jschmidt
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Es ist schlechterdings nicht möglich, im GF jedes wichtigen Jahrestags zu gedenken. Aber das folgende Datum würde ich doch gern nachtragen, auch wegen des hohen Aktualitätsbezugs [1]:
Gestern vor 230 Jahren, am 30. November 1786, erließ Pietro Leopoldo, Großherzog der Toskana [2], ein Strafrechts-Reformgesetz.
[1] Zitierter Text aus: Ohne Todesstrafe: die fortschrittliche Toskana von 1786
[2] Als Leopold II. vorletzter römisch-deutscher Kaiser 1790-1792
[3] Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987. Berlin/Hamburg 2001 (1312 S.), hier S. 172
Gestern vor 230 Jahren, am 30. November 1786, erließ Pietro Leopoldo, Großherzog der Toskana [2], ein Strafrechts-Reformgesetz.
Das Gesetz schaffte die Todesstrafe völlig ab – zu diesem Zeitpunkt das weltweit allererste Mal.
Vorangegangen war unter dem Geist der Aufklärung erstmals eine Diskussion über die Rechtfertigung der Todesstrafe. Nach den neuen Straftheorien sollte das Maß der Strafe im rechten Verhältnis zur Schädlichkeit der Tat stehen und sich damit am Endzweck des gemeinen Nutzens orientieren. In Deutschland war es vor allem Christian Thomasius mit seiner Schrift "Über die Folter", in Österreich Joseph von Sonnenfels und in Italien Cesare Beccaria mit seiner Schrift "Dei delitti e delle pene", welche die entsprechenden Diskussionen auslösten.
Während allerdings das Preussische Allgemeine Landrecht von 1794 noch die Todesstrafe für zahlreiche Delikte androhte und auch die Österreichische Constitutio Criminalis Theresiana ebenfalls die Todesstrafe noch ausgiebig vorsah, hat sie Leopold II. in Artikel 51 seines Criminalgesetzbuches für die Toskana völlig abgeschafft.
Richard J. Evans hat dem Fürsten in seiner monumentalen Studie [3] nur einen schmalen Satz gewidmet und darauf hingewiesen, dass Leopolds Bruder, Kaiser Joseph II., zwei Jahre später die Todestrafe auch in seinem Herrschaftsgebiet beseitigte, freilich nur vorübergehend.Vorangegangen war unter dem Geist der Aufklärung erstmals eine Diskussion über die Rechtfertigung der Todesstrafe. Nach den neuen Straftheorien sollte das Maß der Strafe im rechten Verhältnis zur Schädlichkeit der Tat stehen und sich damit am Endzweck des gemeinen Nutzens orientieren. In Deutschland war es vor allem Christian Thomasius mit seiner Schrift "Über die Folter", in Österreich Joseph von Sonnenfels und in Italien Cesare Beccaria mit seiner Schrift "Dei delitti e delle pene", welche die entsprechenden Diskussionen auslösten.
Während allerdings das Preussische Allgemeine Landrecht von 1794 noch die Todesstrafe für zahlreiche Delikte androhte und auch die Österreichische Constitutio Criminalis Theresiana ebenfalls die Todesstrafe noch ausgiebig vorsah, hat sie Leopold II. in Artikel 51 seines Criminalgesetzbuches für die Toskana völlig abgeschafft.
[1] Zitierter Text aus: Ohne Todesstrafe: die fortschrittliche Toskana von 1786
[2] Als Leopold II. vorletzter römisch-deutscher Kaiser 1790-1792
[3] Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987. Berlin/Hamburg 2001 (1312 S.), hier S. 172