ferner, außerdem, auch, ebenso etc., wird in frühneuhochdeutschen Texten gewissermaßen als Konjunktion verwendet, hat also keinen tieferen Sinn.
 
Alles klar, vielen Dank, du hast mir sehr geholfen!
Sollte ich noch auf größere Schwierigkeiten stoßen, werde ich mich wieder melden, aber das will ich mal nicht hoffen :D
Auf Wiederschaun
 
Die Rente meint wirtschaftlich meist eine Kapitalrendite, wenn es nicht um die Altersvorsorge geht. Wenn hier von der Rente im Zusammenhang der (Urkunden-) Fälschung geht, wird es wohl um die Fälschung der Bücher bspw von Kaufleuten gehen, die ihren Gewinn kleinrechnen bzw "kleinfälschen", um Teilhaber u.a. Personen zubetrügen, denen ein Teil dieses Gewinns zusteht. Auch heute noch beliebt, auch wenns da meist um Steuerhinterziehung geht...

http://de.wikipedia.org/wiki/Rente_(Wirtschaft)
 
Alles klar, vielen Dank, du hast mir sehr geholfen!
Sollte ich noch auf größere Schwierigkeiten stoßen, werde ich mich wieder melden, aber das will ich mal nicht hoffen :D
Auf Wiederschaun

Ich will nicht hoffen, dass du auf Schwierigkeiten stößt, aber du darfst dich trotzdem gerne wieder melden ;)
 
Ebenso, so(fern) der des Mordes Verdächtige und Beklagte um die entsprechende Zeit, als der Mord geschah auf verdächtige Weise mit blutigen Kleidern und Waffen gesehen wurde, oder wenn er von dem Ermordeten [Gegenstände] genommen, verkauft, verschenkt oder noch bei sich/ihm [sinnvoll wäre sich] hat: Das ist als guter Grund für eine Anzeige anzunehmen und die peinliche Befragung [=Folter] zu gebrauchen. Er [der Beklagte] könnte dann solchen Verdacht mit glaubwürdigen Angaben und Beweisen abwenden. Das soll vor der Folter gehört werden.
Dazu eine kleine Anmerkung: "das ist fur ein Redlich anzeigen anzunemen" meint eine qualifizierte Form der "Anzeigung", nämlich die "redliche Anzeigung" (ein Fachterminus), die gem. Art. 20 iVm Art. 23 iVm Art. 63 ff. (wobei es vor allem in den Art. 29 ff. Ausnahmebestimmungen gab) die Voraussetzung für die Anwendung der Folter bildete.
Ich würde daher zur Vermeidung von Missverständnissen bei der Übersetzung den Fachterminus des Originals beibehalten: "Das ist als redliche Anzeigung zu werten und die peinliche Befragung zu gebrauchen."
 
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