Ich kann nur für Ostpreußen sprechen:
Frondienste:
1. Pflügen und Eggen
2. Ausmisten, Mistfahren, Miststreuen
3. alle Erntearbeiten
4. Waschen und Scheren der Schafe
5. Schafhortenfuhren
6. Brot- und Malzgetreidefuhren zur Mühle
7. Zwei Getreidefuhren nach Königsberg zu üblicher Bezahlung
8. Jährlich ½ Fischfuhre
9. Wollfuhren
10. Fahren von Bier und Branntwein aus der Brennerei in die Krüge
11. Deputatholzfuhren gegen übliche Bezahlung
12. Deputatholzfuhren für Kirchen- und Schulbediente
13. Salzfuhren, wenn angefordert
14. Vorspann-, Kriegs- und Marschfuhren
15. Fouragelieferungen gegen Vergütung des gelieferten Getreides zu üblichen Preisen
16. Burgdienste bei Amts- und Vorwerksgebäuden
17. Alle Mühlendienste
18. Alle Forst- und Jagddienste
19. Dienste zur Verbesserung der Ströme und Dämme
20. Hand- und Spanndienste bei Kirchen- und Schulbauten
21. Reparatur der Vorwerkszäune
22. Reparaturen an Vorwerksinsthäusern
23. Holen und Wegbringen der Justizbeamten
24. Fortbringen der herrschaftlichen Briefe
25. Botengänge nach Willkür der Herrschaft
26. Beiträge für Festungsbauten, sowohl an Menschen als auch an Geld
27. Leistung aller Dorfverbindlichkeiten
28. Besserung der Wege und Brücken
29. Weidenpflanzungen in Dörfern und an Straßen
Im 18. Jh. werden sie als „träge, dumm, gedankenlos, grob, trunksüchtig, mißtrauisch, bos­haft, rückständig, trotzig, diebisch und heimtückisch“ bezeichnet. Deshalb gingen die Guts­herren nun davon aus, daß der Bauer am besten in Druck und Elend seine Pflicht erfülle. Mißhandlungen nahmen zu: für geringfügige Vergehen gab es bis zu dreißig Peitschenhiebe mit der mehrschwänzigen Karbatsche, für schwere Vergehen sechs bis zehn Rutenschläge. Die Ruten wurden zuvor in Salzwasser getaucht, damit sie auf den entblößten Körperteilen nachhaltige Schmerzen verursachten. Dabei sollten es pro Rute nicht mehr als drei Schläge sein, oft wurde aber solange gepeitscht, bis die Rute zerbarst. Zwar konnte ein Leibeigener dagegen klagen, doch der Richter war sein eigener Gutsherr, der sein Gaudium daran hatte, wenn die Klage in unbeholfener deutscher Sprache vorgebracht wurde. Auch Kinder wurden von ihren Eltern getrennt und als Gesinde ver­kauft.
Unter Friedrich Wilhelm II. wurde 1794 die Leibeigenschaft auf­geho­ben, obwohl es im Allgemeinen Landrecht immer noch hieß: „Faules, unordentliches und widerspenstiges Gesinde kann die Herrschaft durch mäßige Züchtigung zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht den Pächtern und Wirtschaftsbeamten übertragen.“
Die Gutsherren gingen nun daran, die Bauern durch kostengünstigere Lohngärtner zu erset­zen, jedoch wurden nach 1807, nach den napoleonischen Kriegen, die Verwüstungen so stark, daß den Bauern bessere Bedingungen geboten wurden. In einem Edikt von 1810 wurde die Befreiung der Domänebauern veranlaßt, die der Privatbauern folgte später, jegliche Gutsuntertänigkeit und Leibeigenschaft wurde für beendet erklärt. „Was die Bauern betrifft, so ist ein neuer Geist in sie gefahren: ihre Lust und Tätigkeit übertreffen allen Glauben; sie fahren Tausende von Steinfuhren vom Acker, um einen viertel magdeburgischen Morgen Land zu gewinnen; sie roden Stechpfriemen, Heidekraut und Stubben aus, wo sie Jahrhun­derte standen.“ Trotzdem mußten sie weiter die Befehle ihrer Herrschaft und deren Ver­weise mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen. Die Dienste und Abgaben der Bauern und Kossäten wurden aber durch diese Milderungen nicht berührt, so daß es zu Aufstän­den kam, weil sich viele Bauern mehr davon erwartet hatten und zur Selbsthilfe griffen. Freiherr vom Stein hatte vorher erfolglos auf diese mißlichen Unterschiede aufmerksam gemacht. Nach diesen Aufständen sah sich Staatskanzler Hardenberg in einem neuen Edikt veranlaßt, den Adel wieder zu stär­ken. Die Erbbauern mußten ein Drittel, die Bauern mit begrenztem Recht die Hälfte an den Gutsherrn abgeben oder sich loskaufen, wenn sie auf ihrem Land Eigentümer bleiben woll­ten.