Leopold Bloom
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Nach dem Kirchenrecht ist der Amtsverzicht des Papstes möglich, sofern "der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht" wird (can 332 §2 CIC). Eine Abwahl oder gar Absetzung ist also ausgeschlossen. Diese zentralistische Konstruktion verurteilt die römisch-katholische Welt demnach zur Passivität. Eine verschärfende Ergänzung bietet can 335: Bei "völliger Behinderung" dürfen keine Veränderungen geschehen, die in die Kompetenz des Papstamtes fallen. Aufgrund der zentralen Stellung des Papstes bedeutet dies Stillstand - bis zur Wahl eines neuen Papstes, die in diesem Fall erst nach dem Tod des Amtsinhabers erfolgen kann. Eine transparente Kontrolle dieser Regelung gibt es nicht: Wer würde eine "Behinderung" feststellen und nach welchen Kriterien?
Quelle: http://www.ikvu.de/presse/ikvu-fordert-verstaendnis-fuer-papst-ruecktritt-16-05-2002.html
Coelestin und seine Demission:
http://www.heiligenlexikon.de/index.htm?BiographienC/Coelestin_V.html
"Ich, Coelistin V., bewegt von legitimen Gründen, aus der Notwendigkeit der Demut, der moralischen Perfektion und aus Gewissensgründen, aber auch aus der Schwäche des Körpers, wegen der Unfähigkeit zum Lehramt, wegen der Schwäche meiner gesamten Person und schließlich um den Frieden und die Versöhnung mit meinem früheren Leben wieder zu erlangen, trete ich aus freiem Willen vom Pontifikat zurück und verzichte ausdrücklich auf den Thron, auf die Würde, auf das Amt und auf die Ehre, indem ich von diesem Moment an die volle und freie Macht an das hl. Kollegium der Kardinale übergebe, nach kanonischem Recht einen neuen Hirten für die Universalkirche zu wählen."
...eine Abwahl gibts daher wohl nicht. Alles freiwillig (wobei das ja alles ein dehnbarer Begriff ist). Nur mal konsequent zuende gedacht: Was, wenn der Papst keine Willensbekundung mehr von sich geben kann, z.b. durch einen Schlaganfall...??? Kann es dann sein, dass u.U. über Jahre nichts passiert und man abwarten muss?