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Meines Wissens regelte sie, dass Kurfürsten nur eine Kur innehaben durften, obgleich zwei Pfälzer Friedrich V., als Kurfürst der Pfalz und König von Böhmen, wie auch später Carl Theodor als Kurfürst der Pfalz und von Bayern dagegen verstießen. Letzterer nahm dann, glaube ich, aber nur noch eine Kur in Anspruch, womit die 8. Kur erlosch, während die 9. (die von Braunschweig-Lüneburg sprich Hannover) weiter existierte.
Ich kann mich nur daran entsinnen, dass ich mal gelesen habe, Karl IV. hätte die Brandenburgische Kur abgegeben an seinen Umkreis, weil man nicht zwei Kurfürstentitel hätte vereinen dürfen. (Böhmen und Brandenburg) Gibt es keinen Passus, welcher diesen Punkt regelt, was passiert, wenn ein Kurfürst einen anderen beerbt. Bei den Wittelsbachern war diese Möglichkeit ja immer wieder vorhanden.Als einen "Verstoß" würde ich das Zusammenfallen der pfälzischen und bayerischen Kur nicht bezeichnen. Nach Hausrecht erbte Karl Theodor den bayerischen Thron und die Stimmen fielen zusammen, ohne, dass es da irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte.
Ich kann mich nur daran entsinnen, dass ich mal gelesen habe, Karl IV. hätte die Brandenburgische Kur abgegeben an seinen Umkreis, weil man nicht zwei Kurfürstentitel hätte vereinen dürfen. (Böhmen und Brandenburg) Gibt es keinen Passus, welcher diesen Punkt regelt, was passiert, wenn ein Kurfürst einen anderen beerbt. Bei den Wittelsbachern war diese Möglichkeit ja immer wieder vorhanden.
Dass die bayerischen Wittelsbacher auch einmal eine Kur bekommen würden, konnte ja zu dem Zeitpunkt noch niemand wissen und deshalb gehe ich auch nicht davon aus, dass es zu dieser Möglichkeit explizite Regelungen gibt. Wenn, dann müssten eine Regelung für Wittelsbach aus der 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts stammen. Ich mach mich mal kundig und wenn ich etwas herausbekomme, geb ich dir Bescheid.
Erstmal dankeschön Lukrezia Borgia. Egal wie lange ich gewartet habe, bei Dir lohnt es sich, auch mal etwas länger zu warten.Ich melde mich etwas sehr spät erneut zu Wort, was ich zu entschuldigen bitte, Brissotin. Eine derartige Regelung gibt es und sie findet sich (Tamtaratam, Trommelwirbel) dort, wo man sie vermutet: In den Acta Pacis Westphalicae.
[Art. IV,9 IPO = § 17 IPM] Quod si vero contigerit lineam Guilhelmianam masculinam prorsus deficere superstite Palatina, non modo Palatinatus Superior, sed etiam dignitas electoralis, quae penes Bavariae duces fuit, ad eosdem superstites Palatinos interim simultanea investitura gavisuros redeat octavo tunc electoratu prorsus expungendo; ita tamen Palatinatus Superior hoc casu ad Palatinos superstites redeat, ut haeredibus allodialibus electoris Bavariae actiones et beneficia, quae ipsis ibidem de iure competunt, reservata maneant.
Acta Pacis Westphalicae. Supplementa electronica, 1
[Art. IV,9 IPO = § 17 IPM] § 9. Wenn es sich aber zutrüge, daß der Mannsstamm der Wilhelmischen Linie vollständig erlöschte, während die pfälzische Linie weiterbestünde, dann soll nicht allein die Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, welche die Herzoge von Bayern gehabt haben, an die überlebenden Pfalzgrafen, die inzwischen der Gesamtbelehnung teilhaftig sein werden, zurückfallen und gleichzeitig die achte Kur gänzlich aufgehoben werden; so jedoch soll die Oberpfalz in diesem Fall an die überlebenden Pfalzgrafen zurückfallen, daß den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Ansprüche und Vorteile, die ihnen dort von Rechts wegen zukommen, vorbehalten bleiben.
Acta Pacis Westphalicae. Supplementa electronica, 1
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