fingalo
Aktives Mitglied
Non, das stimmt einfach nicht.ja,das war die faktische Lage, aber zwischen Realität und völkerrechtlicher Fiktion der Realität bestehen z.T.erhebliche Unterschiede.
De facto war Norwegen und seine exterritorialen Gebiete natürlich damals ´schlicht ein Teil von Dänemark , de jure allerdings ein selbständiges Königreich und nur in Personalunion über das Königshaus mit Dänemark verbunden.
Am 15.10.1536 trat die Reichsversammlung in Kopenhagen zusammen. Deren Verfassungs- und Gesetzgebungsarbeit mündete in 3 Dokumente:1) der Rezess "en menige rigens constitution, sæt, skikkelse og ordinans", in dem die bereits vorher erfolgte Absetzung der katholischen Bischöfe bestätigt wurde, einem Wahlbrief, in dem der 2-jährige Prinz Friedrich zum Thronfolger bestimmt wurde (der erste Schritt zur Erbmonarchie), und eine Wahlkapitulation. Diese drei Dokumente und die Kirchenordnung Christians III., die die weltliche Herrschaft der Bischöfe beseitigte, können als neue Verfassung Dänemarks gesehen werden.
In der Wahlkapitulation Christian III. von 1536 heißt es: "Och efftherthij att Norgis riige nw saa forringet er bode aff magtt och formwæ, och Norgis riigis Jndbiggere Jcke aldene Formwæ att vnder holde thennom ænn herre och konnyng, och samme riige er dog forbundet att bliffue hoes Danmarcks krone til ewiig tiidt, ... hoch her effther jcke weere eller hede jngtet koninge riige for seg, menn eth ledemodt aff Danmarcks riige och vnder Danmarcks krone till ewiige tiidt." = "Nachdem das Reich Norwegen so sehr an Macht und Vermögen verringert worden ist und die Einwohner des Reiches Norwegen alleine einen Herrn und König nicht zu unterhalten vermögen und da nun dieses Reich mit Dänemarks Krone auf ewige Zeiten verbunden ist .... soll es von jetzt an als Königreich nicht mehr bezeichnet werden, sondern als (Körper)glied des Reiches Dänemark auf ewige Zeiten."
Diese Wahlkapitulation hatte für seinen Herrschaftsbereich Gesetzeskraft und war Verfassungsbestandteil.
Es gibt allerdings wenige Autoren, die bestreiten wollen, dass Norwegen dadurch zur dänischen Provinz geworden ist.
Nö, damals galt der rein gebietsbezogene Ansatz: Der IGH sah in der langjährigen Präsenz Dänemarks in Ostgrönland einen hinreichenden Beleg für die beständige und friedliche Ausübung dänischer Hoheitsgewalt über das umstrittene Gebiet. Die daraus folgende Souveränität Dänemarks über Ostgrönland müsse sich Norwegen sowohl hinsichtlich seiner eigenen Bemühungen, Souveränität über das Gebiet zu begründen, als auch hinsichtlich seiner Einlassung, Ostgrönland sei okkupationsfähige terra nullius entgegenhalten lassen.Und de jure hätten bei Auflösung dieser Personalunion auch die einzelnen Gebiete wieder an Norwegen zurückfallen müssen. Mit diesem Ansatz wurde der Anspruch auf Grönland zumindest begründet. Der IGH verwarf diese Anspruchsgrundlage nicht vom Grundsatz her ,sondern löste diese Frage m.W. dahingehend auf,daß die Kontinuität der Zugehörigkeit durch den Übergang Norwegens an Schweden ohne diese Gebiete unterbrochen worden und daher Dänemark letzter Eigentümer der Gebiete sei..
"Gebietsbezogen" nennt man diesen Ansatz deshalb, weil er - im Gegensatz zum späteren personenbezogenen Ansatz (Westsahara-Gutachten) nicht auf die Herrschaftsbeziehungen zu den Bewohnern zur Souveränitätsbegründung abhebt.