Gast schrieb:
Hi,
ich bräuchte dringend eure Hilfe und zwar zu folgender Frage:
Art. 1 der Weimarer Verfassung besagt: "die Staatsgewalt geht vom Volke aus"
Welche Sicherung wurde in die Verfassung eingebaut, damit der jeweils aktuelle Volkswille nicht überspielt werden konnte?
Über Antworten wäre ich äußerst dankbar!!!
MfG
Silva
Man könnte man die
Direktwahl des Reichspräsidenten vom Volk aus damaliger Sicht-und Absicht als eine beabsichtigte Sicherung benennen.Was draus geworden ist ..ein ander Ding...:
-- die Souveränität liegt beim Volk, dessen Wille durch den Reichstag verkörpert wird, da es den Reichspräsid.
direkt wählt und das Wahlvolk durch
Volksentscheide an d.
Legislative mitwirken kann, hat das Volk dadurch eine große Bedeutung im polit. Prozeß. Durch
Volksbegehren und Volksentscheid kann das Wahlvolk Beschlüsse des Reichsrats und des Reichstages
außer Kraft setzen.
Der v. Volk direkt gewählte Reichspräsident hat hohe Machtbefugnisse , die da sind ;
-Beteiligung a.d. Gesetzgebung,
er kann d. Reichstag auflösen,
er kontrolliert d. Regierung durch Ernennung bzw. Entlassung von Ministern und dem R-Kanzler.
Er ist Oberbefehlshaber aller Streitkräfte und im Fall des Notstands praktisch Diktator auf Zeit.
Der Notstandsparagraph (Art. 48 ) gibt ihm das Recht der Reichsexekution.
Die Machtfülle d. RP könnte man aus damaliger Sicht also als Regulativ , als Sicherung gegen Parteienmauschelei und "Koalitionsarithmetik " interpretieren.
Als machtpolit. Rückendeckung hatte sich das polit. Establishment allerdings schon frühzeitig auf die "alten Mächte " eingelassen, sicher zwecks mangelnder Alternative ..aus demokratischer Sicht jedenfalls...schließlich brauchte man auch einen "Ersatzkaiser " für das bürgerliche Wahlvolk, welches die Demokratie vorrangig als "kleineres Übel "ansah.
Als "Sicherung" oder Errungenschaft das Wahlvolk an d. Entscheidungen zu beteiligen , kann man auch die Einführung des Wahlrechts ab 20 Jahren auch für Frauen ansehen, bisher waren die "Honoratioren " unter sich.