balticbirdy
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Müller-Arnold-Fall ? Wikipedia
Als Erbpächter war der Mann auch nicht gerade gut gestelllt.
Die Erbpächter
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Ich wäre in diesem Falle dafür den Begriff jeweils zu erweitern. Da Strafgefangener eben nur beinhaltet, dass jemand wegen Rechtsbruch mit Freiheitsentzug bestraft wird, aber keine einheitliche Aussage über Haftbedingungen möglich ist, die anscheinend im jeweiligen System begründet liegen, würde ich vom "Strafgefangenen im Rechtsstaat" und Strafgefangenem in der Diktatur" reden. Man muss eben aufpassen, dass man einen Begriff nicht mit zu vielen Merkmalen überlädt.In beiden Systemen beschreibt ihn der Begriff "Strafgefangener" ... und ein Zyniker könnte argumentieren, der "Strafgefangene" im Rechtsstaat unterscheide sich nicht von seinem Gegenpart im Unrechtsregime ... er habe schließlich gegen geltendes Recht verstoßen und sei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden.
Gleicher Begriff, gleicher Zustand, gleicher Sachverhalt ? Reden wir in beiden Fällen tatsächlich von einem Strafgefangenen, dürfen wir an ein und dem selben Begriff "kleben", nur weil Grundzüge der Definition "Strafgefangener" gegeben sind ?
Auf die Gefahr hin meinen Ruf zu bestärken, ich halse meinen Mitmenschen Lesearbeit auf: Zur Leibeigenschaft in Russland kann man die Toten Seelen von Gogol lesen.
Die toten Seelen ? Wikipedia
In Deutschland gab es beides:(...)
Gerade Pfeifferhans' Äußerung " Diese Leibeigenen (...) erhöhten den Wert des Gutes." Hat mich ja zu meiner Frage geführt, ob sie mehr an das Gut oder an direkt an den Besitzer gebungen waren.
Weder für Gogol noch für eine sachliche Antwort kann es zu spät sein.
Definitionen halte ich insofern für nützlich, als dass man in einer Diskussion wissen muss, was der jeweils andere unter einem Begriff versteht.Mir ist auch aufgefallen, dass extrem viele immer nur aus der Sicht von Definitionen die ganze Sache betrachten, aber kaum einer hat sich Gedanken darum gemacht, ob die so bedeutenden Unterschiede für die Betroffenen wirklich so "unterschiedlich" sind.
Mir ist auch aufgefallen, dass extrem viele immer nur aus der Sicht von Definitionen die ganze Sache betrachten, aber kaum einer hat sich Gedanken darum gemacht, ob die so bedeutenden Unterschiede für die Betroffenen wirklich so "unterschiedlich" sind.
Siehts Du Deserta, dies ist genau der Weg den ich beschreite - allerdings nur auf die Leibeigenschaft in Russland (spätes 19tes / frühes 20stes Jahrhundert) beschränkt, da ich über die Leibeigenschaft in anderen Ländern und anderen Zeiträumen nicht genug weiß.
Und hier entfaltete sich der Disput zwischen den "Definitionsanhängern" und mir, dem "Realitätsanhänger". Sei es wie es sei, schön war der Zustand der Leibeigenschaft in meinen Augen nicht.
Das finde ich übrigens sehr interessant, weil über die russische Geschichte nicht soviel diskutiert wird.
Leibeigenschaft heisst nicht gleich Leibeigenschaft, man muss dies nach der untersuchenden Region differenzieren und eben genau herausarbeiten, was man unter einer Leibeigenschaft versteht, welche Punkte sind gegeben und welche nicht.
