Das frage ich mich auch, nach den verschiedenen "technischen" Ausführungen.
Den Vollzug der Todesstafe regelte § 103 KStVO inkl. Details (Geistlicher, Augenverbinden, Fesseln, 5 Schritte entfernt, mindestens Zug in zwei Gliedern etc.).
Wäre das Usus, gäbe es dazu nach deutscher und Wehrmachtsgründlichkeit eine Durchführungsbestimmung. Im Feld wird der Offizier ("möglichst Stabsoffizier") auch kaum Platzpatronen für solche Fälle vorrätig gehabt haben.
Es stellt sich also die Frage der Nachweise solcher Erzählungen.
Psychologisch könnte man sich Behauptungen auch dadurch begründet denken, dass die Schützen diese Besonderheit zur eigenen Verarbeitung benutzt haben.
Gibt es dazu irgendetwas, was das für die Wehrmacht belegen würde?