Indem "er" abstrakt formuliert ist.
Mmh, das finde ich jetzt etwas unbefriedigend. Das Gesamturteil wäre schon hilfreich, um dieses "abstrakt formulierte" Zitat richtig einordnen zu können. Alternativ könntest du mir ja auch sagen, woher du die Weisheit hast, genau dieser Auszug wäre ein Rechtssatz.
Es bedarf hier keiner Gesetzeskraft, sondern der Auslegung von Rechtsbegriffen
Eine Auslegung ist rechtlich gesehen nicht bindend, daß ist nur die Norm. Daß sich in der Rechtspraxis daran orientiert wird, ist natürlich klar, aber das ist etwas anderes.
Und im übrigen, haben wir es jetzt mit einer "Auslegung" oder einem "Rechtssatz" zu tun?
keine Aufhebung des BVerfG wegen Verstoßes gegen die Grundrechte erfahren hat, kannst Du auch von ihrer Verfassungsmäßigkeit ausgehen.
Ja sicher ist die Entscheidung grundrechtskonform. Nur - während des 2. WK gab es dies noch nicht. Weiter oben sagtest du, der BGH wäre von der (Rechts-)Situation während des Krieges ausgegangen, das trifft aber nur insoweit zu, als das der BGH bei seiner Entscheidung das GG berücksichtigt.
Bei einer historisch-rechtlichen Betrachtung - um die es hier doch geht - sind wir frei von dieser Einschränkung.
Ich möchte nochmal zum Ausgangspunkt zurückkommen. Es ging doch um die Frage (welche leider noch nicht in einem eigenen Thread gelandet ist), ob das DR gegenüber der SU die Verträge der Genfer Konvention zur Behandlung der Kriegsgefangenen zu beachten hatte.
Ich sage nach wie vor nein. Das bedeutet ja nun keineswegs, daß sich die kämpfende Truppe in einem völlig (völker-)rechtsfreien Raum befand. Nur würde das Pochen auf Einhaltung aller Abkommen mit Hinweis darauf, sie alle wären Bestandteil des anzuwendenden Völkerrechts, die Nichtunterzeichnung eines Staates einzelner Abkommen ja vollkommen ad absurdum führen.
Nun ist das Zitat von
Prof. Dr. Böhmert selbstverständlich ein Argument, weshalb es näherer Betrachtung verdient. Zur Erinnerung:
"Die Haager Landkriegsordnung von 1899 ist direkt als Vertragsrecht anwendbar, da alle gegenwärtig noch am Kriege beteiligten Staaten des Haager Abkommen von 1899 über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges ratifiziert haben. Man darf aber auch die Haager Landkriegsordnung von 1907, die mangels der Ratifikation Serbiens und Griechenlands in diesem Krieg keine direkte Anwendung findet, als Ausdruck des allgemein anerkannten völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts bezeichnen"
An dieser Stelle verzichte ich mal auf die Frage nach dem Gesamtzusammenhang. Der erste Satz ist unmißverständlich: "ist... anwendbar". Im zweiten Satz wird es schon etwas vager: "darf... bezeichnen". Ganz klar sagt aber auch Böhmert:"keine direkte Anwendung findet", womit von Kriegsgegnern nicht ratifizierte Abkommen gemeint sind.
Somit stelle ich also fest, daß - in Analogie - das Abkommen II der 3. Genfer Konvention gegenüber der SU nicht angewendet werden mußte, die Behandlung des Gegners deswegen aber auch nicht frei der völkerrechtlichen Grundsätze sein durfte.
Inwieweit ein Verhalten zwar nicht dem besagten, wohl aber den übrigen Abkommen entsprochen hat oder auch nicht, und ob dies überhaupt möglich erscheint, bliebe indes einer Einzelfallprüfung vorenthalten.