Das ist so auch nicht ganz richtig.
Es gibt in der deutschen Gesetzgebung eine Besonderheit, die es so wohl in keinem anderen Land gibt. Denn zusätzlich zur Deutschen Staatsbürgerschaft gibt es noch den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit. Diese findet in § 6 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine nähere Bestimmung:
Quelle:
Volksdeutsche ? Wikipedia
Für die Themenstellung (Deutsche Identität bei den Schweizern) hat das allerdings mE keine Relevanz.
Dennoch sollte ein Blick über den
Wortlaut von Grundgesetz etc. hinaus auf den Bedeutungszusammenhang und die teleologische Auslegung geworfen werden:
"Ausgangspunkt aller staatlichen Gewalt und damit Subjekt demokratischer Legitimation ist nach Art. 20 Abs. 2
das Volk.
Volk in diesem Sinne ist nach ganz überwiegender Ansicht das
Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. Das Staatsvolk wird grundsätzlich aus den deutschen Staatsangehörigen gebildet; hinzu kommen die Statusdeutschen nach Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 und 3. Für dieses Verständnis des Staatsvolkes spricht zum einen der systematische Bezug zur Präambel sowie zu Art. 33, 56, 64 Abs. 2, 116 und Art. 146. "
Maunz/Dürig, Kommentar Grundgesetz, 2011, RN 79 zu Artikel 20.
Die "Statusdeutschen" sind also (teleologisch und nach dem Bedeutungszusammenhang: nur!)
ein Konstrukt aufgrund der Nachkriegsfolgen und der Vertreibungen, ...
"Art 116 Abs 1 GG knüpft den Begriff des Statusdeutschen an folgende Tatbestandsmerkmale: Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit“ ist eine Person, die ihren Wohnsitz außerhalb des heutigen Bundesgebiets hatte
und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen am Ende des Zweiten Weltkriegs
durch Vertreibung oder Flucht verloren hat...
Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt das
Bekenntnis zum Deutschtum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen voraus (BVerfGE 17, 224, 228; 59, 128, 151)...
Der Status eines „Deutschen“ iSd Grundgesetzes entsteht erst mit der Aufnahme in Deutschland."
Epping/Hillgruber, BeckOK GG Art. 116, RN 5.
Hieraus wird deutlich, dass es sich um ein Hilfskonstrukt handelt, unter der besonderen Situation. Bei den Statusdeutschen sind die o.a. Kriterien hilfsweise als "Ausdruck einer echten Bindung der Betroffenen
an Deutschland" zu verstehen. Für eine Abgrenzung des "deutschen Volkes" taugt das nicht, und ist auch mE nicht auf die Sichtweise Dritter übertragbar.
Volk, Nation, Staat, Staatsvolk usw. sind daher auseinander zu halten, wie oben von den Mitdiskutanten auch schon mehrfach ausgeführt wurde. Ebenso sind "Identitäten" und Konstrukte, insbesondere Hilfskriterien aufgrund einer bestimmten Zielstellung, auseinander zu halten. Aber wie gesagt: mit der schweizer Sichtweise/Identität - wie immer die zu bestimmten Zeitpunkten aussieht oder gewirkt hat - hat das alles nichts zu tun.