Hallo zusammen;
in einem Text aus dem Jahr 1901, in dem der Verfasser die Lebensumstände und Gepflogenheiten in einer württembergischen Gemeinde beschreibt, findet sich im Kapitel „Beim Handwerk“ der folgende Satz, aus dem ich nicht schlau werde:
„Das Brennrecht der Mühle hörte anno [18]48 auf. Die Hellerzinsen an den Heiligen, die auch die Mühle seit undenklichen Zeiten als ewig unablösbar zu entrichten hatte, wurden aufgehoben.“
Ich habe hierzu folgende Fragen:
Hellerzinsen waren - so wie ich es verstehe - „auf den Heller genau“ festgelegte Abgaben, die Bauern oder Bürger - in diesem Fall die Betreiber einer Mühle - jährlich an den Grundbesitzer (Feudalherr oder Kloster) zu entrichten hatten. Die Hellerzinsen waren also im Gs. zum „Zehnten" vom Ertrag unabhängig.
Der Betrag wurde also irgendwann "in grauer Vorzeit" ganz exakt festgelegt und war dann (jedenfalls in der Theorie) „als ewig unablösbar“, also „bis in alle Ewigkeit“, in gleicher Höhe zu entrichten.
Ist das soweit korrekt?
Irritierend ist für mich, dass diese Abgaben „an den Heiligen“ gingen:
Was hat es mit dieser seltsamen Verklausulierung auf sich?
Bedeutet diese Steuerentrichtung „an den [oder irgendeinen] Heiligen“, dass die Gelder an eine bestimmte Kirche oder an ein bestimmtes Kloster gingen?
Ist mit "dem Heiligen" der Schutzheilige der betr. lokalen Kirche / des lokalen Klosters gemeint?
Vielen Dank für Eure Mühe - ich bin sehr gespannt auf Eure Antworten!
Es grüßt
Renardo
in einem Text aus dem Jahr 1901, in dem der Verfasser die Lebensumstände und Gepflogenheiten in einer württembergischen Gemeinde beschreibt, findet sich im Kapitel „Beim Handwerk“ der folgende Satz, aus dem ich nicht schlau werde:
„Das Brennrecht der Mühle hörte anno [18]48 auf. Die Hellerzinsen an den Heiligen, die auch die Mühle seit undenklichen Zeiten als ewig unablösbar zu entrichten hatte, wurden aufgehoben.“
Ich habe hierzu folgende Fragen:
Hellerzinsen waren - so wie ich es verstehe - „auf den Heller genau“ festgelegte Abgaben, die Bauern oder Bürger - in diesem Fall die Betreiber einer Mühle - jährlich an den Grundbesitzer (Feudalherr oder Kloster) zu entrichten hatten. Die Hellerzinsen waren also im Gs. zum „Zehnten" vom Ertrag unabhängig.
Der Betrag wurde also irgendwann "in grauer Vorzeit" ganz exakt festgelegt und war dann (jedenfalls in der Theorie) „als ewig unablösbar“, also „bis in alle Ewigkeit“, in gleicher Höhe zu entrichten.
Ist das soweit korrekt?
Irritierend ist für mich, dass diese Abgaben „an den Heiligen“ gingen:
Was hat es mit dieser seltsamen Verklausulierung auf sich?
Bedeutet diese Steuerentrichtung „an den [oder irgendeinen] Heiligen“, dass die Gelder an eine bestimmte Kirche oder an ein bestimmtes Kloster gingen?
Ist mit "dem Heiligen" der Schutzheilige der betr. lokalen Kirche / des lokalen Klosters gemeint?
Vielen Dank für Eure Mühe - ich bin sehr gespannt auf Eure Antworten!
Es grüßt
Renardo