Da gibt es keine wesentlichen Unterschiede:
§ 6 VStGB deckt sich auch weitgehend mit Art. II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und dem gleichlautenden Art. 6 IStGHSt (die Vorschrift ist unter Aufhebung des gestrichenen § 220 a StGB aF im Zuge der deutschen Umsetzung des am 1.7.2002 in Kraft getretenen Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof entstanden).
Es geht noch weiter:
Der deutsche Gesetzgeber hat sich auf das Engste an Art. II der Völkermordkonvention angelehnt.
Der Einfachheit halber die Passage im Münchner Kommentar zum StGB, Rdn 29 zu VStGB § 6 Völkermord:
Von besonderer Bedeutung ist das in Art. 31 Abs. 2 lit. b WÜV ausgesprochene Gebot, die spätere Übung der Vertragsstaaten bei der Anwendung der Konvention für die Auslegung zu berücksichtigen.
Die „Übung“ ergibt sich hier zunächst aus ... angesprochenen Dokumenten, vor allem dem IStGH-Statut und den für dieses Statut ausgearbeiteten Verbrechenselementen, die freilich nur empfehlenden Charakter haben. Teil der späteren Übung sind zudem Gesetze und Urteile anderer Vertragsstaaten, soweit diese Staaten bei der Umsetzung der Völkermordkonvention nicht bewusst von dessen Art. II abgewichen sind. Mithin können auch rechtsvergleichende Erkenntnisse im Hinblick auf die Konkretisierung von § 220a StGB/§ 6 Bedeutung erlangen. Ein bedeutsamer Teil der „Übung“ ist schließlich die einschlägige internationale Rechtsprechung. [Damit] ...kommt der Judikatur der internationalen Gerichtshöfe besondere Bedeutung zu.
Die Verwurzelung von § 220a StGB/§ 6 im Völkerstrafrecht hat auch Einfluss auf die Anwendung des Gesetzlichkeitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG).
Hierzu hat das BVerfG ausgeführt: „Ist der Einzelne Normbefehlen des nationalen Rechts wie des Völkerrechts unterworfen, verlangt das Rechtsstaatsprinzip iVm Art. 103 Abs. 2 GG …, dass die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, das – wie § 220a StGB – der Umsetzung von Völkerstrafrecht dient, das Analogieverbot auch im Licht des völkerrechtlichen Normbefehls sehen.“ Die mögliche Wortlautgrenze von § 220a StGB/§ 6 ist hiernach auch im Licht der internationalen Bezugsdokumente sowie ihrer Auslegung durch die internationale Judikatur zu bestimmen.
Mehr Verzahnung geht nicht.