Die "Badischen Kammern" waren Verfassungsorgane des Großherzogtums Baden:
1818 Baden erhält erste Verfassung auf deutschen Boden mit einen 2-Kammer-System (von Freiherr v. Reitzenstein und Finanzrat Nebenius verfaßt): 1. Kammer: 33 Abgeordnete (3 Prinzen + 10 standesherrliche Familien + 8 grundherrlicher Adel + 2 Geistliche + 2 Uni-Rektoren (= HD + FR) + 8 ernannte Mitglieder; 2 Kammer: 63 Abgeordnete durch Wahlmänner gewählt
Wahlberechtigt (= aktives Wahlrecht):
nur Männer ab 25 Jahren
hohes Mindeststeueraufkommen (Jahresverdienst = 1.500 Gulden oder zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Gulden)
nur 17% der Gesamtbevölkerung (= nur 35% der männlichen Bevölkerung)
Wählbar (= passives Wahlrecht):
ab 30 Jahre alt
christliche Konfession (ev, kath)
Nachweis von Einkommen und Vermögen (= 10.000 Gulden versteuert oder 1.500 Gulden Jahreseinkommen)
Kein Wahlrecht:
Frauen
4. Stand
Schutzbürger (Wandersleute, Arbeiter)
Nicht verwirklicht:
freie, geheime und gleiche Wahlrechte
freiheitliche Selbstverwaltung der Gemeinden
Trennung von Justiz und Verwaltung
http://www.eggleo.de/spd/geschichte/tafel.htm