Auf jeden Fall. Schließlich sind es ja so zu sagen Überlieferungen von Zeitzeugen bzw. Betroffener....Selbstverständlich entspricht mein Beitrag zu diesem Thread nicht der "Lehrmeinung" der Historiker und Hochschullehrer, er hat aber dennoch Sinn und Berechtigung ... so meine ich zumindest.
http://lexikon.meyers.de/wissen/Sklaverei+(Sachartikel)Sklaverei, die völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eines Menschen (Sklave) als Eigentum eines anderen (Sklavenhalter). Die Sklaverei bildete v. a. im Altertum eine entscheidende Wirtschaftsgrundlage, behielt aber auch später außerhalb Europas, wo die Leibeigenschaft grundsätzlich von Sklaverei zu unterscheiden ist, Bedeutung. Sklaven wurden als Arbeitskräfte in den verschiedensten Bereichen (Landwirtschaft, Gewerbe, Bergbau, Hausdienst, im Römischen Reich auch als Gladiatoren) eingesetzt; ein Teil von ihnen erlangte Vertrauensstellungen (Ärzte, Lehrer) und vereinzelt sogar hohe Ämter. Das in der Regel gesetzlich geregelte Eigentumsrecht der Sklavenhalter ließ auch den Verkauf und die Bestrafung (sogar die Tötung) des Sklaven, aber auch seine Freilassung zu. Ursprünglich gerieten hauptsächlich Kriegsgefangene in die Sklaverei, die sich später aber auch auf Menschenraub, Schuldknechtschaft, Bestrafung und unfreie Geburt gründete.
http://lexikon.meyers.de/wissen/Leibeigenschaft+(Sachartikel)Leib|eigenschaft, eine von der Sklaverei grundsätzlich zu unterscheidende bäuerliche Unfreiheit, die persönliche Abhängigkeit vom Leibherrn (mit Abgabe- und Dienstpflicht bei relativer Eigentumsfähigkeit); bestand vom Mittelalter bis zur Bauernbefreiung. Bereits in der ersten Entwicklungsphase der Leibeigenschaft (9. Jahrhundert bis Ende des 12. Jahrhunderts) flossen Leib- und Grundherrschaft zusammen, wobei die von den Hörigen (Grundholden) ‒ die an den Boden gebunden waren beziehungsweise sich als Freie in den Schutz des Grundherren begeben hatten ‒ unterschiedenen Leibeigenen den Hörigen in ihrer sozialen Stellung teils sehr nahe kamen. Sozialer Aufstieg war möglich durch Freilassung, im deutschen Bereich durch den persönlichen Sonderdienst (Ministerialen). Die zweite Entwicklungsphase (13.‒15. Jahrhundert) war zunächst durch eine Lockerung der Leibeigenschaft gekennzeichnet, bedingt v. a. durch die Auflösung der Fronhofsverfassung. Im deutschen Südwesten hingegen vollzog sich, um den Rückgang der grundherrlichen Einnahmen auszugleichen, eine Neubildung von Leibeigenschaft, die zur historischen Bezeichnung Leibeigenschaft im 14. Jahrhundert führte. Demgegenüber entstand seit dem 15. Jahrhundert durch Beseitigung der Sonderrechte aus der deutschen Ostsiedlung im ostelbischen Deutschland, in Böhmen, Polen und Ungarn auf der Basis der Gutsherrschaft die aus bäuerlicher Schollengebundenheit entwickelte Erbuntertänigkeit, die im Extremfall bis in die Nähe sklavischer Knechtschaft führen konnte. Sie wurde bereits in der politischen Aufklärung als eigentliche Realleibeigenschaft interpretiert. ‒ Die russische Leibeigenschaft, seit der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts im Zuge der Ausbildung des Dienstadels entstanden, war erbliches Verfügungsrecht eines (meist adligen) Herrn beziehungsweise des Staates oder der Kirche, uneingeschränkt gegenüber dem Gut, eingeschränkt (das heißt ohne Tötungsrecht) gegenüber dem Leibeigenen.
Selbstverständlich entspricht mein Beitrag zu diesem Thread nicht der "Lehrmeinung" der Historiker und Hochschullehrer, er hat aber dennoch Sinn und Berechtigung ... so meine ich zumindest.
braucht aber möglichst viele "Orals"...
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