Das scheint mir sehr widersprüchlich.Westfälischer Friede:
Google auch nach Staatssouveränität.
Der Religionsfriede des Westfälischen Friedens fand seine Grundlage nicht in einer gemeinsamen Weltanschauung oder durch Schlichtung einer anderen Instanz (KOnzilismus), sondern in der gegenseitigen Anerkennung der Landeshoheit der Fürsten ("Wessen das Land, dessen die Religion"); man verzichtete mit anderen Worten darauf, sich in die inneren Angelegenheiten eines anderen "Protostaates" einzumischen und begüngte sich daher damit, diplomatisch den Landgewinn festzueisen, den der Krieg gebracht hatte.
Einen Verzicht auf die Einmischung in andere Angelegenheiten kann ich nirgendwo, weder vertraglich 1648 noch in der Realpolitik 1648-1789 erkennen. Religionspolitisch wichtigste Punkte waren sicherlich:
1. Konfessionielles Normaljahr 1621
2. Ausnahme Österreichs aus der Normaljahrregelung, welche einer Gegenreformation dort quasi einen Freifahrtschein geben sollte
3. Anerkennung der Reformierten auf Reichsebene (quasi als Nachholung des "Versäumnisses" von 1555).
Im übrigen war zwar der Westfälische Friede ein wichtiger Bestandteil der Reichsverfassung, klärte aber auch keineswegs die Befugnisse der (schön von Dir genannt) Protostaaten.
Das Recht zu Verhandlungen wie ein vollwertiger Staat wurde, wo dem Kaiser möglich, auch weiterhin den Reichsständen vorenthalten. Geheime und eigentlich fragwürdige außenpolitische Verhandlungen der Reichsstände gab es ja schon vor 1648, wenngleich diesen gerade durch den Status von Schweden und Frankreich als Garantiemächte des Friedens noch weiter Tür und Tor geöffnet wurden. (Und auch tatsächlich waren beide Staaten von hoher Bedeutung für die Außenpolitik der meisten dazu fähigen Reichsstände.)