Zurückhaltender zeigten sich die Verfassungen der
Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein,
die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden sind. Auf
Landesgrundrechte glaubte man wegen der bundesverfassungsrechtlichen
Grundrechtsgarantien verzichten zu können39
39 In Art. 2 Abs. 1 Verf. Baden-Württemberg werden die Grundrechte des Grundgesetzes zu „Bestandteilen
dieser Verfassung“ erklärt; ebenso jetzt Art. 5 Abs. 3 Verf. Mecklenburg-Vorpommern, Art. 3 Abs. 2
Satz 1 der neuen Verf. Niedersachsen (dynamische Verweisungen). Dazu: Dietlein, Die Rezeption von
Bundesgrundrechten durch Landesverfassungsrecht, AöR 120 (1995), S. 1ff.; Stern, Staatsrecht, Bd. III/
2, S. 1439ff. (§ 93 III 4).
. Demgegenüber gaben sich
Berlin und Nordrhein-Westfalen „Vollverfassungen“, also einschließlich eines
Grundrechtsteils. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiedervereinigung
Deutschlands sind in den „alten“ Ländern Berlin (das freilich durch den Ostteil
der Stadt erweitert wurde), Niedersachsen und Schleswig-Holstein neue
Verfassungen erlassen worden, von denen nur diejenige Berlins (die mit der
Verfassung von 1950 weitgehend übereinstimmt) einen eigenen Grundrechtskatalog
enthält. Die Verfassungen der „neuen“ Länder Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind hingegen mit
der Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns als Vollverfassungen konzipiert.
Betonung sozialer
Grundrechte in den
neuen Ländern
Mit der Gewährleistung von sozialen Grundrechten und der Normierung von
Staatszielen geizen sie im Allgemeinen nicht40
40 Dazu Näheres bei: Johannes Dietlein, Die Grundrechte in den Verfassungen der neuen Bundesländer,
1993; Starck, HStR IX, § 208 insb. RN 51 ff; Stern, Staatsrecht, Bd. III/2, S. 1445ff. (§ 93 IV).
, wofür neben dem Bedürfnis,
Profil zu gewinnen, auch das Bestreben maßgeblich war, vermeint-